Üben Kunden ihr gesetzliches Widerrufsrecht aus, ist das ihr gutes Recht. Aber die Rücksendung unvollständiger Ware ruft bei Händlern großen Unmut auf, weil sie dann nicht wieder als Neuware verkauft werden kann. Vielen Online-Händlern stellt sich die Frage: Dürfen Händler einen Widerruf des Verbrauchers zurückweisen, wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist?

Gesetzliche Ausschluss- und Erlöschensgründe abschließend
Grundsätzlich gilt: Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Nennt das Gesetz keine gesonderten Ausschluss- und Erlöschensgründe, muss von einem bestehenden Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers ausgegangen werden.
Unter den im Gesetz verankerten Ausschluss- und Erlöschensgründen findet sich jedoch kein Hinweis, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll, wenn die Ware ohne Originalverpackung zurückgesendet wird. Ein Ausschluss bzw. Erlöschen des Widerrufsrechtes im Falle der Rücksendung ohne Originalverpackung ist daher nicht gesetzlich vorgesehen.
Hinweise auf Rückversand im Online-Shop
Auch auf die entsprechenden Hinweise im Shop sollte daher unbedingt verzichtet werden. Der Hinweis "Rückgabe nur in Originalverpackung samt Innenverpackung" ist unzulässig (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az.: 1 U 127/05). Hingegen soll die Bitte „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ nicht zu beanstanden sein (LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az.: 327 O 779/10).
Hintergrund ist, dass Verbaucher den Eindruck bekommen, dass das Widerrufsrecht nur wirksam mit der Originalverpackung ausgeübt werden kann. Das Widerrufsrecht darf hiernach mit keinen Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verknüpft werden, die ihn an der Ausübung des Widerrufsrechts hindern könnten. Um eine derartige unzulässige Erschwernis handelt es sich bei der zwangsweisen Rücksendung der Ware in der Originalverpackung (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004, Az.: 11 U 102/04).
Besonderheit: CDs, DVDs und Software
Auch beim Kauf von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses eingeräumte Widerrufsrecht kann jedoch durch eine bestimmte Handlung des Verbrauchers oder Unternehmers vorzeitig erlöschen: Und zwar wenn bei den bestellten Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware (d.h. CDs, DVDs, CD-ROMs) die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Genau auf den Punkt „Versiegelung“ kommt es jedoch an. In den meisten Fällen werden die Datenträger lediglich mit einer Cellophanhülle versehen. Eine solche Cellophanhülle stellt jedoch kein Siegel dar. Von einem echten Siegel kann man nur dann sprechen, wenn auf der Hülle ein Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts angebracht wäre (OLG Hamm, Urteil vom 30.3.2010, Az.: 4 U 212/09). Das ist in der Praxis kaum der Fall.
Antwort:
Nein. Ein Widerruf darf nicht wegen fehlender Originalverpackung abgelehnt werden. Auf derartige Hinweise sollte auch zur Vermeidung einer Abmahnung in einem Webshop verzichtet werden.
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wir verstehen Ihre Position als Händler vollkommen und wissen, dass viele Rechtsprechunge n Händler benachteiligen. Daher bemüht sich der Händlerbund jederzeit, auf solche Probleme aufmerksam zu machen und mögliche Lösungsansätze zu finden. Wir bleiben auch an dem konkreten Thema dran, werden die Entwicklungen aktiv begleiten und uns für Ihre Interessen als Online-Händler einsetzen.
Viele Grüße,
die Redaktion
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soll das Widerrufsrecht dem Kunden nicht ermöglichen, ein Produkt in vergleichbarer Weise zu begutachten, wie er es sonst in einem Ladengeschäft könnte?
CDs kann es sich anhören, Wasserbetten kann er probeliegen ...
Aber in keinem Fall würde er beim Test im Laden eine Originalverpack ung wegwerfen.
Und noch ein Grund:
Der Kunde kauft ein komplettes Produkt inkl. der Originalverpack ung. Letztlich muss der Kunde alles zurückschicken, was er gekauft hat; und dazu gehört auch die Originalverpack ung.
Möglicherweise kann der Händler den Widerruf nicht ablehnen, aber er wird doch sicherlich nicht den kompletten Kaufpreis erstatten müssen.
Es sei denn, es seien Angebot als üblich anzusehen, bei denen der Kunde das Produkt auch ohne OVP dafür aber mit entsprechendem Rabatt kaufen kann. Eine solche Auswahl ist aber doch eher ungewöhnlich.
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vielen Dank für den Kommentar.
Sicherlich ist die derzeitige Rechtslage aus Händlersicht ungünstig. Leider sehen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung einen Grund, dem Kunden bei fehlender Originalverpack ung das Widerrufsrecht zu verweigern.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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