Die GWE und ihr „Geschäftskonzept“ sind vielen Gewerbetreibenden bekannt und beschäftigen immer wieder die deutschen Gerichte. Auch das „Zentrale Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ versendet Formulare an Unternehmer, die letztendlich zu einem kostenpflichtigen Vertrag führen.
Seit Jahren treiben Adressbuchverlage - insbesondere die Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) - ihr Unwesen. Diese versuchen, Unternehmer unter Vortäuschung eines amtlichen Schreibens und unter Verschleierung der Kostenpflicht der Einträge in teure Verträge hineinziehen.
Schreiben führen zu kostenpflichtiger Eintragung
Zahlreiche Leser haben uns nun von neuen Schreiben berichtet. Die Schreiben werden mit „Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ betitelt. Diese Schreiben sind in ihrer Gestaltung behördlichen Schreiben sehr ähnlich:
Im Anschreiben selbst wird der Empfänger zum Ausfüllen seiner Angaben auf einem beiliegenden Formular aufgefordert. Wurde das Schreiben unterzeichnet an den Absender zurückgeschickt, kommt bald das böse Erwachen. Tatsächlich geht der Unterzeichnende einen Vertrag über die Eintragung in einem Zentralen Gewerberegister ein, wofür er jährlich stattliche 398,88 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) zahlen soll.
Hinter dem behördlich anmutenden Schreiben verbirgt sich ausweislich der Fußzeile die DR Verwaltung AG, mit dem Vorstandsvorsitzenden Serdal Congar.
Werblicher Charakter muss auf den ersten Blick erkennbar sein
Das Schreiben ruft nach unserer Einschätzung zwar den Eindruck hervor, es handele sich entweder um eine amtliche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung, auf die durch Rücksendung und Überweisung reagiert werden müsse. Ob die Kostenpflicht auf den ersten Blick wahrnehmbar ist? Darüber lässt sich streiten. Oberhalb des auszufüllenden Formulars befinden sich Hinweise, dass die Erfassung der Unternehmensdaten unter www.ustid-nr.de eine nicht amtliche kostenpflichtige Eintragung darstellt. Im folgenden Absatz wird dann auf die Höhe der Kosten hingewiesen.
Auch die angehängten AGB sollten Adressaten stutzig machen, denn behördliche Schreiben und AGB sind selten bis nie zusammen anzutreffen.
Was sollten Empfänger der Schreiben beachten?
Unternehmen, die solche Schreiben erhalten und als Formularfalle erkannt haben, sollten das Formular selbstverständlich nicht ausgefüllt zurücksenden. Damit die Schreiben als solche erkannt werden, sollten Unternehmer ihre Mitarbeiter, insbesondere das Personal beim Posteingang, vor dieser Art von Schreiben warnen. Ermahnen Sie Ihre Mitarbeiter zu einer besonders gründlichen Prüfung. Besonderes Augenmerk sollte auf im Text „versteckte“ Hinweise auf eine Kostenpflicht gelegt werden.
Betroffene, die bereits einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben, raten wir, die Forderung erst zu prüfen und keinesfalls sofort zu bezahlen. Zwar gibt es zu diesen konkreten Formularen noch keine bekannte Rechtsprechung. Im Hinblick auf die vorausgegangene Rechtsprechung zu anderen Formularen macht eine nähere Prüfung durch einen Rechtsanwalt aber durchaus Sinn.
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auch ich habe dieser Tage -09.02.2016- ein solches Schreiben bekommen. Also hat immer noch niemand diesen Verbrechern das Handwerk gelegt. Also Vorsicht - lasst Euch nicht abzocken.
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Durch die Formulierung entsteht der Eindruck, dass man das Formular leer zurücksenden sollte. Das ist sicher nicht nötig. Einfacher ist der Weg in den Ofen.
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vielen Dank für den Hinweis. In der Tat ist zu prüfen, ob das Vorgehen auch strafrechtlich relevant ist. Wurde eine Leistung gegen ein Entgelt versprochen, die letztendlich nicht ausgeführt wird, ist ein Gang zur Polizei denkbar.
Viele Grüße,
Die Redaktion
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In der Tat wäre zu prüfen, gegen das Unternehmen wegen der unaufgeforderte n Zusendung von Werbung vorzugehen.
Das Institut der Sammelklage ist in Deutschland aber leider keine Option, da sich die Vertragspartner untereinander einigen müssen. Eine Klage des Händlerbundes scheidet schon deshalb aus, da der Händlerbund nicht selbst betroffen bzw. Vertragspartner geworden ist.
Der Händlerbund macht sich aber als Sprachrohr des Online-Handels weiterhin stark, Händler zu informieren und vor derartigen Fallen zu warnen. Auch in Zusammenhang mit Gesetzesänderun gen werden wir dieses Problem im Auge behalten.
Viele Grüße,
die Redaktion
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ist es nicht so, dass Werbeschreiben ohne vorherigen Wunsch auf ein Angebot konform einem Newsletter der nicht bestellt wurde, abgemant werden kann oder generell geandet werden darf?
Ich finde solch Schreiben eine "Frechheit" und dies sollte viel mehr aktive geandet werden. Wir haben vor 2 Jahren unsere Rechtsform geändert, so dass wir in allen Registern neu eingetragen wurden. Daraufhin haben wir von über 10 verschiedenen solcher "Register" Angebote in Form eines solchen offiziell aussehenden Formulares erhalten.
Können Sie als Händlerbund hier nicht auch eine Art "Sammelklage" einreichen um so Ihre Mitglieder zu schützen?
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Die Masche ist nicht neu, deshalb ist es unfassbar, dass damit überhaupt noch jemand "unterwegs" sein kann. Diese Art von Betrug wird anscheinend nicht geahndet (womöglich sind noch die selben Verbrecher am Werk?!), während unsereins wegen Kleinigkeiten abgemahnt und "diszipliniert" wird.
Erkläre mir mal einer, warum denen nicht das Handwerk gelegt wird.
Wird der Händlerbund gegen die DR Verwaltung AG vorgehen?
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auch ich habe ein solches Schreiben bekommen, dies aber gleich vernichtet.
Mich würde interessieren, ob dahinter sich nicht auch der Verlag für die deutsche Wirtschaft verbirgt (Standort Bonn). Dieser Verlag arbeitet auch mit solch halbseidenen Mitteln (Tel. Anruf, Probeabo irgendeines Informationsbla ttes, versprechen, dass das Probe ABO automatisch erlischt), aber Pustekuchen, plötzlich flattert Ihnen eine Rechnung über ein Jahresabo ins Haus. Nur durch massiven Aufwand mittels eines Anwalts kam ich aus dem ncith abgeschlossenen Vertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Ziegler
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