OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Gegenabmahnung ist keine zulässige Verteidigung

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Wenn mit Ablauf des 3. November die Übergangsfrist zur Aktualisierung der Widerrufsbelehrung zu Ende geht, wird es erfahrungsgemäß wieder vermehrt zu Abmahnungen kommen - auch solchen die massenhaft verfolgt werden und damit rechtsmissbräuchlich sind. Nicht wenigen Händlern stellt sich die Frage, wie sie sich gegen eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wehren können - gilt hier „Auge um Auge, Zahn um Zahn“?

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 03.05.2011(Az: I-4 U 9/11) https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_9_11urteil20110503.html steht eins fest:

Rechtsmissbrauch ist keine zulässige Verteidigung gegen Rechtsmissbrauch.

Händler, die rechtsmissbräuchlich abgemahnt worden sind, dürfen sich nicht mit rechtsmissbräuchlichen Gegenabmahnungen wehren - zulässig ist allein die „Retourkutsche“ der „normalen“ Gegenabmahnung. Das gilt auch dann, wenn der Händler als Mandant gar nicht wusste, dass der beauftragte Rechtsanwalt massenhaft und damit rechtsmissbräuchlich abmahnt.
Im Fall, welcher der Entscheidung des OLG Hamm zugrunde lag, mahnte ein Spielzeughändler - nennen wir ihn Herrn A - bei Ebay 25 Mitbewerber ab, die eine nicht länger rechtsgültige Widerrufsbelehrung weiterhin nutzten. Einer der Abgemahnten - Herr B - wollte sich gegen dieses Vorgehen mit einer Gegenabmahnung zur Wehr setzen. Herr B suchte einen hierfür geeigneten Rechtsanwalt und stieß auf Rechtsanwalt C., der im Internet für seine Tätigkeit geworben sowie dort über den Rechtsmissbrauch des Herrn A berichtet und die Betroffenen aufgerufen hatte, sich „dringend“ anwaltlich beraten zu lassen. Herr B beauftragte Rechtsanwalt C und dieser überzog nachfolgend Herrn A im Zeitraum von zwei Wochen im Auftrag für Herrn B und 5 weitere Mandanten mit mehreren Abmahnungen wegen im Wesentlichen identischer Wettbewerbsverstöße (u.a. wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung, fehlendem Hinweis auf Speicherung des Vertragstextes). Dieser ließ sich das wiederum auch nicht gefallen.
Es folgte eine ganze Reihe von Gerichtsverfahren, in denen um die Zahlung von Abmahnkosten und Vertragsstrafen gestritten wurde. Im oben genannten Verfahren des OLG Hamm wurde nun das Vorgehen des Herrn B und seines Rechtsanwaltes C, der gleich 6 Mandanten in fast identischen Sachen gegen Herrn A vertrat und beinahe salvenmäßig Abmahnungen verschickte, als eindeutig rechtsmissbräuchlich beurteilt.

Das OLG führte hierzu aus:

„...Im vorliegenden Fall spricht alles für ein (...) vorherrschendes Kostenbelastungsinteresse des Antragstellers im Bezug auf den Antragsgegner als ihn zuvor abmahnenden Wettbewerber. Die Abmahnung des Antragstellers steht nämlich nicht für sich. Es gab insgesamt sechs Abmahnungen von gleichfalls zuvor abgemahnten Mitbewerbern des Antragsgegners, denen überwiegend identische Verstöße zu Grunde lagen. Nachdem sich der Antragsgegner nach den gleichlautenden Abmahnungen gegenüber dem Antragsteller ebenso wie gegenüber den Mitbewerbern ... unterworfen hatte, haben alle drei einen einheitlichen Verstoß gegen die ihnen gegenüber eingegangenen Unterlassungsverpflichtungen zum Anlass genommen, den Antragsgegner am selben Tag erneut abzumahnen und von ihm das Versprechen einer höheren Vertragsstrafe zu verlangen. Diese Art der Mehrfachfolgung des Antragsgegners mit ihren ganz erheblichen Kostenrisiken für diesen war nicht erforderlich, um das legitime Ziel des Antragstellers zu erreichen, die wettbewerbswidrige Präsentation seiner Internetangebote verbieten zu lassen. Vielmehr hätte ein einziger Titel ausgereicht. Solch eine nicht erforderliche Mehrfachverfolgung lässt aus objektiver Sicht nur den Schluss zu, dass vielfache Kostenerstattungsansprüche und mögliche vielfache Vertragsstrafenansprüche produziert und dann auch verfolgt werden sollten...“

Es kann damit festgehalten werden:

Die Gegenabmahnung, mit welcher der abmahnende Mitbewerber dazu angehalten wird, sich selber lauter zu verhalten, ist zulässig - die Gegenabmahnung als Mittel, um den Abmahnenden darüberhinaus zu schädigen, nicht.
Das gilt selbst dann, wenn die Abmahnung, die man zuvor erhalten hat, selbst rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Es soll eben nicht „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ gelten, sondern vielmehr der Grundsatz, dass „Gleiches nicht mit Gleichem zu vergelten“ ist.
Den Einwand von Herrn B, er habe vom Vorgehen seines Rechtsanwaltes nichts gewusst, wies das OLG Hamm übrigens als unbegründet zurück. Herr B musste sich die Kenntnis seines Rechtsanwaltes, der im Internet für sein „gesammeltes“ Vorgehen gegen Herrn A regelrecht geworben hatte, zurechnen lassen.

Kommentare  

#8 Artur Nietsch 2011-12-29 13:01
1. moderate Gebühren bei Verstößen gegen bestimmte Auflagen und Vorschriften im Fernabsatz. 2. Abmahnanwälten das Handwerk legen, da die Handhabe wenig mit "Nutzen für die Allgemeinheit" zu tun hat. 3. und das ist der wichtigste Punkt: Unsere Handelskammern oder der Staat selbst sollte strikte Vorgaben machen, nach welchen Regeln gehandelt werden soll. UND PUNKT! Die ständigen Änderungen sind schlimmer wie im Kindergarten.. Einkauf-Verkauf um mehr geht es nicht.. wieso dann so kompliziert.?
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#7 karl borr 2011-11-20 19:45
immer mehr abmahnschmarrot zer nutzen ihre kriminelle energie, den unschuldige bürgern das geld aus der tasche zu ziehen. das sind wahre mafiamethoden. dei moderne art von schutzgelderpre sseung.
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#6 Angie 2011-10-07 19:50
Und das Schlimme ist, dass es sich fortsetzt. Ich wurde abgemahnt. Die Begründung des Anwaltes am Telefon war, dass seine Mandantin schon oft abgemahnt wurde und jedes Mal zahlen müßte. Er beendete den Satz nicht, deutete nur noch an "Jetzt schlagen wir halt zurück.". Ich kann das zwar verstehen, doch hilft das ja nur dem Anwalt, der seine Kosten bezahlt bekommt und nicht der Mandantin (es sei denn, ich begehe den Fehler wieder, aber so blöd bin ich ja auch nicht). Jetzt habe ich auf der Seite der Mandantin auch Fehler gefunden. Tja, soll ich nun meinem Anwalt ein ordentliches Einkommen besorgen? Ich hätte ja nichts davon, aber ich hasse es, die geforderte Summe an diese Dame bzw. ihren Anwalt zahlen zu müssen und ein wenig Rachsucht kann ich einfach nicht unterdrücken... . Schrecklich. Ich würde mir so wünschen, dass dem endlich ein Riegel vorgeschoben wird, z. B. mit so moderaten Gebühren, dass keiner mehr Lust auf den Aufwand hat.
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#5 Steffen Kienzle 2011-09-22 15:01
Wie sagte Asterix so schön: Die spinnen die Römer! Ich habe früher in Deutschland einen sehr erfolgreichen Internethandel betrieben, bevor dieser Abmahn-Wahnsinn Recht und Gesetz wurde! Mittlerweile bringe ich meine Talente und Fähigkeiten in meine Firma in Osteuropa ein! Goodbye Germany! Was hier an schlechter Infrastruktur und Korruption das Wirtschaftswach stum bremst, übertreffen die Deutschen bei weitem mit Bürokratie, Überregulierung und Abmahn-Wahn! 10 Mitarbeiter habe ich schon, Deutschland wir werden Dich überholen! Ihr seit verrückt geworden: Erbsenzähler, Winkeladvokate, Neider Abmahner und Missgönner: Warum richtet Ihr solch ein wunderbares Land zu Grunde?
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#4 Baseline Toner 2011-09-15 16:20
Da hilft alles Jammern nicht. Leider wird es auch lange so bleiben, dass schlecht laufende Anwaltskanzleie n und Unternehmen das Abmahnen als Geschäftsfeld benutzen. Froh kann man sein, dass dieses mal eine lange Übergangsfrist eingeräumt wurde, die es nun wirklich jedem ermöglicht die Widerrufsbelehr ung einzupflegen. Wir sind überhaupt keine Gegner vom Verbraucherschu tz. Klar muss sein, dass noch viele ungeklärte Sachverhalte im Internethandel bestehen. Daraus ergibt sich, dass im Klärungsprozess immer wieder Anpassungen stattfinden. A llerdings finde ich auch, dass die Möglichkeiten der gewerblichen Abmahnung eingeschränkt werden müssen. Ich verstehe nicht warum man vor der Abmahnung nicht eine - von mir auch aus kostenpflichtig e (Rahmen 150.-)- Verwarnung mit Nachbesserungsz eit von einer Woche einführt. Das würde den "Professionelle n" das Wasser abgraben.
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#3 Versteht die Welt nicht mehr 2011-09-15 15:10
Was wäre denn gewesen, wenn unterschiedlich e Anwälte gleichzeitig "gegenabgemahnt " hätten? Hätte dann jeder vorher eine weltweite Abfrage tätigen müssen, ob noch jemand das gleiche abmahnt? Nicht zu fassen, der eine darf auf einen Schlag 25 abmahnen und wahrscheinlich damit seine Brötchen verdienen und der entgegengesetzt e Weg ist nicht zulässig. Das nenne ich perfekte Umsetzung des christlichen Glaubens. Nur was macht man wenn man die zweite Wange schon hingehalten hat? Dann muß wohl die erste wieder ran!
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#2 Artur Nietsch 2011-09-14 18:16
Warum Abmahnungen immer noch der erste Schritt um ein Recht einzufordern sind verstehe ich nicht unbedingt. Oftmals handelt es sich um Kleinigkeiten, die entweder mit einem Anruf gelöst oder getrost ignoriert werden können. Erst reden, dann handeln. Langsam sollten wir doch erwachsen werden. Vielen Dank für den Beitrag.
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#1 Otto Normalo 2011-09-14 17:05
Nach meiner Meinung sollten diese Berufsabmahner unter einem Berg von Papier begraben werden unter dem Sie von mir aus als PapierMilbe weiterleben können. Weil die kümmern sich als erstes nicht um das was Recht ist!
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