In Deutschland besteht keine staatliche Aufsicht des Wettbewerbs. Der Gesetzgeber will, dass sich der Wettbewerb vorrangig selbst reguliert und hat das Institut der Abmahnung geschaffen. Begeht der Abmahnende aber seinerseits einen Wettbewerbsverstoß, kann über eine eigene Abmahnung (sog. Gegenabmahnung) nachgedacht werden.
Gegenabmahnung grundsätzlich zulässig
Dort den Grundpreis vergessen, da eine falsche Textilkennzeichnung in die Artikelbeschreibung hineinkopiert. Wer tagtäglich an seinem Online-Shop arbeitet, wird wissen, wie schnell sich kleine, aber verheerende Fehler einschleichen können. In den meisten Fällen wird der Händler selbst nie auf den Fehler aufmerksam. Hat der Konkurrent jedoch ein wachsames Auge auf den Shop geworfen, lässt die Abmahnung meist nicht lange auf sich warten.
Nicht wenigen Händlern stellt sich die Frage, wie sie sich gegen eine Abmahnung wehren können - gilt hier „Auge um Auge, Zahn um Zahn“? Eine Gegenabmahnung des Abgemahnten ist grundsätzlich eine zulässige „Retourkutsche“. Die Gegenabmahnung als Mittel, den abmahnenden Mitbewerber an die eigene Lauterkeit zu erinnern bzw. auf eigene Wettbewerbsverstöße aufmerksam zu machen, ist zulässig. Der abmahnende Mitbewerber wird lediglich dazu angehalten, sich selber wettbewerbskonform zu verhalten, was im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.
Gefahr des Rechtsmissbrauchs
Wie bereits festgestellt, ist eine Gegenabmahnung des Abgemahnten grundsätzlich zulässig. Ausnahmsweise kann sie jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Gegenabmahnung den Abmahnenden schädigen will, der Abmahnende beispielsweise allein ein Interesse an der Kostenerzielung hat. Die Gegenabmahnung als „Retourkutsche“ einer koordiniert handelnden Gruppe von Abmahnern, um den Abmahnenden darüber hinaus zu schädigen, ist ebenfalls nicht erlaubt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2011, Az.: I-4 U 9/11).
Das gilt selbst dann, wenn die Abmahnung, die man zuvor erhalten hat, selbst rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Es soll eben nicht „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ gelten, sondern vielmehr der Grundsatz, dass „Gleiches nicht mit Gleichem zu vergelten“ ist.
Drohung mit einer Gegenabmahnung unzulässig
Der Frust über eine Abmahnung ist nicht nur aus dem finanziellen Aspekt her ärgerlich und frustrierend. Schnell geht dem Abgemahnten im Eifer des Gefechts die Drohung mit dem gleichen Übel über die Lippen. Hier sollten sich abgemahnte Händler jedoch zurückhalten. Eine Gegenabmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese vorab angekündigt wird, um den Abmahner zur Rücknahme seiner ausgesprochenen Abmahnung zu bewegen (OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, Az.: I-4 U 175/10).
Antwort:
Eine Gegenabmahnung ist grundsätzlich zulässig. Um aber eine aussprechen zu können, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
Fairer Handel kann auch auf anderem Wege (wieder)hergestellt werden
Auch wenn es sich bei Abmahnung und Gegenabmahnung grundsätzlich um zulässige Instrumente zur Regulierung des Wettbewerbs handelt. Langwierige Streitereien (vor Gericht) und ein Kostenrisiko sollten Händler dazu bringen, über Alternativen nachzudenken. Letztendlich geht es bei der weitverbreiteten Abmahnpraxis um die Herstellung eines fairen Wettbewerbs – dieser kann auch ohne Anwälte und Gerichte erreicht werden. Dafür hat der Händlerbund die Initiative FairCommerce gestartet.
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