Jeder gewerbliche Händler muss als Verkäufer einer Ware per Gesetz einstehen, wenn er dem Kunden defekte Ware geliefert hat. Ein Gewährleistungsfall gehört zu einem der praxisrelevantesten Themen. Besonders wichtig ist es, dass Online-Händler daher ihre Rechte und Pflichten genau kennen, um in einem Gewährleistungsfall Bescheid zu wissen.
Der Gewährleistungsfall
Ein Gewährleistungsfall tritt ein, wenn der Käufer eine Kaufsache bekommt, die mit einem (offensichtlichen oder verdeckten) Mangel behaftet ist. Ein Sachmangel liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Ware defekt ist oder auch falsch geliefert wurde. Der Verkäufer haftet grundsätzlich zwei Jahre (ab Lieferung) für Mängel der Kaufsache.
Kauft ein Kunde beispielsweise eine Kaffeemaschine von einem Online-Händler und stellt beim Erhalt der Ware fest, dass diese nicht funktioniert, liegt ein Sachmangel vor und es greift sein Recht auf Gewährleistung gegenüber dem Online-Händler.
Die Pflichten des Händlers
Ist die Kaufsache mangelbehaftet, kann der Käufer von seinem sog. Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sog. „Nacherfüllung“ in Form der Mangelbeseitigung (z. B. im Wege der Reparatur) oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will.
Die Tragung der Kosten
Um eine Reparatur durchzuführen und die Sache in Augenschein zu nehmen, muss der Kunde die Ware im Online-Handel zunächst an den Händler zurücksenden. Der Käufer ist übrigens verpflichtet, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen und zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Muss die defekte Ware wieder an den Online-Händler zurückgesendet werden, entstehen dafür natürlich Kosten, die vom Online-Händler zu zahlen sind.
Tipp: Einige Händler verwechseln einen regulären Widerruf mit einem Gewährleistungsfall. Auch wenn der Verbraucher im Shop die Kosten der Rücksendung bei einem Widerruf tragen muss, ist dies hier klar davon zu trennen.
Antwort
Liegt ein Gewährleistungsfall vor, muss der Online-Händler die zu dessen Abwicklung anfallenden Versandkosten zahlen.
Wie gut kennen Sie sich schon im Gewährleistungsrecht aus? Machen Sie den Test. Lesetipp: Die häufigsten Irrtümer beim Umgang mit Mängeln.
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Grüße und danke für eine Antwort
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Hallo Brigitte,
auch die Versandkosten sind zu erstatten.
Beste Grüße
Die Redaktion
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ich habe vor 4 Monaten online über Amazon einen Stellmotor zum Öffnen eines Dachfensters gekauft und selber eingebaut. Jetzt ist der Motor defekt.
Der Verkäufer möchte, dass ich den Motor auf meine Kosten an den Hersteller in Italien versende. Das würde dann 60-90 Tage dauern. Er behauptet weiterhin ohne jegliche Beweise, dass der Motor nur durch eine unsachgemäße Installation defekt wäre.
Was kann ich da tun, allein schon da ich dringendst einen Ersatz brauche. Den Versand muss ich wohl nicht zahlen, soweit habe ich bei euch schon gelesen. Aber muss ich den Zeitraum akzeptieren?
Grüße,
Stefan
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Hallo Stefan,
vielen Dank für die Anfrage.
Du musst die Kosten für die Rücksendung NICHT tragen. Und zwar musst du die Ware auch nicht nach Italien schicken, sondern nur an den Händler, bei dem du gekauft hast. Es wird zu deinen Gunsten vermutet, dass der Defekt nicht deine Schuld ist.
Wir hoffen, du kannst den Fall schnell und zu deinen Gunsten klären.
Viele Grüße
Die Redaktion
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im April 2023 habe über Otto bei einem online Händler einen Kinderwagen gekauft. Nach einigen Monaten ist ein Rad vom Kinderwagen kaputt gegangen. Ich habe dem Händler eine E-Mail geschickt und mir wurde ein neues Rad zur Verfügung gestellt. Jetzt ist nun die Bremse kaputtgegangen, ich soll der Kinderwagen reparieren lassen. Für die Reparatur soll der Wagen aber nach Polen geschickt um dieser zu reparieren! Der Händler schiebt die Versandkosten auf mich, was ich aber damit nicht einverstanden bin! Würde mich freuen wenn Sie mir Raten können wer in diesem Fall die Versandkosten zu tragen hat! Vielen Dank im Voraus!
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Antwort der Redaktion
Hallo,
im Falle eines Mangels muss der Verkäufer für alle Kosten, auch die Versandkosten, aufkommen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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ich habe über einen Händler online eine Fernbedienung mit Display für meine Rollläden gekauft. Nach 3 Monaten war der Display defekt und hat nur die obere Hälfte angezeigt.
Ich habe dem Händler eine Mail mit Fehlerbeschreib ung und Bildern geschickt, mit der Bitte um Nacherfüllung.
Mir wurde ein Vorabuntausch angeboten und die defekte Fernbedienung sollte zum Hersteller.
Laut Reparaturberich t soll innerhalb der Fernbedienung ein Plastikteil durch Gewalteinwirkun g meinerseits kaputt gegangen sein.
Vor dem Umtausch wurden Bilder gemacht zur Sicherheit, dass die Fernbedienung keinerlei Schäden außen aufweist und meinerseits auch keine Gewalteinwirkun g stattgefunden hat.
Jetzt habe ich meine alte Fernbedienung zurück bekommen und der Händler verlangt von mir hierfür und für den Vorabumtausch die Versandkosten, ebenso für die neue Fernbedienung.
Ist diese Vorgehensweise rechtens?
Handelt es sich hierbei nicht um einen versteckten Mangel?
Wäre mir die Fernbedienung runtergefallen oÄ hätte ich ja gar keinen Anspruch auf Gewährleistung. Aber in meinem Fall ist nichts dergleichen passiert. Sie wurde lediglich aufgrund einer Geschäftsreise knapp eine Woche nicht benutzt.
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Antwort der Redaktion
Hallo Isa
wir können aus der Ferne nicht beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Wenn kein Mangel vorliegt, kann der Händler jedoch tatsächlich die Versandkosten verlangen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Nacherfüllung. Ob es sich um einen versteckten Mangel handelt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wenn du der Ansicht bist, dass die Fernbedienung mangelhaft war, solltest du dies dem Händler mitteilen und gegebenenfalls deine Rechte geltend machen. Falls du weitere Fragen hast oder Unterstützung bei der Durchsetzung deiner Rechte benötigst, kannst du dich gerne an die Verbraucherzent rale wenden. Diese bietet in vielen Fällen eine kostenfreie Erstberatung an und kann dich bei Bedarf weiterführend beraten.
Beste Grüße
die Redaktion
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Habe einen Artikel bei meinen Arbeitgeber gekauft (Onlinehändler) und muss diesen nun reklamieren. Der Artikel wurde ausgepackt und hat einen technischen Defekt. Möchte das nicht über meinen Arbeitgeber abwickeln und habe mich am gleichen Tag des Kaufes an den Hersteller gewendet, dieser empfahl mir natürlich die Abwicklung über den Händler, da dies schneller gehen würde (auf die Zeit kommt es aber nicht an) und da bei einer Abwicklung über den Hersteller Versandkosten anfallen würden. Ist das denn richtig so? Ist eine Reklamation über den Hersteller versandkostenpflichtig?
Vielen Dank im voraus für Eure Antworten.
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Ich habe bei eine Online Händler Schuhe gekauft.Ich habe die Ware +Versand bezahlt. Die Schuhe waren zu klein und ich habe auf meine Kosten an den Händler zurück geschickt. Der Händler hat auf eigene Kosten mir eine Nummer größer geschickt.
Ich war nicht 100% sicher mit diese Schuhe und ich habe auf meine Kosten zurück geschickt.
Der Händler hat schnell zurück das Geld überwiesen, aber nur das Preis von die Schuhe ohne Versandkosten , also nicht ganze Kaufpreis.
Also meine Frage lautet wie ist das gesetzlich?Soll te der Händler mir die Versandkosten zurück bezahlen?
Mit Freundlichen Grüßen
Mario
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Antwort de Redaktion
Hallo Mario,
im Falle eines Widerrufs muss der Online-Shop die Hinsendekosten samt des Kaufpreises zurück erstatten. Ob auch die Rücksendekosten übernommen werden, hängt davon ab, was in der Widerrufsbelehr ung steht.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Claudia,
entscheidend ist, ob von einem Widerrufsrecht oder von einem Gewährleistungs recht Gebrauch gemacht wird. Bei einem Widerrufsrecht können die Kosten für den Rückversand dem Kunden auferlegt werden. Wenn allerdings durch die falschen Maße ein Mangel vorliegt und vom Gewährleistungs recht Gebrauch gemacht wird, muss der Verkäufer die Kosten übernehmen.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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ein Elektrogerät wurde zweimal vom Hersteller ausgetauscht. Auch beim zweiten Austausch ist das Gerät defekt. Jetzt wurde eine Kaufrückabwickl ung vom Hersteller angeboten. Gerät wurde aber nicht über Hersteller sondern einen Onlinehändler gekauft.
Wie verhält es sich mit den Lieferkosten die bei Erstlieferung entstanden sind. Müssen diese vom Händler zurückerstattet werden? Praktisch wird der Kaufvetrag rückgewandelt und somit dürfen mir dann auch die Lieferkosten erstattet werden, oder?
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Antwort der Redaktion
Hallo Jonny,
bei einem Rücktritt wegen Sachmangel muss der Händler für alle entstandenen Kosten aufkommen, das heißt auch für sämtliche Versandkosten.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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ich betreibe einen Versandhandel und habe eine Kundin, die eine Ware beanstandet hat. Angeblich seien Beschädigungen an der Ware. Die zugesandten Fotos sind undeutlich und die Ware befindet auch noch in der ungeöffneten transparenten Kunststoffverpa ckung. Es ist nicht klar ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Kundin beruft sich auf ihr Recht der Nacherfüllung/N achbesserung. ich habe ihr geschrieben sie solle bitte die Ware zurücksenden zur Überprüfung, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Kundin will aber, dass wir den Rückversand bezahlen. Darüber hinaus meinte die Kundin sie wäre auch damit einverstanden die Ware zurück zu geben wenn wir den Rückversand bezahlen, was wir aber in den AGB ausgeschlossen haben. Wir wollen die Ware überprüfen und ggf. nachbessern/nac herfüllen. Sollte es sich aber herausstellen, dass kein Mangel besteht, trägt der Kunde den Rückversand und die erneute Zusendung. Liegt ein Mangel vor bezahlen wir.
Wer muss denn nun den Rückversand wegen Überprüfung an uns bezahlen? Ist das gesetzlich geregelt?
Mit freundlichen Grüßen
Mario
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Antwort der Redaktion:
Hallo Mario,
Hier muss zunächst unterscheiden werden, ob die Kundin ihre Gewährleistungs rechte wegen eines Mangels geltend machen möchte, oder ob sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte. Im Falle des Widerrufsrechts ist es möglich, die Rückversandkost en der Kundin aufzuerlegen.
Wird die Ware allerdings im Zuge einer Überprüfung auf einen Mangel an den Käufer zurückgesendet, ist zunächst der Verkäufer in der Pflicht, die Rücksendekosten zu übernehmen. Stellt sich im Nachhinein raus, dass kein Mangel vorlag, kann er die Kosten vom Käufer zurückverlangen.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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Dem Verkäufer ist weder eine Reparatur noch eine Ersatzlieferung möglich, weshalb er mir den Warenwert erstattet hat. Auf meine Anfrage warum mir nicht die Versandkosten für den erhalt der Defekten Ware erstattet werden wurde mir mitgeteilt ich sei ja schließlich nicht vom Kaufvertrag zurück getreten.
Muss ich also die als Verbraucher die Versandkosten für eine Sache tragen die ich nicht mal ein Tag nutzen konnte?
Ist in diesem Fall nicht sogar der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten bzw. hat den Kaufvertrag nicht in vollem Umfang erfüllt.
Vielen Dank für die Antwort
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Antwort der Redaktion:
Hallo Tina,
wenn Sie Gewährleistungs rechte aufgrund der defekten Ware in Anspruch genommen haben, dann haben Sie ein Recht darauf, dass Ihnen auch der Versand erstattet wird. Da der Verkäufer hier nicht in der Lage ist, eine mangelfreie Sache zu liefern, ist es Ihr Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer hat dann auch die Kosten des Hinversandes zu übernehmen.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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