Und ewig dreht er sich weiter… Der Streit um Vertriebsbeschränkungen im Online-Handel. Dürfen Online-Händler Markenprodukte nun im Online-Shop und/oder über Online-Marktplätze verkaufen oder nicht? Nachdem die Vertriebsbeschränkungen des Sportartikelherstellers Asics im August letzten Jahres untersagt wurden, veröffentlichte das Bundeskartellamt nun die 196-Seiten langen Entscheidungsgründe.
Bereits Ende 2015 hat das Bundeskartellamt angekündigt, sich mehr gegen Vertriebsbeschränkungen und damit für ein Wachstum des Online-Handels einsetzen zu wollen. Auch die Sanktionsmaßnahmen sollen effektiver werden, so der Wunsch des Bundeskartellamtes. Als erstem Schritt machte das Bundeskartellamt am gestrigen Mittwoch seine Beschlussgründe öffentlich, die die Vertriebsbeschränkungen des Sportartikelherstellers Asics für unzulässig erklärten.
„Eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs“
„Es wird festgestellt, dass die Anwendung des „Vertriebssystems 1.0“ durch die Asics Deutschland GmbH, Neuss, gegenüber ihren in Deutschland ansässigen Händlern rechtswidrig war.“ Dieser Tenor dürfte für alle betroffenen Händler eine große Bestätigung im Kampf gegen Vertriebsbeschränkungen sein.
Das Bundeskartellamt stellte fest, dass die Anwendung des selektiven Vertriebssystems, das Asics bis Ende 2012 in Deutschland eingeführt und gegenüber den in Deutschland ansässigen Händlern bis Ende Februar 2015 angewendet hat, wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot rechtswidrig war. Das bisherige Vertriebssystem von Asics Deutschland führt aus Sicht des Bundeskartellamts zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs.
In seinem am gestrigen Tage veröffentlichten Beschlussgründen setzt sich das Bundeskartellamt auf knapp 200 Seiten mit den aktuellen Gegebenheiten des Online-Handels mit Markenprodukten und den gängigen Vertriebsbeschränkungen auseinander. Unter anderem weist das Bundeskartellamt die oft bei der Rechtfertigung von Vertriebsbeschränkungen angeführten Gründe zum Schutz des Markenansehens zurück. Auch mit dem Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen werden keine ausreichend gewichtigen Zwecke verfolgt.
Signalwirkung für Betroffene
Die konkret beanstandete Vorgehensweise, die zu seiner Rechtswidrigkeit führte, wird durch ein seit Ende Februar 2015 geändertes Vertriebssystem nicht mehr praktiziert, sodass die kartellrechtliche Zuwiderhandlung beendet ist. Eine kartellrechtliche Beurteilung des neuen Vertriebssystems hat das Bundeskartellamt zwar nicht getroffen. Der Beschluss behält sich diese jedoch ausdrücklich vor, sofern sich weitere Anhaltspunkte für Kartellrechtsverstöße ergeben.
Die Entscheidung habe aus Sicht des Bundeskartellamts eine erhebliche Signalwirkung auch für andere Hersteller, die in ihren selektiven Vertriebssystemen gleiche oder ähnliche Klauseln vorsehen, so die Beschlussgründe. Erfreulich ist auch, wie sehr das Bundeskartellamt die Bedeutung des Online-Handels in seinem Beschluss würdigt. Hoffentlich ein Signal für Markenhersteller...
Kommentar schreiben