Wir wurden gefragt: Was kostet ein Verfahren über die neue OS-Plattform?

Veröffentlicht: 20.01.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.01.2016

Am 15. Februar 2016 soll sie endlich starten, die neue OS-Plattform, auf der Händler und Verbraucher ohne gerichtliche Hilfe rechtliche Streitigkeiten klären können sollen. Für Online-Händler ist diese Art der Klärung von Problemfällen daher nicht uninteressant. Wir wurden gefragt, welche Kosten für ein solches Verfahren anfallen können.

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Nach Angaben des Statistik-Portals Statista würden 51 Prozent der Befragten einen Gerichtsprozess möglichst vermeiden wollen, obwohl sie sich im Recht fühlen. Daher bleiben Streitigkeiten, erst recht bei grenzüberschreitenden Fällen, oft ungeklärt. Für Unternehmer bietet die neue OS-Plattform der EU-Kommission künftig einen guten Ausweg aus dieser Situation.

Nutzung der OS-Plattform kostenfrei

Die OS-Plattform stellt ein elektronisches Fallbearbeitungsinstrument bereit, das es den AS-Stellen (Alternative Streitbeilegungs-Stellen) ermöglicht, das Streitbeilegungsverfahren mit den Parteien über die OS-Plattform abzuwickeln. Die Nutzung der OS-Plattform ist kostenfrei.

Nutzung der AS-Stellen mit Kosten verbunden

Die OS-Plattform nimmt jedoch keine eigene Tätigkeit wahr, sie fungiert also nicht selbst als Streitschlichter. Die OS-Plattform ermöglicht es lediglich, das Streitbeilegungsverfahren mit den Parteien abzuwickeln. Die Beschwerden werden durch die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige bzw. von den Parteien gewählte nationale Streitschlichtungsstelle (sog. „AS-Stelle“) weitergeleitet.

Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine nationale AS-Stelle weitergeleitet, gelten daher auch hinsichtlich der Kosten die eigenen Verfahrensregeln dieser Stelle. Die Rahmenbedingungen regelt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), welches noch nicht in Kraft getreten ist.

Die Verbraucherschlichtungsstelle kann vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, ein angemessenes Entgelt verlangen. Mangels bestehender AS-Stellen – und ebenso wenig Verfahrensordnungen - in Deutschland kann zu den Kosten derzeit keine abschließende Aussage getroffen werden.

Übrigens: Für Verbraucher ist das Verfahren (B2C-Bereich) kostenfrei. Von dem Verbraucher kann ein Entgelt nur erhoben werden, wenn der Antrag des Verbrauchers als missbräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt das Entgelt höchstens 30 Euro.

Antwort:

Für die Nutzung der OS-Plattform selbst fallen keine Kosten an. Ein (anschließendes) außergerichtliches Verfahren mit einer nationalen AS-Stelle verursacht jedoch Kosten, die sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung richten, ist im Vergleich zu langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren allerdings eine ernst zunehmende Alternative.

Kommentare  

#3 Stefan Braun 2016-01-25 08:45
Was kostet das Verfahren?
In § 31 des Gesetzesentwurf es sind die (vorgesehenen) Gebühren genannt (unten eingefügt).
Wo soll das hinführen?
Streitet sich der Verbraucher um einen Artikel, der z.B. 10,00 , 30,00 oder 99,00 EUR kostet und ruft die Streitschlichtu ngsstelle an, bekommt der Unternehmer dann eine Kostenrechnung über 190,00 EUR; und bei einem Kaufpreis bzw. Streitwert von z.B. 120,00 EUR eine Verfahrenskoste n-Rechnung über 250,00 EUR!
Soll das die Lösung oder die Abschreckung sein?
Hier der Gesetzestext:



1) Die Universalschlic htungsstelle des
Landes nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und
2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegung sverfahrens
vom Unternehmer, der zur Teilnahme
an dem Streitbeilegung sverfahren bereit ist
oder verpflichtet ist, eine Gebühr, deren Höhe kostendeckend
sein soll und die Höhe des Streitwerts
berücksichtigt.
Die Gebühr beträgt
(1)
1. 190 Euro bei Streitwerten bis einschließlich
100 Euro,
2. 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis
einschließlich 500 Euro,
3. 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis
einschließlich 2 000 Euro und
4. 380 Euro bei Streitwerten über 2 000 Euro.
(2) Erkennt der Unternehmer den geltend
gemachten Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt
sich die Gebühr auf 75 Euro; die Gebühr entfällt
im Falle der Ablehnung der weiteren
Durchführung des Streitbeilegung sverfahrens
nach § 14 Absatz 5 Satz 2. Die Universalschlic htungsstelle
des Landes kann eine niedrigere Gebühr
bestimmen oder eine Gebührenbefreiu ng gewähren,
wenn die Erhebung der Gebühr nach Absatz
1 Satz 2 und nach Satz 1 nach den besonderen
Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint.
Die Erhebung der Gebühr erscheint insbesondere
dann unbillig, wenn die Universalschlic htungsstelle
die Durchführung des Streitbeilegung sverfahrens
nach § 30 Absatz 1 Nummer 6
ablehnt, nachdem der Unternehmer sich in der
Sache geäußert hat.
(2) Von dem Verbraucher, der die Durchführung
eines Streitbeilegung sverfahrens beantragt
hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn
der Antrag unter Berücksichtigun g der gesamten
Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. In diesem
Fall beträgt die Gebühr 30 Euro.
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#2 Mathias 2016-01-23 09:46
Wir haben in 12 Jahren noch nie ein Gerichtsstreit mit einem Kunden gehabt. Wenn es nun dank EU ein Verfahren gibt das der Händler zahlt und der Kunde kostenfrei und bequem von zu Hause nutzen kann liegt meine Schätzung bei 2 bis 3 dieser Verfahren im Monat.
Die Version eine Firma außerhalb der EU zu gründen wird immer interessanter
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#1 Hans -Willi Plogmann 2016-01-23 09:07
Ein Händler muss alles sofort und komplett erklären.
Was, wie, so, weshalb, warum. Bevor ich einem Kunden diese As Stelle anbiete möchte ich einen Ablauf sprich Warenbeschreibu ng, anfallende Kosten für Händler und Verbraucher heben. Eine Liefermöglichke it , auf den Tag genau sollte angegeben werden. Ich verlange nicht mehr und weniger als das was von einem Händler verlangt wird. Unser Gesetzgeber sollten mindestens einige Wochen als Händler tätig sein. Dies gilt vor allem als kleiner Händler mit einem geringen Umsatz der nicht zur Einkommenssteue r veranlagt wird.
Ist diese Stelle für den Händler oder wieder nur für den Verbraucher ein Vorteil. Wir sollten als Händler eine eigen Partei gründen. Die laufenden Erneuerungen und kann keiner mehr überschauen. Als erstes würde ich das Abmahnverfahren abschaffen oder ändern. Eine kostenlose Nachricht mit 2 Monatiger Kulanz sollte für jeden Händler machbar sein. Wurde VW auch abgemahnt ? Eine Abmahnung sollte nur in Verbindung mit einem Käufer geschehen. Es gibt wichtiger Dinge als kostenpflichtig e Abmahnungen im freien Feld. Eine kostenfreie Anmahnung würde sicherlich gut sein.
Ich hoffe unser Händlerbund wird uns Händler in diesen Angelegenheiten unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans- Willi Plogmann
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