Wie verhält sich die Rechtslage bei der Anlieferung eines Produktes, bei dem die Verpackung circa 5 cm beschädigt ist, der Kunde den Schaden jedoch nicht direkt beim Fahrer gemeldet hat? Bin ich als Unternehmer trotzdem zur Neulieferung der Ware verpflichtet? Diese Frage hat uns ein Leser gestellt.

Online-Händler trägt Transportrisiko
Wenn die an den Kunden versendete Ware auf dem Transportweg beschädigt wird, ist das ein großes Ärgernis – sowohl für den Online-Händler als auch den Kunden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, der gemäß § 474 Abs. 1 BGB die Situation bezeichnet, in der ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft, trägt das Risiko einer Beschädigung stets der Unternehmer.
Das Transportrisiko kann dabei auch nicht auf den Kunden übertragen werden. Etwaige Klauseln dieser Art - beispielsweise in den AGB - sind unzulässig und somit nicht rechtskräftig.
Keine sofortige Mangelrüge
Im Handelsrecht haben Empfänger die Pflicht, einen Schaden sofort zu melden: Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft (B2B), so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, hat er diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und er verliert seine Gewährleistungsansprüche.
Im B2C-Bereich gibt es so eine Regelung nicht. Der Verbraucher ist also nicht bei Lieferung verpflichtet, die Lieferung sofort auf etwaige Mängel hin zu überprüfen. Erst recht nicht muss er diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Der Verbraucher verliert also seine Gewährleistungsrechte (d.h. Reparatur oder Neulieferung) nicht.
Antwort
Ja. Der Online-Händler ist zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet, auch wenn der Kunde den Schaden nicht sofort gemeldet hat.
Weitere spannende Fragen beim Umgang mit Transportverlusten und –beschädigungen beantwortet der Händlerbund in seinen FAQ.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Der Kunde kann Schäden grundsätzlich während seiner vollen zweijährigen Gewährleistungs frist melden. Allerdings muss er laut Gesetz nach Ablauf der ersten sechs Monate beweisen, dass es sich um einen Transportschade n handelte.
Viele Grüße
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Hat der Herr Politiker, Herr Richter oder Herr Rechtsanwalt mal daran gedacht, dass alle netten und ehrlichen Kunden für diese Kunden, die sich nicht an die Spielregeln halten, die ich gezwungen bin anzuwenden, mitzahlen müssen.
Diese Bürokraten machen es, das es kein Recht gibt, sondern nur überteuerte Produkte. Wir kaufen also für 2 Euro ein und versuchen dann erst mal für 50 Euro zu verkaufen (ähnlich wie die Verkäufer mit den gerade in Mode stehenden T-Shirts). Prima Rechtsstaat. Nutzt uns allen so viel.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben