Wie und wann erfolgt die Mitteilung der Rechtstexte nach Vertragsschluss?

Veröffentlicht: 04.11.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.11.2013

Auch wenn sich Kunden von der Fülle an E-Mails häufig gestört fühlen, gibt es nach einer erfolgreich geschlossenen Bestellung in einem Online-Shop zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Beispielsweise in Bezug auf die Übersendung von Rechtstexten. Wie und wann die Mitteilung der Rechtstexte nach Vertragsschluss erfolgt, erfahren Sie hier.

Händler müssen Rechtstexte, wie Impressum oder AGB ihren Kunden zukommen lassen.

Kundenbefragungen zeigen, dass Käufer sich durch die Flut von Bestellbestätigungsmails und anderen E-Mails zur Kaufabwicklung gestört fühlen. Trotzdem gilt es für Online-Händler nach erfolgreich geschlossenen Bestellungen Folgendes zu beachten:

Online-Händler müssen dem Käufer nach Vertragsschluss bis zur Warenlieferung nochmals ihre Rechtstexte – gemeint sind die AGB, die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung und das Impressum - in Textform mitteilen, wobei der Hinweis zur Gewährleistung in den AGB gestalterisch durch Farbe oder drucktechnisch hervorgehoben sein muss. Bei Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist, muss die Widerrufsbelehrung sogar unverzüglich nach Vertragsschluss übersendet werden.

Die Übersendung der Rechtstexte kann per E-Mail oder schriftlich, durch Beilegen ins Paket, erfolgen. Die gängigste Methode ist die Übersendung der Rechtstexte als Text in der E-Mail selbst.

PDF-Dokument zulässig

Daneben ist die Übersendung der Rechtstexte in einem PDF-Dokument als Anhang an die Bestellbestätigungsmail denkbar und zulässig. Sofern die Versendung der AGB, Widerrufs- oder Rückgabebelehrung und des Impressums als PDF-Datei im Anhang an die E-Mail erfolgt, müsste jedoch gleichzeitig ein Link zu einem kostenlosen PDF-Reader-Programm übersandt werden.

Genügt ein Link auf die Rechtstexte?

Nein. Einen bloßen Link zu den Rechtstexten zu setzen, ist grundsätzlich nicht ausreichend. Grund: das Gesetz fordert eine Mitteilung in Textform, vgl. Artikel 246 § 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (kurz: EGBGB). Bei einem Link wird gerade nicht der Text selbst übersendet, sondern eben nur ein Link. Die Information wird dem Verbraucher so nicht unmittelbar erteilt.

Bei der Übersendung der Rechtstexte muss gewährleistet werden, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden kann und so dem Verbraucher die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe ermöglicht bleibt. Ein Link auf eine Website genügt diesem Erfordernis gerade nicht, weil der versendende Online-Händler das Linkziel ändern kann.

Verkauf über eBay

Beim Verkauf über die Plattform eBay bietet sich Online-Händlern durch den von eBay zur Verfügung gestellten „Kaufabwicklungsservice“ eine Erleichterung. EBay übernimmt nämlich die unverzügliche Übersendung von Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung automatisch.

Die automatische Übersendung von AGB und Impressum gewährleistet eBay derzeit noch nicht. Online-Händler müssen dem Käufer diese Informationen nach Vertragsschluss daher selbst, nach den oben aufgeführten Voraussetzungen, zusenden.

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