Wir wurden gefragt: Dürfen Sets aus verschiedenen Markenprodukten gebildet werden?

Veröffentlicht: 21.04.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.04.2016

An die Bekanntheit einer Marke knüpfen sich bestimmte Rechtsfolgen, welche für einen Online-Händler im Einzelfall gravierende Folgen haben können. Fehler beim Verkauf von Markenwaren können sogar sehr teuer werden, wenn sie in einer markenrechtlichen Abmahnung enden. Während Online-Händler bei der Gestaltung ihrer Shops mehr Know-how haben, verlässt sie ihr Rechtsempfinden in puncto Markenrecht.

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Die meisten Plattformen werden von einer Fülle von Händlern überschwemmt. Da ist es besonders schwer, sich im Ranking nach oben zu kämpfen – oft mit allen erdenklichen Mitteln. Eine Methode ist, ein Set aus einem No-Name-Produkt und einem Markenartikel zu bilden, um über den gesuchten Markennamen nach oben zu rücken.

Kombinationsprodukte und Set-Angebote

Die Verbindung eines Markenartikels mit anderen Produkten zu Sets oder gar zu einem neuen Produkt ist zwar grundsätzlich erlaubt. Markeninhaber könnten sich jedoch an der konkreten Bewerbungsform für solche Angebote stören.

Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Set, bestehend aus einer Benzin-Kettensäge und einem 2-Taktöl der Marke Stihl, sollte auf Ebay beworben und verkauft werden. Besonders war an dieser Konstellation, dass die Flasche „Stihl“-Öl mit einer Motorsäge kombiniert war, welche nicht von „Stihl“ war. Augenscheinlich ging es dem Händler darum, vor allem den Verkauf der Motorsäge mit dieser eigentümlichen Gestaltung zu befördern.

Die Artikelbezeichnung bewirkt, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Stihl“ und „Motorsäge“ bzw. „Kettensäge“ auch das Kombinationsangebot in der Trefferliste erscheinen. Hierdurch wurden Verbraucher, welche auf der Suche nach einer Motorsäge von „Stihl“ waren, unter Umständen auch auf das Kombinationsangebot umgeleitet. Damit hat der Onlinehändler nach Ansicht des Gerichts das positive Image der bekannten Marke „Stihl“ zur Bewerbung seiner Produkte in rechtsverletzender Weise ausgenutzt (Landgericht Stuttgart, Az.: 17 O 41/10).

Es wird der Eindruck erweckt, das ganze Set wird von der Markeninhaberin produziert oder wurde zumindest unter deren Lizenz hergestellt und vertrieben. Auch wenn den Verbrauchern schnell bewusst werden dürfte, dass sie keine Stihl-Kettensäge kaufen, liegt schon eine Markenverletzung vor.

Antwort:

Insbesondere bei der Artikelbezeichnung sollte man bei der Bewerbung entsprechender Kombinationsangebote Vorsicht walten lassen und auf die Verwendung von Marken im Zweifel verzichten, wenn nicht alle beworbenen Produkte vom Markeninhaber stammen oder von diesem lizenziert sind.

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.