Jugendschutz: Lücken beim Handel mit Tabakwaren

Veröffentlicht: 04.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.12.2013

Der Verkauf von Tabakwaren im Internet ist ein sensibles Thema, da aufgrund der Gesundheitsgefahren strenge gesetzlichen Vorschriften beachtet werden müssen. Derzeit ist jedoch der Schutz der Jugend beim Verkauf von Tabakwaren nur unzureichend geregelt. Welche Besonderheiten für den Online-Handel gelten und wo im Bezug auf den Jugendschutz noch Nachbesserungsbedarf besteht, erfahren Sie hier.

Jugendschutz beim Online-Handel mit Tabakwaren

(Bildquelle Zigaretten und Cursor: corund via Shutterstock)

Der Verkauf von Tabakwaren ist aufgrund der erheblichen Gefahren für die Gesundheit - nicht nur von Kindern und Jugendlichen - strengen gesetzlichen Vorschriften unterworfen. Ein wichtiger Aspekt ist der Jugendschutz, denn die Abgabe von Tabakwaren an Personen unter 18 beziehungsweise 16 Jahren ist grundsätzlich verboten.

Welche rechtlichen Besonderheiten im Online-Handel gelten und wo im Bezug auf den Jugendschutz noch gesetzlicher Nachholbedarf besteht, soll der folgende Beitrag zeigen.

Rechtliche Besonderheiten

1. Preisbindung:

Tabakwaren unterliegen gemäß dem Tabaksteuergesetz (TabStG) einer gesetzlichen Preisbindung. Händler dürfen den vom Hersteller (bzw. Importeur) festgelegten Verkaufspreis nicht über- oder unterschreiten.

2. Grundpreisangabe

3. Werbeaussagen

Bei der Werbung für die Tabakwaren müssen Online-Händler insbesondere das Vorläufige Tabakgesetz beachten, in dem weitreichende Werbeverbote für Tabakprodukte normiert sind.

Ausführliche Informationen zum Handel mit Tabak finden Sie auch hier.

Keine explizite Regelung für den Online-Handel

Wer Tabakwaren verkauft, hat § 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) zu beachten. Demnach dürfen Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden.

§ 10 JuSchG erfasst jedoch nach seinem Wortlaut nicht den Bereich des Versandhandels. Die Vorschriften zum Jugendschutz berücksichtigen die im Online-Handel sich stets wandelnden praktischen Anforderungen momentan nicht, da sie keine Vorschriften über die Anforderungen im Online-Handel regeln. Die Vorschriften (z.B. solche zur Abgabe von Trägermedien oder Alkohol) können nicht herangezogen werden.

Dieser Gesetzeslage entsprechend hat auch das Landgericht Koblenz (mit Beschluss vom 13.8.2007, Az.: 4 HK.O 120/07) entschieden, dass beim Online-Vertrieb von Tabakwaren keine bestimmten Altersverifikationsverfahren durchzuführen sind. Das Gericht weist explizit auf ein erforderliches Tätigwerden des Gesetzgebers hin.

Verkauf der Tabakwaren mit Altersverifikationsverfahren

Aufgrund fehlender Regelungen sind Online-Händler im Moment noch nicht gesetzlich verpflichtet, besondere Prüf- und Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Durchführung eines Schufa-basierten Altersverifikationsverfahren vor Bestellung) beim Handel mit Tabakwaren zu treffen.

Wir empfehlen Onlinehändlern, die Tabakwaren anbieten, über die Durchführung eines freiwilligen und effektiven Altersverifikationsverfahren sicherzustellen, dass Tabakwaren ausschließlich an volljährige Personen abgegeben werden. Dies kann z.B. durch ein Altersverifikationsverfahren, welches in den Bestellvorgang integriert ist (z.B. Sofort-Ident) oder durch die Auswahl von Spezialversandarten, bei denen eine Altersprüfung durchgeführt wird (z. B. von DHL und Hermes) sichergestellt werden. Insbesondere die Abfrage gesonderter Bestätigungen der Volljährigkeit im Bestellvorgang (z.B. per Abhakbox) sind nicht ausreichend, da zu anfällig für Manipulation.

Ausblick

Das Thema Jugendschutz im Internet bedarf noch zahlreicher rechtlicher Festlegungen und Kontrollen, da Minderjährige aktuell vielfältige Möglichkeiten haben, lediglich durch falsche Altersangaben oder sogar ohne eine Prüfung Tabakwaren zu erwerben.

Es ist nach unserem Dafürhalten erforderlich, dass § 10 JuSchG novelliert wird und klare Vorschriften für das „Wie“ der Abgabe von Tabakwaren im Online-Handel eingefügt werden. Auch für neuartige Produkte wie z.B. die E-Zigarette existieren derzeit überhaupt keine Jugendschutzvorschriften, welche das „Ob“, das „Wie“ und die Grenzen der Abgabe regeln – weder für den Bereich des Versandhandels noch für den stationären Handel.

Die neue Bundesregierung sollte die Chance nutzen und im Bereich des Jugendschutzes deutlich nachbessern, um die derzeit bestehenden Regelungslücken zu schließen.

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