Amazon: Neue Funktion zum Einbinden des OS-Links rechtssicher?

Veröffentlicht: 18.05.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.02.2018

Seit 9. Januar 2016 muss sich auf jeder Webseite, auf der Waren oder Dienstleistungen bestellt werden können, ein Hinweis zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission (sog. „OS-Plattform“) befinden. Im Online-Shop empfiehlt sich ein deutlicher Hinweis (inkl. Link) im Impressum und in den Kundeninformationen. Auf Plattformen wie Amazon steht jedoch nicht immer der benötigte Platz zur Verfügung.

Amazon-Pakete
(Bildquelle Pakete: Jeramey Lende / Shutterstock.com)

Amazon-Funktion für automatisch generierten Hinweis

Alle in der Europäischen Union niedergelassenen Online-Händler von Waren und/oder Dienstleistungen müssen seit dem 09.01.2016 auf ihren Shop-Webseiten einen Link zur OS-Plattform ergänzen.

Um die Umsetzung der Informationspflicht zu erleichtern hat Amazon eine neue Funktion eingeführt, mit der Amazon-Händler den Hinweis inklusive des erforderlichen Links automatisch über ihr Verkäuferkonto einbinden können.

Dazu besteht die Möglichkeit, ein entsprechendes Feld zu aktivieren. Händler müssen dazu in ihren Kontoeinstellungen zum Bereich "Ihre Informationen und Richtlinien" klicken und dort auf der Seite "Widerrufsrecht" das entsprechende Kästchen aktivieren.

 

Amazon Streitschlichtung
Abhakfenster

Der Hinweis auf die Europäische Streitschlichtung wird mit dem Aktivieren automatisch auf der Verkäufer-Infoseite angezeigt. Folgende Darstellung befindet sich dann in den Verkäuferinformationen:

 

Amazon Streitschlichtung
Amazon Hinweistext

Funktion zur Erfüllung der Informationspflichten ausreichend?

Unverhofft hat Amazon Händlern eine Möglichkeit geschaffen, die neue Informationspflicht, die seit dem 09.01.2016 gilt, zu erfüllen. Die Frage, die uns viele Amazon-Händler nun aber stellen ist, ob die Nutzung der neuen Funktion ausreichend ist, oder ob weitere Änderungen notwendig sind.

Der Blick ins Gesetz bringt Aufschluss: Die für die neue Hinweispflicht maßgebliche Verordnung sieht vor, dass der Link für Verbraucher leicht zugänglich sein muss. Die derzeitige Umsetzung des Hinweises über die neue Amazon-Funktion erfolgt jedoch wie bereits erwähnt in den "Detaillierten Verkäuferinformationen" direkt unterhalb des Impressums. Aufgrund der Länge einiger Impressen kann es dazu kommen, dass Teile des Textes - so auch der Hinweis auf die OS-Plattform - ausgeblendet werden und nur mit Klick auf "Mehr lesen" erreichbar sind.

Es gibt weder eine eigene Zwischenüberschrift, noch deutet der Hinweis "Mehr lesen" darauf hin, dass sich in diesem Abschnitt Hinweise zur Streitbeilegung finden werden. Amazon meint es also offensichtlich gut mit seinen Händlern. Nur an der Umsetzung hapert es leider noch.

Praxistipp:

  1. Die alleinige Nutzung der Funktion ist aktuell nicht ausreichend.
  1. Amazon-Händlern wird empfohlen, weiterhin auch in ihrem Impressum und in den Kundeninformationen auf die Streitschlichtungsplattform hinzuweisen, um die Hinweispflicht transparent und deutlich zu erteilen. Im Impressum sollte sich der Hinweis möglichst weit oben befinden, um nicht ausgeblendet zu werden.

Verwenden Sie dazu - soweit noch nicht vorhanden - folgenden Hinweis: "Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr"

Kommentare  

#1 Bernd 2018-02-08 10:34
Der OS-Link wird bei Amazon mittlerweile auch beim Impressum angehangen!
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