Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten… – Gegenstände, die regelmäßig nicht zum ersten Mal, sondern bereits häufig über die (virtuelle) Ladentheke gegangen sind. Für diese Warengruppen wurde daher bereits einmal die Umsatzsteuer erhoben und abgeführt. Wie sind solche Waren steuerlich zu behandeln und letztendlich im Online-Shop zu kennzeichnen?
Preisangaben mit Steuerhinweis
Die Preiswerbung ist ein hochsensibler Bereich im Wettbewerb. Dies gilt umso mehr im Fernabsatzhandel, wo dem Verbraucher anders als im stationären Handel nicht ohne Weiteres die Möglichkeit eröffnet ist, sich etwa durch Nachfragen unmittelbar und schnell die gebotene Preisklarheit zu verschaffen.
Bei Online-Angeboten ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. In Online-Shops und auf Plattformen ist daher am Preis der Zusatz „inkl. MwSt.“ anzugeben.
Differenzbesteuerung
Beim Verkauf differenzbesteuerter Ware unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Die Differenzbesteuerung wird relevant beim Wiederverkauf, d. h. beim An- und Verkauf von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Ausgenommen hiervon sind der An- und Verkauf von Edelmetallen und Edelsteinen.
Die Umsatzsteuer ist daher auch bei differenzbesteuerten Waren zunächst einmal im Preis enthalten und damit am Endpreis anzugeben. Der Ausweis am Endpreis erfolgt im Online-Shop wie folgt:
„19,90 € inkl. MwSt.“
Ebay-Händler aktivieren daher auch bei allen Ebay-Artikeln, die der Differenzbesteuerung unterliegen, die von Ebay vorgegebene Option „inkl. MwSt.“.
Rechnung
In der Rechnung wird die Umsatzsteuer jedoch nicht gesondert ausgewiesen. In der Artikelbeschreibung sollte im Falle von differenzbesteuerte Ware daher ein klarstellender Hinweis erfolgen.
„Diese Ware unterliegt der Differenzbesteuerung. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.“
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Als Endnutzer zahle ich schließlich die vollen 19%.
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Abs 16 Satz 2
Liegen die Voraussetzungen für die Differenzbesteu erung vor und weist ein Wiederverkäufer für die Lieferung eines Gebrauchtgegens tands - entgegen der Regelung in § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG - die auf die Differenz entfallende Steuer gesondert aus, schuldet er die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG . Zusätzlich zu dieser Steuer schuldet er für die Lieferung des Gegenstands die Steuer nach § 25a UStG .
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