Jeder Kunde kann seine Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Einen Grund braucht er dafür nicht. Darum kommen Online-Händler auf das bestehende Widerrufsrecht bis auf wenige Ausnahmen auch nicht herum. Kommt die Sendung jedoch ohne Kommentar zurück ins Versandlager, sind sie für Händler ein großes Ärgernis. Was will der Kunde damit ausdrücken?
Eindeutige Widerrufserklärung
Durch die von Verbrauchern häufig genutzte Möglichkeit der kommentarlosen Rücksendung hatten Online-Händler in der Vergangenheit bei der Warenannahme oft Zuordnungsschwierigkeiten. Will der Kunde vom Widerrufsrecht Gebrauch machen oder einen Gewährleistungsfall (z.B. Defekt) anmelden? Ohne entsprechende Anmerkungen des Kunden war die Frage, ob tatsächlich ein Widerrufsrecht ausgeübt werden sollte, für den Händler nur schwer oder gar nicht abzuschätzen. Einen Umstand, den der europäische Gesetzgeber berücksichtigt hat.
Der Widerruf muss zwar keine Begründung enthalten. Der Widerruf muss jedoch nach geltendem Recht durch eine Erklärung gegenüber dem Online-Händler erfolgen, aus welcher der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Eine kommentarlose Rücksendung der Ware an den Unternehmer ist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr ausreichend, da sie gerade nicht eindeutig ist. Dass der Kunde einen Widerruf ausüben will, lässt sich der Rücksendung gerade nicht entnehmen.
Rücksendung nicht automatisch Widerruf
Allein die Rücksendung reicht nicht für den Widerruf. Hier muss parallel eine Widerrufserklärung erfolgen, beispielsweise indem der Verbraucher das ausgefüllte Muster-Widerrufsformular faxt oder eine E-Mail mit dem Widerruf zusendet. Jedenfalls muss aus der Botschaft der der Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.
Antwort:
Eine kommentarlose Rücksendung an den Händler stellt keine Widerrufserklärung dar. Sie muss vom Kunden gesondert und eindeutig erklärt werden.
Auch die Verweigerung der Annahme kommt gar nicht so selten vor. Hier gibt es unsere Rechtstipps zum Umgang mit Annahmeverweigerungen.
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Was bleibt einem Händler denn anderes übrig, als eine kommentarlose Rücksendung ganz einfach wie bisher als Widerruf anzuerkennen? Alles andere kostet nur Geld, Zeit und Nerven.
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Wir hatten häufig Fälle, in denen Kunden Annahme verweigert oder kommentarlos zurück geschickt haben. Auf Emails nach seiner Absicht hat der Kunde nicht geantwortet.
Rechtlich könnte man jetzt die zwei Wochen warten, und dann ...?
Dem Kunden die Ware wieder zuschicken mit dem Hinweis, er hätte schließlich den Widerruf nicht erklärt, und ihm gleich eine Rechnung für zweimal Porto (Retour und erneutes Versenden) beilegen? Da er das dann wahrscheinlich nicht zahlen wird, mit Mahnverfahren oder gerichtlich das doppelte Porto einfordern?
Die Praxis wird doch anders aussehen.
Es wäre interessant zu wissen, ob ein Kunde, nachdem er die Annahme verweigert hat, dennoch auf Erfüllung des Kaufvertrages klagen kann/ geklagt hat. Denn wie soll der Kaufvertrag erfüllt werden, wenn der Kunde die Ware nicht annimmt? Also gibt der Kunde diese Rechtsposition auf?
Schlussfolgerung: der Händler sollte (?) eine verweigert Annahme als Widerruf werten, bei kommentarloser Rücksendung nach (wieviel?) Tagen ohne Antwort ebenfalls.
Was rät hier das Forum als praktische Vorgehensweise?
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Die gehört auch abgeschafft so das der Kunde für seinen widerruf auch das tun muss was das Gesetz verlang.Auch als Kunde hat man Pflichten.
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