In unserer Themenreihe „Wir wurden gefragt…?“ klären wir in regelmäßigen Abständen häufig gestellte Fragen aus der Praxis. Diesmal beantworten wir die Frage, ob es für Kleinstunternehmen Ausnahmen von der Nährwertdeklaration gibt. 

Fragen
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Am 13.12.2014 ist eine Vielzahl von Änderungen für den Verkauf von Lebensmitteln in Kraft getreten. Aus der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) ergeben sich Pflichtangaben wie die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nennung von Allergenen oder der Nettofüllmenge. Aber auch die Nährwerte der jeweiligen Lebensmittel sind konkret auszuzeichnen. Die Angabe der Nährwertdeklaration ist zwar erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend, kleinere Betriebe und Online-Händler machen sich jedoch bereits Gedanken über die Umsetzung.

Ausnahme von der Nährwertdeklaration

„Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben“ sind gemäß Anhang V Z 19 der LMIV von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Der Sinn und Zweck ist die Vermeidung von unnötiger Belastung von handwerklichen Betrieben und Direktvermarktern.

Was sind Kleinstunternehmen?

Die Ausnahme soll für Handwerksbetriebe und sogenannte Kleinstunternehmen gelten. Es handelt sich dann um ein Kleinstunternehmen, wenn dieses weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro hat. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist dieser Betrieb laut der Stellungnahme der Arbeitskreise ALS und ALTS als Anlage 1 zum Beschluss der Arbeitstagung vom Dezember 2014 von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Beispielsweise müssen Handwerksbäckereien im Online-Shop die Nährwertdeklaration auf online vertriebenen Backwaren also nur dann anbringen, wenn diese mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben.

Praxistipp:

Auf Wunsch des Kunden am Verkaufsort verpackte oder generell unverpackte Lebensmittel sind von vornherein von der Pflicht zur Nährwertdeklaration ausgenommen. Einen Überblick über die rechtssichere Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln nach der LMIV erhalten Sie in dem Hinweisblatt des Händlerbundes.