Irren ist menschlich. Doch manche Tippfehler können Händler teuer zu stehen kommen. Rutscht das Komma aus Versehen an die falsche Stelle, kann das Markenhandy unbemerkt für 69,99 Euro oder schlimmstenfalls für 6,99 Euro statt 699 Euro über die Ladentheke wandern. Auffallen wird das den meisten Händlern erst, wenn es zu spät ist. Wie kommen Händler aus dieser Lage wieder heraus?
(Bildquelle Oops!: mtkang via Shutterstock)
Schnäppchenjäger im Internet sind natürlich stets auf der Suche nach einem Knallerangebot. Dabei suchen einige Internetnutzer sogar gezielt nach fehlerhaften Preisauszeichnungen im Online-Handel, um die Ware sehr günstig anzukaufen und sie dann mit möglichst hohem Gewinn weiterzukaufen. Händlern fällt diese Misere meist erst auf, wenn es zu spät ist und der komplette Warenbestand – zum falschen Preis – verkauft wurde. Damit es sich auch richtig lohnt, wird die falsch ausgezeichnete Ware meist gleich in hohen Mengen bestellt.
Vertrag ist Vertrag?
Bestellt ein Kunde die Ware zu einem schlimmstenfalls weit unter dem am Markt verlangten Preis, ist zunächst die Frage nach der Lieferpflicht entscheidend. Für diese Frage sollte grundsätzlich folgender rechtlicher Grundsatz vor Augen geführt werden: „Pacta sunt servanda“, d.h. die geschlossenen Verträge müssen erfüllt werden. Zunächst muss also geklärt werden, ob ein Vertragsschluss vorliegt, also ob ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen wurde oder nicht.
Anbieter bei Ebay stellen verbindliche Angebote ein, die der Kunde mit der Bestellung - also z.B. Abgabe des Höchstgebotes oder mit Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ - annimmt. Hier kommt der bindende Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande. Online-Shops ticken individueller. Hier hängt der Vertragsschluss von den jeweiligen Regelungen in den AGB und Kundeninformationen ab.
Vergewissern Sie sich, ob ein Vertragsschluss stattgefunden hat. Ist das Kind also in den Brunnen gefallen und tatsächlich ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen, muss dem Kunden die versprochene Ware grundsätzlich auch zum vereinbarten Preis – egal wie niedrig er sein mag - geliefert werden.
Schikaneverbot?
Die Durchsetzung eines solchen Vertrages ist auch nicht durch ein „Schikaneverbot“ verwehrt, auch wenn der Käufer den Fehler in der Preisauszeichnung erkannt hat und ausnutzen wollte. Für eine unzulässige Schikane muss es dem Käufer ausschließlich darum gehen, den Händler zu schädigen. In den meisten Fällen geht es den Käufern jedoch darum, selbst einen Vorteil zu erlangen und die Schnäppchenware gewinnbringend zu verkaufen.
Anfechtungsrechte?
Es gibt jedoch die Möglichkeit, den Vertrag nachträglich wieder „zunichte“ zu machen. Online-Händlern, die versehentlich einen falschen Preis angegeben haben, steht grundsätzlich ein Anfechtungsrecht zu, wenn der Händler im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Preis falsch eingegeben wurde oder ob der falsche Preis durch einen Softwarefehler entstanden ist.
Ein Vertrag wird jedoch nicht automatisch unwirksam. Der Verkäufer muss in diesem Fall zunächst die Anfechtung erklären. Eine E-Mail mit dem Inhalt „aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag“ soll schon eine solche Anfechtungserklärung sein (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.05.2016, Az.: I-16 U 72/15).
Der Anfechtungsberechtigte muss die Anfechtung des Vertrages außerdem „unverzüglich“ und ohne Bedingung erklären. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben, sie sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
Verstoß gegen Treu und Glauben?
Auch wenn alles nichts hilft und beispielsweise kein Anfechtungsgrund nachweisbar ist, gibt es noch ein Fünkchen Hoffnung. Dem Käufer kann die Lieferung der Waren zu den fehlerhaften Preisen nach dem gesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein.
Es ist missbräuchlich, wenn der Käufer die fehlerhafte Preisangabe erkennt, die Vertragsdurchführung für den Händler aufgrund des viel zu niedrigen Preises jedoch schlechthin unzumutbar ist. Das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem kann rechtsmissbräuchlich sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02, NJW 2003, 367).
Fazit
Da fehlerhafte Preisauszeichnungen meist kein Einzelfall sind, sondern die sehr günstig angebotenen Waren in aller Regel auch bis zur Erschöpfung des Lagerbestandes aufgekauft werden, kommen hohe Schadenssummen zustande. Die Rechtslage bei fehlerhaften Preisauszeichnungen ist jedoch für den Laien sehr komplex. Ohne anwaltliche Hilfe sollten die Fälle also besser nicht abgewickelt werden. Riechen Kunden einmal die große Beute, geben sie ohnehin nicht so schnell von allein auf.
Zu beachten ist, dass Händler sich gegenüber ihren Kunden ggf. schadensersatzpflichtig machen. Dabei haften sie für den Schaden, der dem Kunden durch das Vertrauen in die Wirksamkeit entstanden ist.
Auf Hinweise wie „Irrtümer, Druckfehler und Preisänderungen vorbehalten“ oder ähnliche Formulierungen sollten im Online-Handel aber verzichten.
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Viele Grüße, die Redaktion
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ich habe mal eine Frage zu dem Beitrag von "Freezzyy 2022-07-02 09:55"
Was ist wenn der Händler den Kaufvertrag anfechtet und die Ware zurückverlangt aber diese bereits benutzt bzw.getragen wurde und keine Verkaufsschilde r mehr dran sind ??
Kann der Händler dann den ursprünglichen "richtigen" Preis in Rechnung stellen ?
Gruß
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Hallo Boris,
bei einer Anfechtung werden beide so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Ist ein Verbraucher beteiligt, muss man stets aber beachten, dass die Gerichte zu deren Gunsten entscheiden. Kann man dem Kunden also nicht nachweisen, dass er den Fehler bewusst ausgenutzt hat oder er sich quasi aufgedrängt hat, bekommt er bei der Rückabwicklung den kompletten Neupreis erstattet.
Beste Grüße
Die Redaktion
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Ich habe am black friday bei Otto ein Tablett bestellt und auch sofort bezahlt. Jetzt schreiben Sie mir das dieses nicht lieferbar ist und ich soll den Kauf stornieren
Dabei bieten Sie das gleiche Tablett für über 30€ teurer an
Ich habe ihnen das auch schon geschrieben, als Antwort haben Sie mir einen 10€ Gutschein angeboten
Haben Sie das Recht oder kann ich weiterhin auf die Lieferung bestehen
Vielen lieben Dank im Voraus
Wünsche ihnen noch frohe Weihnachten
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Gutjar
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Hallo Herr Gutjar,
wenn der Vertrag bereits abgeschlossen ist und der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die Sache zu liefern, dann ist er auch dazu verpflichtet, sich an seine vertraglichen Vereinbarungen zu halten.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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ich war am Wochenende auf einer Messe und habe mir ein E-Bike gekauft. Dies sollte ursprünglich 3.700€ kosten. Mündlich haben wir uns auf 3.500€ geeinigt. Also der Kaufvertrag zustande gekommen ist, hat der Verkäufer in seinem system einen Kaufpreis von 2.500€ eingegeben und den haben wir direkt vor Ort mit Karte bezahlt. Anschließen haben wir den Kaufvertrag bekommen wo ebenso die summe 2.500€ draufstand. Jetzt hat uns der Fahrradhändler angerufen und verlangt die fehlenden 1.000€. Ist dies Rechtens, wenn wir ein Kaufvertrag haben mit der summe von 2.500€? Oder kann der Fahrradhändler jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten?
Schonmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit Freundlichen Grüßen
Nadja
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Hallo Nadja,
so wie wir den Fall einschätzen, ist der Kaufvertrag über 2.500 Euro zustande gekommen. Sollte es sich tatsächlich um einen Fehler handeln, kann der Händler immer noch anfechten.
Viele Grüße
Die Redaktion
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Bitte gebt uns einen Tipp?
Vielen lieben Dank.
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Antwort der Redaktion
Hallo Anja,
in so einem Fall steht Händlern ein Anfechtungsrech t zu. Außerdem trifft hier sehr wahrscheinlich die Kundschaft auch eine gewisse Verantwortung. Wahrscheinlich war der Preis schon verdächtig günstig für 100 Stück. Sehr wahrscheinlich hätte ihm das bewusst sein müssen, so dass er weniger schutzwürdig ist.
Am besten wendest du dich für die abschließende Klärung selbst an einen Anwalt.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Ich habe mir einen reduzierten Artikel im Internet bestellt und auch schon gezahlt gehabt. Nach zwei Tagen habe ich eine Rückerstattung von diesem Artikel bekommen ohne irgendeiner Begründung oder Mail. Daraufhin, hab ich mir den Artikel auf der Seite nochmal angesehen, und musste leider feststellen das der Artikel jetzt um einiges teurer ist, aber auch Lieferbar. Hab ich denn das Recht, den Artikel trotzdem noch zu diesem Angebot zu bekommen? Oder hat der Verkäufer das Recht, das einfach so zu machen?
LG Patrick
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Antwort der Redaktion
Hallo Patrick,
das kommt darauf an, wie der Vertragsschluss geregelt ist. Handelt es sich bei den Angeboten im Shop um Verbindliche, kommt der Vertrag direkt mit deiner Bestellung zu Stande. Dann gilt der Grundsatz: Verträge sind zu halten und der Händler kann sich nicht ohne Weiteres lösen. Handelte es sich bei dem Preis um einen Vertipper, müsste er beispielsweise die Anfechtung erklären.
Kommt der Vertrag hingegen erst mit der Lieferung zu Stande, kann das ganze anders aussehen. Wende dich am besten an eine Verbraucherzent rale.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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ich habe im Onlineshop von Kaufland am 08.08.2023 für 688,90€ ein 2er Set Gartenliegen gekauft. Es ist eindeutig als 2er Set deklariert und in der Artikelbeschrei bung steht nochmal explizit, dass es sich um ein Set aus 2 Liegen handelt. Der Artikel wurde direkt am 08.08.23 per Paypal bezahlt und auch in der Bestellbestätig ung stand der Text von den 2 Liegen. Jetzt habe ich heute die Liegen erhalten und es war nur eine Liege im Karton. Auf Nachfrage teilte mir dann der Verkäufer (ein Möbelhaus, welches auf der Plattform von Kaufland verkauft), dass es sich um einen Katalogfehler handelt, der Preis nur für eine Liege gültig ist und ich die Liege wieder abholen lassen kann. Ich will aber auf keinen Fall die Liege abgeben und erwarte die Lieferung der 2. Liege. Wie ist das ganze rechtlich gelagert? Ich habe einen gültigen Kaufvertrag und meiner Meinung nach kann ich die Lieferung der 2. Liege verlangen. Über einen Tipp und eine Aufklärung zur Rechtslage würde ich mich sehr feruen. LG, Thomas
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Hallo Thomas,
vollkommen richtig, zunächst ist ein Kaufvertrag geschlossen, und zwar über 2 Liegen.
Der Händler müsste nun den Vertrag ausdrücklich anfechten und erklären, dass er vom Vertrag wegen des Abstand nehmen will. Ohne die Korrespondenz zu kennen, hat er das vielleicht mit der Aufforderung zur Abholung getan. Dann bekommst du dein Geld zurück und musst die Liege abgeben, weil der Vertrag wegen Anfechtung aufgelöst wurde.
Auch wenn es ärgerlich ist: Fehler passieren und dann sollten beide Seiten im Zweifel eine faire Lösung finden. Wir hoffen daher, dass du den Streit schnell und zu deinen Gunsten doch noch klären kannst.
Viele Grüße
Die Redaktion
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Wir sind aus ÖSterreich und mein Sohn hat in einem deutschen Shop Motorradteile bestellt, diese waren mit 1,08 Euro angegeben und der Versand 8,65 Euro Gesamtpreis brutto € 9,73. Die Bestellung war am 08. Juni 2023 abgeschlossen mit PayPal bezahlt.
Jetzt hat mein Sohn eine neue Rechnung erhalten, da es im Onlineshop ein Fehler unterlaufen dass der Preis sich auf € 53,20 geändert hat bzw ein Fehler war.
Soweit ich weiß kann man nach Bestellung und Bezahlung nach 14 Tagen nicht mehr Geld verlangen.
Der Lieferant kann den Kunde darüber informieren, nur muss der Kunde dies dann bezahlen oder den Artikel retour senden.
Ich kann auch nicht was kaufen und 1 Monat drauf sagt der Handel der ARtikel ist teurer geworden.
Freundliche Grüße
Petra
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Antwort der Redaktion
Hallo Petra,
sogenannte Pricing-Pannen können immer mal wieder passieren. Fällt dem Händler eine solche Panne auf, so darf er den Vertrag anfechten. Das hat zur Wirkung, dass das Geld erstattet und die Ware zurück gesendet werden muss. Alternativ kann er natürlich der Kundschaft anbieten, dass diese einfach den korrekten Preis bezahlt. Dazu ist die Kundschaft aber nicht verpflichtet.
Auf der anderen Seite darf die Kundschaft aber auch nicht auf den niedrigeren Preis bestehen. Eine 14-Tage-Frist, wie du sie nennst, gibt es allerdings nicht.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Ich bin durch einen Hersteller per E-Mail auf ein Angebot für ein Topf-Set aufmerksam gemacht worden. Der Angebotspreis ließ sich durch den Code welcher der Händler in der E-Mail angeboten hat erreichen. Ich hatte schon ein ein andere Artikel im Warenkorb und ergänzte nach dem Topf-Set noch weitere Artikel. Es stellte sich aber erst im Nachhinein raus, das der Preis nicht wesentlich Anstieg mit den ganzen anderen Sacjen so das ich für den Einkauf im Wert von rund 1300€ nur 250€ bezahlt habe. Der Kaufvertrag käme mit der Zahlungsart Paypal, welche ich genutzt hatte, direkt zustande und inzwischen liegt mir schon die Versandbestätig ung vor und die Sachen sollen morgen kommen. Der Händler hat ja nun rund 14 Tage Zeit, den Vertrag anzufechten. Sollte dies aber ausbleiben oder er sich später als die 14 Tage melden, kann ich dann davon ausgehen das die Sachen tatsächlich mir gehören?
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Antwort der Redaktion
Hallo Christian,
für uns ließt sich dein Kommentar so, als hättest du einen Fehler bemerkt und diesen dann bewusst ausgenutzt. Das ist natürlich nicht in Ordnung. Fair wäre es, direkt auf den Händler zuzugehen.
Rein rechtlich muss eine Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich erklärt werden. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem der Fehler vom Händler bemerkt wird. Es lässt sich also nicht ableiten, wann die Anfechtungsfris t abläuft. Dazu müsste man wissen, ab wann der Händler den Fehler tatsächlich bemerkt.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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also haben wir sozusagen einen Gutschein für 200€ bekommen.
Nun haben wir dort bestellt und einige haben schon Ihre Ware bekommen.
Kann es hierdurch noch durch Folgen für uns kommen etc.?
Vielen Dank euch :)
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Antwort der Redaktion
Hallo Luca,
natürlich kann es dadurch zu rechtlichen Konsequenzen kommen. Hier wurde ganz bewusst eine Lücke im System ausgenutzt um sich rechtswidrig zu bereichern.
Strafrechtlich betrachtet müsste man zumindest über die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges oder des Computerbetruge s nachdenken.
Es ist also nicht ratsam, diese Praxis weiter anzuwenden.
Mit mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Ich habe volgendes Problem.
In einem Shop habe ich eine Fritteuse für 0€ gekauft .
Diese wurde auch geliefert.
Jetzt meldet sich der Händler das es ein System Fehler ist und er 169€ möchte. In wie weit muss ich darauf eingehen?
Mit Freundlichen Grüßen
M.Dross
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Antwort der Redaktion:
Hallo Marc,
wenn es sich um einen Fehler handelt, kann der Händler den Vertrag anfechten. Wenn der Vertrag angefochten wurde, gibt es allerdings keine Pflicht, auf ein Angebot eines höheren Preises einzugehen, die Ware muss dann allerdings an den Verkäufer zurückgegeben werden.
Viele Grüße
die Redaktion
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