Auch wenn der Umgang mit Kunden bei Defekten und anderen Gewährleistungsfällen längst zum Alltagsgeschäft gehört, ergeben sich aufgrund des komplexen Rechtsgebietes immer wieder Fragen. So wurden wir erst neulich von einem Händler gefragt, ob er den Kunden, statt selbst tätig zu werden, an den Hersteller verweisen darf.
Gewährleistungsrecht fällt dem Verkäufer zu
Stellt sich heraus, dass ein Herstellungs- oder Produktionsfehler an einem gelieferten Produkt vorliegt, muss der Händler für den Austausch bzw. die Reparatur sorgen und die entsprechenden Kosten dafür aufbringen. Das ist das ganz normale und klassische Gewährleistungsrecht, welches dem Verkäufer zufällt. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich zwei Jahre (ab Lieferung) für offensichtliche und versteckte Mängel der Sache. Ist die Kaufsache mangelbehaftet, kann der Käufer von seinem sog. Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sog. „Nacherfüllung“ in Form der Mangelbeseitigung (z. B. im Wege der Reparatur) oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will.
Bei vielen Produkten können Händler den Fehler nicht selbst überprüfen und müssen im Zweifel erst den Hersteller/eine Werkstatt konsultieren. Kosten, die jeder Händler natürlich gerne vermeiden möchte. Zumal der Ausgang ungewiss ist. Die Idee, den Käufer direkt an den Hersteller zu verweisen, liegt daher auf der Hand. Man habe das Produkt ja nicht selbst produziert, so die Argumentation. Wenn, dann habe nur der Hersteller den Mangel (z. B. wegen eines Produktionsfehlers) zu verantworten.
Trotz dieser guten Argumente bleibt es dabei: Der Verkäufer haftet grundsätzlich 2 Jahre (ab Lieferung) für Mängel an der Kaufsache. Er ist Vertragspartner geworden und damit auch vorrangig der erste Ansprechpartner für den Kunden. Dieser Ablauf soll dem Kunden insbesondere als Erleichterung dienen, wenn der Hersteller nicht bekannt ist oder schlimmstenfalls in Fernost sitzt.
Herstellergarantien laufen parallel
Einige Hersteller bieten auch eine Herstellergarantie an. Eine solche, von einem Dritten angebotene, Garantie ist jedoch eine freiwillige Verpflichtung, die stets nur neben die Gewährleistung tritt. Zur Veranschaulichung die folgende Gegenüberstellung:
Antwort:
Nein. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung darf der Käufer nicht an den Hersteller verwiesen werden. Erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (bei Neuwaren zwei Jahre) ist dies möglich.
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Ist damit die Gewährleistung, dass der Kleber so klebt, wie er soll, hinfällig oder nicht?
Was, wenn es später zu einem Schaden kommt, der dem Kleber zuzuschreiben ist?
Wer hat hier die Haftung?
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Antwort der Redaktion
Hallo Stefan,
ist das MDH abgelaufen, geht man in der Regel davon aus, dass das Produkt nicht mehr die gleiche Qualität hat, wie vor dem MDH. Wenn Qualitätsverlus te auf das Überschreiten des MDHs zurückzuführen sind, muss der Händler dafür keine Haftung übernehmen. Immerhin wusstest du als Kunde von diesem Umstand und hast die Ware dennoch gekauft. Hat der Mangel hingegen nichts mit dem MDH zu tun, gelten die ganzen normalen Gewährleistungs regeln.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Reklamiert der Endkunde später als zwölf Monate nach dem Kauf, so kehrt die Beweislast zum rechtlichen Grundsatz zurück, dass grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt, d. h., er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
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ich habe im November 2023 ein Gesichtsprodukt gekauft.
Beim Auftragen des Produktes blutete jedesmal meine Haut. Ich habe die Firma kontaktiert und die haben offensichtlich zugegeben, dass es ein Produktionsfehl er sei. Allerdings wollen die mir in keinster Weise entgegenkommen, weil meine Bestellung „länger“ her sei.
Was kann ich hier am Besten tun?
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Antwort der Redaktion
Hallo Rabia,
wende dich am besten direkt an eine Verbraucherzentrale.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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ich habe vor 8 Monaten ein E-Bike über einen Online-Baumarkt gekauft und musste den Akku aufgrund von Defekten bereits 3x austauschen lassen. Der Austausch lief direkt über den Hersteller.
Nun habe ich nach dem 3. Austausch beim Verkäufer, dem Baumarkt, meinen Rücktritt vom Kaufvertrag angekündigt. Der Baumarkt will nun erst Rücksprache mit dem Hersteller halten.
Hinhalte-Taktik oder normaler Vorgang? Ich habe dem Baumarkt bereits Beweise über die Austausche vorgelegt.
Viele Grüße,
Anika
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Antwort der Redaktion
Hallo Anika,
für Mängel ist im Normalfall der Verkäufer und nicht der Hersteller zuständig. Entsprechend hast du hier nicht dem Verkäufer die Chance zur Nacherfüllung gegeben. Das könnte tatsächlich bedeuten, dass du noch keinen Rücktritt erklären kannst.
Es ist aber üblich, dass sich Verkäufer erst mal mit dem Hersteller kurzschließen, um abzuwägen, welche Lösung am besten ist.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Nun meine Frage, wie verhalte ich mich und ist dies überhaupt Rechtens. Weil ich kein Vertrag mit dem Hersteller habe sondern mit dem Verkäufer. Desweiteren sind jetzt vom Tag der Mangelbeanstand ung bis jetzt ca. 6 Wochen vergangen ohne wirklichen Veränderungen.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen lieben Dank.
Mfg David
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Antwort der Redaktion
Hallo David,
wird ein Mangel festgestellt, so hast du als Käufer die Wahl zwischen Neulieferung oder Nachbesserung, also Reparatur. Soll das Sofa repariert werden, darf der Händler selbstverständl ich Dritte mit der Reparatur beauftragen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Diese wird vom Hersteller nicht akzeptiert. Er besteht auf den Kassenzettel für die 'Garantie' aber ich als Käufer Berufe mich doch auf den Gewährleistungs anspruch. Wie muss man hier vorgehen?
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Antwort der Redaktion
Liebe/r Nermin,
leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.
Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent rale weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /
Beste Grüße
die Redaktion
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ich erwarb ein Kfz.-Ersatzteil (neu) über einen Onlinehändler, dieses kam auch als Neuware an. Laut meiner Werkstatt war das Teil defekt. Ich bestellte das gleiche Teil erneut beim gleichen Onlinehändler und schickte das defekte (wieder ausgebaute) Teil zurück. Hierzu wurde mir ein Gewährleistungs antrag übermittelt, welchen ich ausgefüllt dem Teil beilegte. Laut Onlinehändler wird das Teil nun seit Wochen beim Hersteller geprüft. Aus meiner Sicht kann es doch nicht sein, dass man als Kunde nun auf sein Geld wartet? Müsste nicht der Onlinehändler dies mit dem Hersteller klären und ich als Kunde müsste mein Geld wiederbekommen? Schließlich wäre nun mein „Beweismittel“ nun auch nicht mehr für mich greifbar. Schließlich habe ich keinerlei Einfluss auf das, was nun im Hintergrund passiert.
Freundliche Grüße
S. Werner
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Antwort der Redaktion
Hallo,
bei einem Sachmangel stehen dem Käufer Gewährleistungs rechte zu. Vorrangig geht es dabei um Nacherfüllungsa nsprüche. Der Verkäufe hat also zunächst das Recht, den Fehler in Form einer Neulierferung oder Reparatur wieder gut zu machen. Erst, wenn diese Nacherfüllung verweigert wird oder fehlschlägt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Grundlage für diese ganze Prozedur ist natürlich der Fakt, dass ein Sachmangel vorliegt. Um diese Feststellung treffen zu können, steht Verkäufern ein Prüfrecht zu. Wie schnell sie Ware prüfen müssen, ist nicht geregelt. An dieser Stelle kann von der Kundschaft etwas Geduld erwartet werden.
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Hallo Alice Kellermann,
vielen Dank für die Anfrage. Das ist wirklich ärgerlich, wir erleben solche Fälle häufig. Eine verbindliche Aussage können wir nur schwer treffen. Tatsächlich wäre die Rechtslage jedoch so, dass bei einem gewerblichen Verkäufer dieser der Vertragspartner und damit der Ansprechpartner ist. Er muss also auch für den Mangel einstehen und darf nicht auf den Hersteller verweisen.
Viele Grüße
Die Redaktion
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ich habe einen Ring bei Zen Bou. gekauft der war defekt und hat auch eine sehr schlechte Verarbeitung Lötstellen die scharfe Kanten hatten. Es wurde auch nicht mitgeteilt das die kleineren Ringe auf dem Ring lose sind und sich immer drehen. Ich möchte den Ring komplett zurück geben da die Angaben zu diesem Ring nicht vollständig waren und ein Defekt vorlag ,auch wenn der Verkäufer das Recht hat nachzubessern oder einen Umtausch vorzunehmen. Der andere Ring wird wieder eine schechten Verarbeitung haben . Bekomme ich mein Geld zurück,habe ich da Rechte weil auch die Angaben zum Artikel nicht vorhanden waren?
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Antwort der Redaktion
Hallo Gabriele,
zu Einzelfällen dürfen wir leider keine Beratung anbieten. Entsprechend können wir auch nicht prüfen, ob die Produktbeschrei bung tatsächlich mangelhaft war und können darauf auch keinen Bezug nehmen.
Richtig ist, dass du beim Online-Handel aber ein Widerrufsrecht hast. Wenn dir die Beschaffenheit des Ringes nicht gefällt, kannst du von diesem Recht Gebrauch machen. Dann musst du dich aber an die Widerrufsfrist halten. Diese beträgt meistens 14 Tage. Manche Händler verlängern diese auch. Schau einfach mal in die Belehrung.
Ist die Frist verstrichen und der Ring mangelhaft, kannst du vom Gewährleistungs recht Gebrauch machen. Hier gilt aber das Recht der zweiten Andienung. Der Händler hat das Recht, einen Nacherfüllungsv ersuch vorzunehmen. Einen Anspruch auf Rückzahlung hast du erst, wenn die Nacherfüllung abgelehnt wird oder missglückt.
Wende dich am besten direkt an den Shopbetreiber.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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