Schon seit mehr als drei Jahren berechnet DHL ein Entgelt in Höhe von vier Euro, wenn die Zustellung nicht erfolgen kann, beispielsweise die Annahme verweigert wird. Kommt dies im Betrieb eines Händlers einmal öfter vor, können die Kosten für dieses Rücksendeentgelt ordentlich zu Buche schlagen.
Rücksendeentgelt für Rücksendungen
Seit Juli 2013 wird Online-Händlern, die ihre Waren mit DHL versenden, ein sog. Rücksendeentgelt berechnet. Dieses Rücksendeentgelt beträgt derzeit vier Euro pro Sendung und wird immer dann fällig, wenn die Sendung ohne Verschulden seitens der DHL an den Versender zurückgeschickt werden muss. Dies ist der Fall bei Annahmeverweigerungen, Unzustellbarkeit (z.B. falsche Anschrift) oder Überschreitung der Lagerfrist.
Viele Online-Händler sind davon betroffen, wissen jedoch nicht, wie sie damit umgehen sollen. Insbesondere die Frage, ob sie das DHL Rücksendeentgelt dem Vertragspartner in Rechnung stellen dürfen, beschäftigt viele Online-Händler.
Rücksendung = Widerruf?!
In den meisten Fällen wird der Kunde die Annahme verweigern, weil er schlicht und ergreifend kein Interesse mehr an der Ware hat und/oder es sich anders überlegt hat. Was dahinter steckt ist der klassische Wille nach einem Widerruf, was der Gesetzgeber mit dem Widerrufsrecht auch anerkennt und einräumt.
Für die Erklärung des Widerrufs hat der Gesetzgeber jedoch seit 2014 einige Veränderungen eingeführt. Der Widerruf des Verbrauchers muss seitdem durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen, aus welcher der Widerruf eindeutig hervorgehen muss. Das soll Online-Händler vor kommentarlosen Rücksendungen schützen, die weder eindeutig als Gewährleistung, noch als Widerruf einzuordnen sind – und damit mehr Klarheit schaffen.
Auch wenn der Widerruf keine Begründung enthalten muss – eindeutig muss er jedoch sein. Bei den Fällen, in denen das Rücksendeentgelt anfällt, ist das jedoch zu bezweifeln. Bei der Annahmeverweigerung lässt sich ein Widerruf vielleicht noch diskutieren. So kann die verspätete Abholung in der Postfiliale aber nicht eindeutig als Widerruf eingeordnet werden. Entsprechende Rechtsprechung ist zwar noch nicht vorhanden. Die bloße Rücksendung durch die DHL lässt jedoch keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Ausübung des Widerrufsrechtes zu.
Keine Strafe für Ausübung des Widerrufsrechtes
Das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher in den vom Gesetz zugelassenen Fällen zunächst einmal „ohne Wenn und Aber“ zu. Droht dem Verbraucher eine „Strafe“, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, wird das Widerrufsrecht als solches unterlaufen und darf damit weder angedroht noch auferlegt werden. Andernfalls würden Verbraucher aus Angst, eine Strafe für die Rücksendung zahlen zu müssen, ggf. von ihrem Widerruf absehen. Dass Amazon wegen zu vieler Retouren zu Kontensperrungen greift, steht dabei auf einem anderen Blatt...
Rücksendekosten vom Verbraucher zu tragen?
Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie hat der Gesetzgeber jedoch die Regelung zur Tragung der Rücksendekosten reformiert. Aktuell trägt die unmittelbaren Rücksendekosten bei einem Widerruf regulär der Verbraucher, wenn er ordnungsgemäß (in der Widerrufsbelehrung) darüber belehrt wurde.
Was das Gesetz nun genau mit „unmittelbaren“ Rücksendekosten meint, ist ungewiss. Ist das Rücksendeentgelt der DHL in Höhe von vier Euro als „unmittelbare Rücksendekosten“ einzustufen? Ob dies so ist, wird die diesbezüglich zu erwartende Rechtsprechung zeigen.
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Wenn du dies nicht getan hättest, dann hättest du aber definitiv mehr Kunden. DPD ist MIT ABSTAND der miserabelste Versanddienstle ister den es in DE gibt. Ich selbst und auch viele Leute die ich kenne, kaufen bei Händlern die ausschließlich mit DPD versenden nicht ein, weil es mit DPD nur Probleme bei der Zustellung gibt. Egal ob man gewerblicher Käufer oder privater Käufer ist. Nur Huddelei. DHL ist teurer, ja definitiv. Aber für den Kunden/Käufer der bessere Dienstleister. Dann musst du die höheren Kosten auf den Preis umlegen. Machen andere auch und ist normal.
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Ich bin seit 9 Jahren DPD Vertragspartner und bin heute noch zufrieden. Aber...als Vertragspartner zahlst Du auch bei DPD Retouregeld und das ist etwas höher als bei DHL. Ausser... Du hast verhandeln können dies nicht zu zahlen. Auch Adressklärung kostet bei DPD im In-und Ausland und nicht sehr wenig.
Wie in meinem Post schon geschrieben, stelle ich den Kunden das in Rechnung.
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wir können absolut verstehen, dass Online-Händler wegen der hier aufgezeigten unklaren Rechtslage frustriert sind. Wie im Artikel erwähnt, sieht das Gesetz einen solchen Fall (noch) nicht vor. Wie ein Gericht diesbezüglich entscheiden würde, ist daher nur zu mutmaßen.
Für Sie kann das eine Chance bedeuten: Es ist vertretbar, dass Sie sich auf die unklare Rechtslage berufen und dem Kunden das Rücksendeentgel t in Rechnung stellen. Wir beobachten die Konstellation aber weiter und informieren unsere Mitglieder und Leser... Viele Grüße!
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bachmann
Rechtsanwältin
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Aber was für eine Enttäuschung! Ein völlig nichtssagender Artikel ohne Inhalt.
Die meisten Retouren, bei denen von DHL das Entgeld verlangt, entstehen von Kunden, die eine fehlerhafte Adresse angeben. Kann ich diese Gebühren dem Kunden berechnen? Diese Frage war genau der Titel zu diesem Beitrag. Und wo ist jetzt denn die Antwort dazu?
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Sie schreiben und stimmt ja auch: "Aktuell trägt die unmittelbaren Rücksendekosten bei einem Widerruf regulär der Verbraucher, wenn er ordnungsgemäß (in der Widerrufsbelehr ung) darüber belehrt wurde."
Wenn der Kunde nun falsche Adresse angibt oder das Paket auch nach zweimaliger Benachrichtigun g und 7 Tage Einlagerung Retoure kommt, sehe ich das als Pflichtverletzu ng des Käufers an.
1. Er hat seine Bestellung nicht korrekt aufgegeben (falsche Adresse) und geprüft!
2. Er hat sich nicht um Abnahme des Paketes bemüht und gekümmert um den Vertrag zu erfüllen. Er ist zur Abnahme verpflichtet.
Die dadurch entstandenen Retourekosten dürfen deshalb auch nicht dem Händler als Strafe auferlegt werden!!! Es sind ja zusätzliche Kosten entstanden, wofür der Händler nichts kann.
Und weder DHL oder DPD transportieren kostenlos Pakete hin und her.
Also sind in meinen Augen, in den oben genannten Fällen, die Retourekosten vom Kunden zu tragen.
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ich wäre noch interessiert an einer Beantwortung Ihrer anfänglich gestellten Frage, ob Händler das Dhl-Rücksendeen tgelt in Rechnung stellen dürfen oder nicht.
In unserem Fall (wir betreiben einen Online Shop) ist der häufigste Fall nicht die Annahmeverweige rung sondern vielmehr die Angabe einer falschen Versandadresse.
Ihren Ausführungen nach vermute ich nun mal, es spricht nichts dagegen diese Gebühr dem Kunden zu berechnen.
Mit freundlichen Grüssen,
Arno Ziems
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