Das hochgestellte, eingekreiste „R“ (kurz für Registered Trademark) ist den meisten Menschen bekannt in Zusammenhang mit der Nennung berühmter Marken. Beim ® handelt es sich um eine Kennzeichnung für registrierte Markennamen. Die aus dem angloamerikanischen Markenrecht entstammende Kennzeichnung geschützter registrierter Marken ist dem deutschen Recht fremd. Neben eingetragenen Marken können sogar auch andere Bezeichnungen Schutz erlangen.

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Schutz ohne Eintragung – geht das?

In Teil 1 unserer Themenreihe haben wir bereits alle Markenformen näher angesehen und unter welchen Voraussetzungen sie schutzfähig sind. Der Regelfall ist, dass die Idee für eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und eingetragen wird.

Markenschutz muss aber nicht zwangsläufig mit einer kostenintensiven Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt verknüpft sein. Besonders kleinere und/oder Unternehmen haben nicht immer die finanziellen Mittel für die kostenintensive Registrierung. Für diese Situation gibt es auch andere Mittel und Wege zur Etablierung einer Eigenmarke.

Die Benutzungsmarke

Ein markenrechtlicher Schutz kann beispielsweise schon durch die bloße Nutzung entstehen. Zu nennen wäre da die sog. Benutzungsmarke. Eines der bekanntesten Beispiele liefert der Sportartikelhersteller „Adidas“. Die Marke wurde erst in den 70ern eingetragen, war aber bereits vorher bekannt.

Hintergrund ist, dass bereits mit der bloßen Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr ein Markenrechtsschutz entstehen kann. Voraussetzung ist natürlich, dass keine Schutzhindernisse entgegenstehen und das Zeichen (Logo oder Wort) innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke „Verkehrsgeltung“ erworben hat. Was bedeutet das konkret?

Eine Marke erlangt erst Verkehrsgeltung, wenn das Zeichen Wiedererkennungswert erlangt und eine Verbindung zwischen dem Zeichen und dem entsprechenden Unternehmen hergestellt werden kann. Laut Rechtsprechung passiert das erst, wenn mindestens 50 Prozent der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf ein Unternehmen sehen.

Grundsätzlich muss eine gewisse Zeit vergehen, ehe die Verkehrsgeltung erreicht ist. Möglich ist jedoch die Erreichung der Verkehrsgeltung mit Aufnahme der Benutzung, z. B. aufgrund massiver Marketing-Tätigkeit im Vorfeld.

Unternehmenskennzeichen

Ebenso wie die Benutzungsmarke entsteht der Schutz eines Unternehmenskennzeichens durch die Ingebrauchnahme des über besondere „originäre“ Kennzeichnungskraft verfügenden Unternehmenskennzeichens. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Zu beachten ist, dass die Entstehung eines unternehmenskennzeichenrechtlichen Schutzes abhängig von der Branche ist, für welchen der Schutz gewünscht wird. So kann eine Begrifflichkeit, die in der einen Branche rein beschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig ist, in einer anderen Branche kennzeichnungskräftig sein und somit zum Schutz der geschäftlichen Bezeichnung führen. (z. B. „Buchbinder“ für eine Fahrzeugvermietung +, aber für einen Buchbinder entsprechend -)

Zahlt sich der Verzicht auf die Eintragung aus?

Da die Marke mangels Eintragung ohne „verbrieften“ Schutz besteht, sind die Voraussetzungen an die Sicherung einer nicht eingetragenen Bestandsmarke sehr viel höher. So ist der Nachweis, dass tatsächlich Markenschutz besteht, erst durch Nachweis in einem kostenintensiven Gutachten möglich. Der Schutz einer Benutzungsmarke besteht außerdem nicht ewig. Denkbar ist dies beispielsweise bei Einstellung der Produktion des mit der Marke in Verbindung stehenden Produktes und damit die Aufgabe der Verwendung der Marke. Aus diesem Grund kommt der Bestandsmarke in der Praxis kaum Bedeutung zu.

Während der Schutz einer registrierten Marke mit dem Tag der Eintragung innerhalb der geschützten Klassen beginnt, kann der Schutz einer Bestandsmarke erst mit Aufnahme der Benutzung des Zeichens als Marke entstehen (s. o.). Es muss sogar eine gewisse Zeit vergehen, ehe die Verkehrsgeltung erreicht ist.

Praxistipp

Das Inverkehrbringen von Eigenmarken ist insgesamt ein sehr weites Feld. Ob nun mit oder ohne Eintragung: ohne eine rechtliche Beratung dürften Unternehmen in den meisten Fällen nicht auskommen. Besonders für kleinere Unternehmen oder Unternehmen, die erst am Anfang ihrer Karriere stehen, ist die Abwägung zwischen eingetragener Eigenmarke oder Benutzungsmarke durchaus von Bedeutung, da sie sich vor allem finanziell unterscheiden.

 

Die Themenreihe im Überblick

Einführung: Eigenmarken: Exklusivität und Unabhängigkeit für Online-Händler

Teil 1 Funktionen und Wahl der Markenform

Teil 2 Schutz von nicht registrierten Marken und Kennzeichen

 

Jetzt neu! Zur rechtssicheren Anmeldung und zum Schutz ihrer Eigenmarken bietet der Händlerbund zusammen mit seiner Partnerkanzlei ITB Rechtsanwaltsgesellschaft Händlern auch einen kompetenten Markenservice an.