Auch bei der sorgfältigsten Verpackung kann es zu Transportschäden an der Verpackung oder dem Produkt selbst kommen. Die Folge sind nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch Ärger mit dem Kunden. Dazu muss es jedoch nicht kommen, wenn man sich als Händler mit seinen Rechten und Pflichten bei Transportschäden auskennt.
Frage: Ein Produkt kommt mit Transportschäden beim Kunden an. Wer muss dafür haften?
Bestellt ein Verbraucher bei einem Unternehmer Ware, so übernimmt der Unternehmer das Transportrisiko gegenüber dem Kunden, sprich er muss für Transportschäden oder Transportverluste gegenüber dem Kunden einstehen. Der Unternehmer kann jedoch bei seinem Transportunternehmen Rückgriff nehmen.
Frage: Wenn Händler die Haftung für Transportschäden übernehmen müssen, dürfen sie dies auch bewerben?
Nein, mit der Werbung „versicherter Versand“ wird dem Verbraucher suggeriert, er werde vom Versandrisiko befreit. Dass er das Risiko für Schäden auf dem Transportweg tragen muss, ist jedoch keine Besonderheit des Angebotes, sondern ein gesetzlich bestehendes Recht. Die Werbung „versicherter Versand“ erweckt daher den Eindruck, der Verbraucher erlange einen Vorteil, den er in anderen Shops ohne versicherten Versand nicht hätte. Werbende Aussagen wie „versicherter Versand“ oder ähnliche Formulierungen sollten daher entfernt werden.
Frage: Haftet der Versender auch für Transportschäden, wenn der Besteller auch Unternehmer ist?
Sind beide Parteien Unternehmer, trägt bei einem Versendungskauf das Transportrisiko der Empfänger. Ab Übergabe der Ware an das Transportunternehmen haftet der Empfänger für alle auftretenden Schäden oder Verluste.
Frage: Ein Produkt kommt mit Transportschäden beim Verbraucher an. Muss er dem Zusteller den Schaden sofort anzeigen oder die Annahme verweigern?
Der Verbraucher ist bei Lieferung nicht verpflichtet, die Lieferung sofort auf etwaige Schäden hin zu überprüfen. Erst recht nicht muss er diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Der Verbraucher verliert dadurch seine Rechte (d.h. Reparatur oder Neulieferung) nicht. Die oft in Online-Shops zu findenden Hinweise wie „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und die Annahme zu verweigern“ sind deshalb nicht zulässig.
Frage: Muss der Unternehmer neu liefern oder das Geld erstatten, wenn die Ware mit Transportschäden beim Empfänger eintrifft?
Die Zustellung einer Ware, die nicht mehr dem Original-Zustand entspricht, ist ein Gewährleistungsfall. Egal ob das Produkt Transportschäden aufweist oder nicht, der Verbraucher kann sich gegenüber dem Händler alternativ zum Gewährleistungsrecht auch auf sein Widerrufsrecht berufen. In diesem Fall erhält er im gesetzlichen Rahmen sein Geld zurückerstattet.
Alternativ kann das Gewährleistungsrecht in Anspruch genommen werden. Vorrangig vor der Rückerstattung des Kaufpreises ist in diesem Fall die Nacherfüllung, d.h. Reparatur des Transportschadens oder Neulieferung eines einwandfreien Produkts. Der Unternehmer trägt beim Verbrauchsgüterkauf sämtliche, mit dieser Nacherfüllung verbundenen Kosten.
Frage: Wie sieht die Rechtslage aus, wenn die Ware auf der Rücksendung (nach Widerruf) einen Transportschaden erleidet?
Ja, auch bei der Rücksendung im Zuge des Widerrufs trägt der Unternehmer das Risiko, dass es zu einem Transportschäden kommt. Natürlich ist dem Verbraucher ein gewisses Maß an Mitarbeit und Sorgfalt abzuverlangen und die Ware transportsicher zu verpacken.
Frage: Kann die Haftung für Transportschäden auf den Verbraucher übertragen werden?
Nein, das Risiko, für Transportschäden einstehen zu müssen, kann nicht auf einen Verbraucher übertragen werden. Klauseln in den AGB wie zum Beispiel „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen“ sind unzulässig und wirkungslos, da sie zwingende Verbraucherrechte einschränken.
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Ich hatte bereits einen Transportschade n bei einem Kunden in Östereich zu begleichen. Mit Hinweis auf den Gesetzestext war der Kunde nicht bereit den Transportschade n bei der DHL anzuzeigen. Ich hätte doch nach Östereich fahren können und mir vor Ort den Schaden ansehen können.
Die DHL bezog sich mit Ihrer Ablehnung der Wiederrgutmachu ng des Schadens auf ein "Weltpostgesetz ". Dieses sieht vor, dass der Schaden vor Ort gemeldet wird. Dazu wiederum wird der Kunde per Gesetz nicht verpflichtet. Folglich sind sämtliche Angaben zu akzeptieren.
Der Gesetzestext hat derzeit folgenden kurzgefassten Inhalt: "der Kunde kann melden was er will, der Händler muss in jedem Fall Ersatz leisten!"
Was daran gerecht ist würde mich mal interessieren.
MfG
Wolfgang Graßhoff
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Der End-Kunde stellt erst nach 1 oder 2 Tagen fest, dass die Ware beschädigt ist, meldet es auch an mich. Dann melde ich es... wem ??? Dem Spediteur?? Der wäscht seine Hände in Unschuld, sagt, er habe ja einen unterschriebene n Lieferschein, auf dem kein Schaden vermerkt ist. Ergo: Bleibt der Schaden an mir kleben, oder ??
Mein Lieferant nimmt sich dessen auch nicht an, mit dem Vermerk: Er habe ja auch
einen unterschriebene n Lieferschein... ohne Mängel...
Freundliche Grüsse
Peter Neitzel
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Das habt ihr selbst vor drei Jahren schon besser gemacht: onlinehaendler-news.de/.../...
Die dort diskutierten Fragen gelten ja nach wie vor. So gesehen können wir alle froh sein, dass nicht allgemein bekannt ist, dass man als Händler praktisch keine Möglichkeiten hat eine Erstattung des kompletten Kaufpreises zu vermeiden wenn sich nach zwei Jahren der Käufer meldet und das Geld zurückfordert mit der Begründung "gerade ausgepackt, war kaputt/schon benutzt"...
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Da er nun bei Versand per Päckchen auch keinen Nachweis hat, ist der Händler gezwungen dieses zu glauben und auszuzahlen. Das Risiko der 'verloren gegangenen' Sendung liegt beim Händler.
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