Ebay-Accounts werden nicht selten von mehreren Familienmitgliedern verwendet. Auch in Firmen kann es vorkommen, dass Vorgesetzte und/oder mehrere Mitarbeiter gleichzeitig Zugang zu einem Account haben. Solange alles glatt läuft, gibt es hier keine größeren Unstimmigkeiten. Erst wenn es zum Streit kommt, taucht die Frage auf, wer eigentlich in der Verpflichtung ist.
Fall 1: Mitnutzer verwendet Account in berechtigter Weise
Für die rechtliche Beurteilung, wer letztendlich für den abgeschlossenen Vertrag einstehen muss, müssen zwei verschiedene Konstellationen betrachtet werden. Im ersten Fall wird der Account von einer Person eröffnet, den jedoch noch weitere Personen mitbenutzen. Beispielsweise nutzen Familienmitglieder die Zugangsdaten des Account-Inhabers mit oder mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens dürfen den Account für gewerbliche Bestellungen nutzen.
Der Umstand, dass sich ein Käufer des Accounts eines Familienmitglieds (z.B. der Lebensgefährtin) bedient, ändert nichts am eigenen Abschluss des Kaufvertrages. Die Nutzung des Ebay-Accounts einer anderen Person ist rechtlich gesehen „ein Handeln unter fremdem Namen“. Ob in solchen Fällen ein Vertrag zwischen dem Account-Inhaber und dem Verkäufer oder ein Vertrag des Handelnden mit dem Verkäufer vorliegt, ist aus Sicht des anderen Vertragsteils zu betrachten. Der tatsächlich Handelnde wird dann Vertragspartner, wenn sich das getätigte Geschäft aus der Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft darstellt (BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09).
Das Landgericht Bonn findet dazu eine gute Erklärung: Das Landgericht hatte ebenfalls auf die Sicht des Verkäufers abgestellt (Urteil vom 28.03.2012). Wer auf Internet-Plattformen wie Ebay (massenhaft) Verträge abschließt, müsse sich auf die hinterlegten Daten verlassen können. Ein eigenes Geschäft des tatsächlich Handelnden komme mangels Erkennbarkeit der abweichenden Identität regelmäßig nicht in Betracht. Ausnahme: Nur bei der Barzahlung bei Abholung soll derjenige Vertragspartner werden, der durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftrete.
Das Landgericht Dessau-Rosslau stimmte kürzlich zu: Wurde das Ebay-Angebot mit der Option „Barzahlung gegen Abholung“ versehen, besteht für den Verkäufer keine Veranlassung, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Gegenseite zu bilden. Vertragspartner soll aus seiner Perspektive derjenige werden, der bei der Abwicklung des Kaufs bezahlt und den Kaufgegenstand mitnimmt (Landgericht Dessau-Rosslau, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 4 O 590/12).
Fall 2: Dritter verwendet Account unberechtigt
In die Bredouille kann man sich jedoch bringen, wenn der Account von einem Dritten mitbenutzt wird, ohne dass das dem wirklichen Account-Inhaber recht wäre. Praktisch relevant wird dies, wenn beispielsweise Computer von mehrere Menschen benutzt werden, Benutzername und Passwort dabei auf dem Computer gespeichert bleiben. Ein Thema, das auch der Rechtsprechung nicht fremd ist. Schon 2011 musste der Bundesgerichtshof Klarheit schaffen (s.o.).
Der Bundesgerichtshof hatte zu der Frage eine Entscheidung getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Ebay-Mitgliedskontos vertraglich für Käufe einstehen muss, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos getätigt hat. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines Ebay-Mitgliedskontos hat noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Haftung ergibt sich nämlich für den Kontoinhaber nach Auffassung des BGH nicht notwendigerweise, weil er bei der Verwahrung der Kontaktdaten des Ebay-Kontos nicht sorgfältig genug war.
Bestellungen, die unter dem Namen des wirklichen Account-Inhabers abgegeben worden sind, verpflichten diesen nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn der Account-Inhaber wusste oder hätte wissen müssen, dass jemand seinen Account benutzt und es willentlich geschehen lassen hat.
Ebay-AGB beachten?
Auch die von Ebay vereinbarten AGB enthalten Hinweise darauf, wie mit mehreren Nutzern umzugehen ist. Bei der Anmeldung dürfen zunächst nur einzelne Personen als Inhaber des Ebay-Kontos angegeben werden (d.h. keine Ehepaare oder Familien). Notwendigerweise kann daher nur eine Person Konto-Inhaber werden. Ein Ebay-Konto ist auch nicht übertragbar. Nutzer müssen ihr Passwort geheim halten und den Zugang zu ihrem eBay-Konto sorgfältig sichern. Nutzer sind außerdem verpflichtet, Ebay umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein eBay-Konto von Dritten missbraucht wurde.
Wie der Bundesgerichtshof 2011 bereits berücksichtige, gelten die AGB von Ebay jedoch nur zwischen Ebay und dem Inhaber des Mitgliedskontos. Sie haben keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Hier müssen die Betroffenen daher auf die allgemeinen Grundsätze und die bereits ergangene Rechtsprechung zurückgreifen (s.o.).
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