Wir wurden gefragt: Dürfen Parfümtester verkauft werden?

Veröffentlicht: 30.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Wer nur einen kleinen Geldbeutel zur Verfügung hat, trotzdem aber nicht auf die großen Düfte verzichten möchte, für den sind Parfümtester eine preiswerte Alternative. Die Markenhersteller dürften über den Weiterverkauf jedoch selbst nicht sehr erfreut sein. Ist der Verkauf daher generell zulässig oder können Händler eine markenrechtliche Abmahnung riskieren?

Parfümtester
© fotofabrika – Fotolia.com

Der Parfümkauf ist eine individuelle Sache – und Geschmäcker sind bekanntlich verschieden. Jede Drogerie und jede Parfümerie mit eigenem Duftangebot bietet sie daher ganz selbstverständlich an: die Möglichkeit, den Duft durch ein Test-Parfüm zu testen. Genau um diese Tester hat sich ein eigener Markt entwickelt, denn Schnäppchenjäger können hier den echten Duft erhalten, ohne die teilweise horrenden Preise für Markenparfüms zahlen zu müssen.

Was sagen die Gerichte?

In der Tat: Der Verkauf von Parfümproben und Testern, die nur zu Testzwecken für das allgemeine Publikum in den Ladenlokalen der Händler stehen, ist nicht ganz ohne. Die deutschen Gerichte hatten sich dem Thema „Verkauf von Parfümtestern“ bereits mehrmals gewidmet. Die Meinungen gehen dabei soweit auseinander wie die Geschmäcker beim Duft.

Teilweise wird vertreten, dass der Verkauf von Gratisproben und Parfümtestern durch den Markeninhaber nicht untersagt werden darf, da eine sog. Erschöpfung eingetreten ist (BGH, Urteil vom 15.02.2007, Az.: I ZR 63/07). Dies bedeutet, dass sich die Markenrechte ab einem bestimmten Zeitpunkt „erschöpft“ haben und keine Markenrechte mehr geltend gemacht werden können – der freie Warenverkehr hat nun grundsätzlich Vorrang. Beispiel: Ist ein Parfümtester eines Markenhersteller mit dessen Zustimmung in Deutschland auf den Markt gekommen, haben sich die Rechte des Markeninhabers erschöpft – er kann den Verkauf des Parfümtestern nun nicht mehr verbieten.

Aber gänzlich nutzlos können die Hinweise „Unverkäufliches Muster“ und "Demonstration" doch nicht sein? Genau diesen Punkt griff der Europäische Gerichtshof auf. In seinem Urteil vom 03.06.2010 (Az. C-127/09) stellten die Richter klar, dass Markeninhaber, die ihre Tester mit "unverkäuflich" o. ä. kennzeichnen und dies vertraglich fixieren, den Verkauf verbieten dürfen. Ansonsten liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Vorangegangen waren Vereinbarungen zwischen dem Parfümhersteller Coty und den Händlern, dass die Parfümtester ausschließlich zu vorgegebenen Werbezwecken verwendet werden dürfen. Insbesondere der Verkauf der Parfümtester war untersagt. Aufgrund dieser Vereinbarung waren die Tester weiterhin im Eigentum des Markenherstellers, und der Inhalt darf lediglich verbraucht, nicht aber verkauft werden. Daran müssen sich auch Dritte halten, die kein direkter Vertragspartner von Coty geworden sind.

Verkaufsbedingungen der Plattformen beachten

Übrigens: Einige Plattformen, z. B. Ebay, haben den Verkauf von Parfümtestern direkt in seinen Grundsätzen zu Parfums und Kosmetikartikeln untersagt.

Antwort:

Will der Markenhersteller nicht, dass seine Parfümtester weiter verkauft werden, und bringt dies durch einen entsprechenden Aufdruck ("unverkäuflich" o. ä.) oder eine abweichende Aufmachung zum Ausdruck, dürfen die Parfümtester auch nicht legal weitervertrieben werden.

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