Europäischer Gerichtshof wird zu Vertriebsbeschränkungen entscheiden

Veröffentlicht: 21.09.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.09.2016

Was war zuerst da, das Huhn oder das Ei? Ähnlich ist es auch bei Vertriebsbeschränkungen. Viele Hersteller können sich einfach nicht vorstellen, dass ihr Produkte über die virtuelle Ladentheke gehen. Allen voran der amerikanische Parfüm- und Kosmetikkonzern Coty, der namhafte Marken wie Parfums der Marken Calvin Klein oder Joop! herstellt und vertreibt.

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Sektoruntersuchung belegt: Barrieren für Online-Handel

Dass Vertriebsbeschränkungen zum täglichen Brot der Online-Händler gehören, beweisen die Ergebnisse der laufenden Sektorenuntersuchung der EU-Kommission, deren erste Ergebnisse gerade veröffentlicht wurden. Diese Sektoruntersuchung wurde vor gut einem Jahr ins Leben gerufen und hat das Ziel, Auskünfte zum grenzüberschreitenden Handel zu sammeln.

Dazu gehört insbesondere die Auskunft der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, um daraus mögliche Wettbewerbshindernisse ausfindig zu machen. Vertriebsbeschränkungen sind ein bedeutender Bestandteil dieser Benachteiligungen. Rund jeder fünfte befragte Hersteller hat in den vergangenen zehn Jahren ein „selektives Vertriebssystem eingeführt“ – und zwar als Reaktion auf den stetig wachsenden Online-Handel. Folge: in Deutschland sind sogar 32 % der Händler von Marktplatzbeschränkungen betroffen. Der Händlerbund hat die wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung in einer Infografik aufbereitet.

Rechtfertigt Luxusimage unbegrenzte Kontrolle?

Das Thema Vertriebsbeschränkungen spielt für viele Einzelhändler eine große Rolle. Denn viele Hersteller haben mittlerweile selbst Online-Shops vorzuweisen, sodass „viele Einzelhändler sich nun gegen ihre eigenen Lieferanten im Wettbewerb behaupten müssen“. Das ist das ein ernüchtendes Fazit, dass aus der Befragung der EU-Kommission hervorgeht.

Auch die Rechtsprechung und zahlreichen Urteile bestätigen, dass immer wieder Streit um die Beschränkungen des Vertriebs ausbricht. Auch der Parfümhersteller Coty stoppte die Belieferung einer Parfümerie, soweit diese die Coty-Produkte über Online-Marktplätze vertreibt. Das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte den Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon, weil dieses Vorgehen gegen das geltende Kartellverbot verstoße (Urteil vom 31.07.2014, Az.: 3 O 128/13).

Das Oberlandesgericht haderte in der nächsten Instanz und hat deshalb eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beschlossen (Az.: 11 U 96/14 (Kart)). Hauptsächlich soll der EuGH nun unter anderem zu der Frage Klarheit schaffen, ob Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines "Luxusimages" der Waren dienen, zulässig sind. Coty hat immer wieder beteuert, dass die Darstellung der Verkaufsangebote (beispielsweise auf Amazon) dem Luxusimage des Unternehmens nicht gerecht werde und so seine Vertriebsbeschränkungen gerechtfertigt.

Bitter aber wahr: Händler müssen generell mit Vertriebsbeschränkungen leben

Der EuGH hat Fragen zu Vertriebsbeschränkungen nicht zum ersten mal auf dem Tisch. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des EuGH, dass es legitime Bedürfnisse geben kann, eine Einschränkung des Wettbewerbes durch die Beschränkung des Vertriebs zu rechtfertigen. Der EuGH hatte beispielsweise schon 2011 zum Thema Stellung bezogen und in seinem Urteil (Urteil vom 13.10.2011, Az.: C 439/09-Pierre Fabre Dermo-Cosmétique) klargestellt, dass Vertriebsbeschränkungen bezüglich des Vertriebs im Internet nur in Ausnahmefällen und unter strenger Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zulässig sind.

Kommentare  

#2 Redaktion 2016-09-22 09:11
Danke für den Hinweis. Wir haben den Link geändert.

Liebe Grüße
die Redaktion
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#1 tom 2016-09-22 09:06
Guten Tag,

der erste Link im Fliesstext ist nicht richtig gesetzt.

Grüße
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