Noch wenige Wochen: Ab 13. Dezember Nährwertkennzeichnung im Online-Handel Pflicht

Veröffentlicht: 26.09.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.09.2016

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit dem 13.12.2014. Die Angabe der Nährwertdeklaration ist aber erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend. Langsam aber sicher sollten sich Händler aber mit den neuen Informationspflichten vertraut machen, da sie einiges an Arbeit für den Online-Auftritt bedeuten.

Nutrition Facts

(Bildquelle Nutrition Facts: Rawpixel.com via Shutterstock)

Bislang Angabe von Nährwerten freiwillig

Die Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln regelt den Inhalt und die Darstellung von Informationen zum Nährwert auf vorverpackten Lebensmitteln. Nach diesen Regeln ist die Aufnahme von Informationen zum Nährwert freiwillig, es sei denn, es wird eine nährwertbezogene Angabe zum Lebensmittel gemacht. Mit der Lebensmittelinformations-Verordnung (kurz: LMIV) ist damit nun Schluss. Eine verpflichtende Nährwertdeklaration ist mit der LMIV in Kraft getreten, um Verbrauchern eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln zu geben und damit eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.

Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration

Die Nährwertdeklaration für Lebensmittel bezieht sich auf Informationen zum Energiegehalt und zu bestimmten Nährstoffen in Lebensmitteln. Bestimmte Nährwertelemente, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, wie gesättigtes Fett, Zucker oder Natrium, sind bei der Nährwertangabe zu berücksichtigen.

Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält daher folgende Angaben:

  • Brennwert
  • die Menge an Fett,
  • die Menge an gesättigten Fettsäuren,
  • die Menge an Zucker,
  • die Menge an Eiweiß
  • die Menge an Salz.

Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:

  • einfach ungesättigte Fettsäuren,
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren,
  • mehrwertige Alkohole,
  • Stärke,
  • Ballaststoffe;
  • Werte bestimmter Vitamine oder Mineralstoffe (z.B. Folsäure, Calcium).

Die entsprechenden Angaben müssen in der nachstehenden Reihenfolge erscheinen und dürfen keine anderweitigen Angaben enthalten (grün umrahmte Angaben sind freiwillige Angaben):

Nutrition Facts

Aus Gründen der Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen ist es notwendig, dass sich die verpflichtende Nährwertdeklaration auf Mengen von 100 g oder 100 ml beziehen. Ist das Lebensmittel in Form von Einzelportionen oder Verzehreinheiten vorverpackt, ist zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml eine Nährwertdeklaration je Portion oder je Verzehreinheit zulässig.

Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration

Um eine unnötige Belastung der Lebensmittelunternehmen zu vermeiden, sollten bestimmte Klassen von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen Informationen zum Nährwert für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind oder deren Verpackung zu klein ist, um die Pflichtkennzeichnung aufzubringen, von der Pflicht zur Bereitstellung einer Nährwertdeklaration ausgenommen werden.

Folgende Lebensmittel sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen:

  1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
  2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
  3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
  4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
  5. Salz und Salzsubstitute;
  6. Tafelsüßen;
  7. ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
  8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
  9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
  10. Aromen;
  11. Lebensmittelzusatzstoffe;
  12. Verarbeitungshilfsstoffe;
  13. Lebensmittelenzyme;
  14. Gelatine;
  15. Gelierhilfen für Konfitüre;
  16. Hefe;
  17. Kaugummi;
  18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 Quadratzentimeter beträgt;
  19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben (zur Ausnahme der verpflichtenden Nährwertdeklaration für Kleinstunternehmen mehr hier).

Die Nährwertdeklaration ist nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

Übergangsfristen

Die LMIV gilt seit dem 13.12.2014, mit Ausnahme der geforderten Nährwertdeklaration. Diese ist erst ab dem 13.12.2016 anzugeben.

Alle Pflichten aus der LMIV erfüllt? Hier ist das Wichtigste zusammengefasst.

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.