Online-Flohmärkte sind längst nicht mehr so angestaubt wie man meinen könnte. Bereits das Handelsvolumen über Ebay Kleinanzeigen beweist, dass diese Art von Kanälen auch für gewerbliche Händler von großem Interesse sein können. Deshalb kündigte auch Facebook aktuell an, ein Stück vom Kuchen abhaben zu wollen. Neben seinen Facebook-Shops führte Facebook den sogenannten Marketplace ein.

Facebook Marketplace
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Die Nutzung von Kleinanzeigen-Portalen im Internet bietet auch gewerblichen Händlern eine kostengünstige Möglichkeit, um auch auf anderen Wegen auf Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Doch wer selbst schon einen Online-Shop betreibt, weiß wie aufwendig die rechtliche Absicherung sein kann. Die Angst vor neuen Abmahngefahren ist daher nicht zu vernachlässigen.

Das gewerbliche Präsentieren und Handeln von Waren im Internet setzt eine lange Kette von Informationspflichten in Gang. Betroffen von diesen Pflichten sind jedoch nur gewerblich tätige Verkäufer. Von einem gewerblichen Handel spricht man bei einer selbständigen, nach außen gerichteten, wirtschaftlichen Tätigkeit (Ausnahme: freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit), die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Achtung: Die Grenzen zwischen gewerblichem und privatem Handel sind in der Praxis oft fließend.

Impressumspflicht

Egal, ob es über den Facebook Marketplace tatsächlich zu einem Verkauf kommt, das rein gewerbliche Nutzen eines solchen Kanals führt schon zu einer Impressumspflicht. Auch ein Inserat bei Facebook Marketplace führt daher zu einer Impressumspflicht.

Wer einen Online-Shop betreibt, übernimmt das Impressum aus dem Shop. Zur Überprüfung: Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Inserat eines gewerblichen Anbieters folgende Informationen enthalten:

  • Name , Anschrift und bei juristischen Personen den/die Vertretungsberechtigten
  • Telefon, Fax, E-Mail-Adresse
  • Handelsregister, Registernummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Zusätzlich: Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission

Diese Impressumspflicht dürfte Facebook auch in die Karten spielen. Das Unternehmen will Vertrauen schaffen, indem es auf die Klarnamenpflicht besteht und den Käufern den Standort des Verkäufers anzeigt. Hier sollten Händler unbedingt auf stimmige Aussagen achten und keine Widersprüche erzeugen.

Dem Gesetz nach müssen die erforderlichen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Hier bleibt die endgültige Darstellung abzuwarten. Wann Facebook Marketplace in Deutschland startet, ist derzeit noch nicht bekannt. Es ist jedoch zu hoffen, dass Facebook allen Nutzern ein entsprechendes Feld zur Eingabe des Impressums anbietet.

Rechtliche Besonderheiten bei Facebook Marketplace

Ein Inserat bei Facebook Marketplace ist unverbindlich und bindet den Anbieter nicht. Facebook verzichtet auch – anders als Facebook-Shops – auf einen automatisierten Bestellablauf und einen Kaufen-Button. Derzeit ist Facebook Marketplace daher ähnlich konzipiert wie Ebay Kleinanzeigen. Der interessierte Käufer und der Verkäufer müssen über Nachrichten kommunizieren. Die Bestellaufgabe erfolgt also per Direktnachricht.

Variante 1: Bestellung per Direktnachricht

Rechtstexte wie AGB usw. werden grundsätzlich nur dann benötigt, wenn der Händler über Facebook Marketplace direkt einen Vertrag schließt. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Vertrag durch einen automatisierten Bestellablauf zustande kommt oder durch die individuelle separate Korrespondenz mit dem Kunden.

Wenn Händler also Waren im Internet verkaufen wollen, müssen sie ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen und dem Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs Rechtstexte wie AGB und Kundeninformationen sowie Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Hinzu kommt unter anderem der Gesamtpreis der Ware sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen. Dies ist jedoch über Facebook Marketplace voraussichtlich technisch nicht in der ausreichenden Form gewährleistet.

Wie bereits erwähnt, ist das Einstellen eines Inserates bei Facebook Marketplace kein verbindliches Angebot. Die nachgelagerten Kundenanfragen sind für den Verkäufer ebenfalls unverbindlich und stellen keine rechtswirksame Bestellung dar. Der Händler unterbreitet dem potenziellen Kunden zunächst ein verbindliches Angebot per Direktnachricht über Facebook Marketplace, welches die vollständigen Vertragsdaten und die Rechtstexte enthält. Dieses Angebot kann der Kunde durch Bestätigung per Nachricht über die Plattform annehmen. 

Wenn Händler einem Kunden auf dessen Anfrage ein Angebot senden, werden hierfür speziell zugeschnittene Rechtstexte (u. a. AGB und Kundeninformationen, Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular) vom Händler manuell in diese Nachricht eingesetzt. Bleibt für alle deutschen Händler zu hoffen, dass Facebook hier entsprechend Vorsorge getroffen hat und die Direktnachricht entsprechende Individualisierungen zulässt. Andernfalls ist ein gewerbliches Handeln über Facebook Marketplace aus rechtlicher Sicht nicht empfehlenswert.

Variante 2: Kauf bei Abholung oder im Shop

Facebook Marketplace als weiteren Absatzkanal müssen Händler jedoch ungenutzt lassen, wenn die technischen Möglichkeiten hinter den rechtlichen Voraussetzungen hinterherhinken. Händlern bleibt Facebook Marketplace jedoch in jedem Fall als Werbekanal offen.

Wer Facebook Marketplace dazu nutzt, um auf seine Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen und der Vertrag erst vor Ort zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Interessenten zustande kommt oder wenn auf einen Online-Shop oder Shop auf eine andere Plattform verwiesen wird, hat man – abgesehen vom Impressum – keine größeren Informationspflichten zu erfüllen. Händler sollten beispielsweise darauf achten, Bruttopreise anzugeben. Diese sollten auch stets auf dem aktuellen Stand sein, um kein unzulässiges Lockangebot zu verwenden.

Händler sollten dann aber darauf hinweisen, dass die Artikeldarstellung lediglich der Präsentation eines Angebots dient. Der Vertragsschluss erfolgt dann alleinig über eine andere Shop-Website (oder im Ladengeschäft).

Hausregeln nicht vergessen

Beachtet werden muss inhaltlich und rechtlich genau das, was auch schon im Online-Shop oder auf der Präsentationsseite gilt. Neben den rechtlichen Vorgaben, die aus den deutschen Gesetzen kommen, sind aber wie so oft auch die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers zu beachten. Nach Angaben von t3n.de verbietet Facebook den Verkauf von illegalen Artikeln wie Drogen oder Waffen. Vor einem Handel über Facebook Marketplace ist daher auf jeden Fall ein Blick in die Nutzungsregelungen erforderlich. Schlimmstenfalls ist schnell Schluss mit dem neuen Kanal, wenn Facebook diesen wegen Verstoßes gegen die Hausordnung wieder dicht macht.

Fazit

Auch wenn die endgültige Darstellung in Deutschland noch nicht bekannt ist, Facebook Marketplace wird von seinem Grundcharakter nicht für ein (übermäßiges) gewerbliches Handeln konzipiert und gedacht sein. Die rechtlichen Voraussetzungen sind einfach extrem hoch, um sie über diesen Kanal richtig umsetzen zu können. Dennoch sollte beim Deutschlandstart von Facebook Marketplace einmal näher geprüft werden, ob der Kanal für Online-Händler eine Option ist.