Vielen Online-Händlern ist die gesetzlich festgelegte Widerrufsfrist von 14 Tagen schon ein Dorn im Auge. Umso ärgerlicher ist es, wenn Kunden Pakete nicht annhemen (können). Wir haben kürzlich folgende Frage eines Händlers erhalten: Planmäßige Zustellung war der 26.09., durch die Ablieferung bei der Post wurde es erst am 29.09. abgeholt. Wann beginnt nun die Widerrufsfrist?
Widerrufsfrist läuft erst mit Erhalt der Ware
Fälle, wie sie uns der Online-Händler über Facebook geschildert hat, gibt es tagtäglich im Online-Handel. Weil Paketzusteller genau um die Zeit arbeiten, in der auch alle anderen Menschen arbeiten und nicht zu Hause sind, können massenhaft Pakete nicht zugestellt werden. Das Gesetz ist in diesen Fällen jedoch grundsätzlich auf Seiten der Verbraucher...
Wussten Sie, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich schon mit dem Vertragsschluss (z. B. auch bei Dienstleistungen und beim Kauf digitaler Inhalte) beginnt? Weil Händler in diesen Fällen aber die Kunden um ihr Widerrufsrecht bringen und die Auslieferung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist hinauszögern könnten, hat das Gesetz für Warenlieferungen eine abweichende Regelung getroffen.
Die Widerrufsfrist beim Verkauf von Waren an einen Verbraucher beginnt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat. Viele Paketzusteller oder Händler berufen sich bei einer nicht erfolgten persönlichen Zustellung möglicherweise auf den „Dritten“. Die Ablieferung in einer Postfiliale oder Abgabe beim Nachbarn ist keine wirksame Zustellung, wenn sie nicht explizit vom Verbraucher verlangt wurde (z. B. Wunschpostfiliale, Garagenverträge).
Bis die Kundin im Beispielfall das Paket nicht am 29.09. in der Filiale entgegengenommen hat, läuft demnach auch keine Widerrufsfrist. Sie beginnt erst am 30.09., also am darauffolgenden Tag des Empfangs.
Variante: Garagenvertrag/Abstellgenehmigung oder Wunschfiliale
Gänzlich anders liegt der Fall, wenn die Kundin sich bewusst gegen eine direkte Zustellung entschieden und dies bei Bestellung bzw. dem Paketdienstleister so mitgeteilt hat. Das wäre etwa der Fall, wenn der Kunde sich für die Lieferung an eine Wunschfiliale entscheidet, oder generell eine Abstellgenehmigung bzw. einen Garagenvertrag mit dem Paketdienstleister vereinbart hat. Mit der Erteilung einer Abstellgenehmigung durch den Kunden soll das Ablegen der Ware am vereinbarten Ort als ordnungsgemäße Zustellung gelten. Mit dieser Zustellung beginnt auch die Widerrufsfrist.
Übrigens: Wird das Paket vom Abstellort (z. B. Garage) gestohlen, muss der Online-Händler dafür nicht einstehen.
Antwort:
Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Kunde das Paket auf der Post abgeholt hat und in den Händen hält – es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Kommentar schreiben
Antworten
“__________________________________________________________________________
Antwort der Redaktion
Lieber Alex,
für einen Widerruf benötigt es insbesondere auch eine rechtzeitige, ordnungsgemäße Widerrufserklär ung – das reine Zurückschicken ohne jede weitere Erklärung reicht beispielsweise nicht aus.
Wie die Lage in dem von dir geschilderten Fall ist und speziell, ob die nötigen Fristen eingehalten worden sind, das können wir als Redaktion an dieser Stelle aber leider nicht beurteilen. Wenn du Interesse an einer Beratung hast, melde dich gerne beim Händlerbund unter www.haendlerbund.de/de oder nutze die Kontaktmöglichk eit zur Autorin – wir leiten deine Anfrage dann gerne unverbindlich an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen weiter!
Beste Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
in dem Artikel geht es um zwei unterschiedlich e Fälle: Wird das Paket bei der Post abgegeben, weil der Kunde nicht zu Hause ist, beginnt die Frist mit Abholung. Gibt der Kunde bei der Bestellung hingegen schon die Postfiliale als Wunschzustellun g an, beginnt die Frist mit der dortige Abgabe.
Beste Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
wieso beginnt die Widerrufsfrist am darauffolgenden Tag des Empfangs?? Weiter unten habt ihr dann wieder geschrieben, sie beginnt mit dem Erhalt. Ich zähle doch auch vom 29.9. 14 Tage, wäre also der 13.10. wo die Frist endet.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Sie haben recht, dass es absolut üblich ist, dem Kunden per Mail über seine Sendung zu informieren. Hier zunächst Vorsicht: onlinehaendler-news.de/.../... Weitere Hinweise zur Rücksendung haben wie auch hier gegeben und über die unklare Rechtslage informiert: onlinehaendler-news.de/.../...
Viele Grüße!
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Bei Abholung in der Filiale ist dies im Tracking nachvollziehbar .
Ihre Antwort schreiben
Antworten
zu #6: "Das große Problem in der Praxis ist, ob der Kunde wusste, dass er das Paket abholen muss. Fehlt beispielsweise eine Benachrichigung , kann vom Kunden nicht erwartet werden, sich selbst über den aktuellen Standort des Paketes zu erkundigen. Er kann nichts für die Rücksendung und muss hierfür nicht einstehen (bzw. die Frist beginnt nicht zu laufen)."
Hierzu folgende Frage:
Wir bekommen von unserem Versandunterneh men immer eine Mail wenn ein Paket nicht zugestellt werden konnte und zB in einen Paketshop zur Abholung gebracht wurde.
(Normal erhält der Kunde diese Info auch per Mail vom Versandunterneh men!)
Wenn dies geschieht, schreiben wir dem Kunden sofort eine Mail an die uns vorliegende Mailadresse mit der entsprechenden Info, der Paketshopadress e, der Paketnummer und der Abholfrist und dem Hinweis daß die Bestellung ansonsten Retoure gehen würde und wir dann die entstehenden Kosten leider weiterberechnen müssen.
Wie verhält es sich hier?
Auch im Hinblick auf die Retourekosten?
Denn der Kunde bekommt ja bei der Bestellung auch einen Zustellzeitraum angezeigt und wird per Mail vom Versandunterneh men auf dem Laufenden gehalten, so daß man ja eigentlich weiß wann die bestellte Lieferung kommt.
Leider kommt es aber trotzdem manchmal vor, daß trotz diverser Mails und Zustellankündig ungen und der Info daß das Paket in einem Shop ist, ein Paket Retoure kommt und der Kunde aber von uns dann das ganze Geld wieder haben möchte oder kostenlosen Neuversand.
MfG
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Das große Problem in der Praxis ist, ob der Kunde wusste, dass er das Paket abholen muss. Fehlt beispielsweise eine Benachrichigung , kann vom Kunden nicht erwartet werden, sich selbst über den aktuellen Standort des Paketes zu erkundigen. Er kann nichts für die Rücksendung und muss hierfür nicht einstehen (bzw. die Frist beginnt nicht zu laufen).
Ist aber nachweisbar, dass er benachrichtigt wurde (was selten der Fall sein dürfte), und holt er es bewusst nicht ab, ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Sehen Sie dazu hier: onlinehaendler-news.de/.../... und onlinehaendler-news.de/.../...
Viele Grüße
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
a) wann beginnt dann die Widerrufsfrist,
b) muss der Käufer da die von DHL mittlerweile kostenpflichtig e Rücksendung und die Kosten für den Neuversand bezahlen?
Ihre Antwort schreiben
Antworten
@Sigi: Und auch der Sprung vom 26.09. auf den 30.09. war ein Zahlendreher. Hier ist natürlich der Abholtag gemeint und damit der 29.09. Auch das haben wir berichtigt. Danke für den Hinweise.
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben