Google Shopping: Achten Sie stets auf die Aktualität von Preis- und Versandkostenangaben

Veröffentlicht: 10.10.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.10.2016

Online-Shops und Internet-Marktplätze gibt es massenhaft, der Konkurrenzkampf ist schier unüberschaubar und für den Kunden der Überblick kaum zu bewerkstelligen. Erster Anlaufpunkt für die Recherche nach einem bestimmten Produkt ist dabei meist immer noch Google. Wer seine Angebote bei Google Shopping listen lässt, hat große Chancen, die potenziellen Käufer für sich zu gewinnen.

Preisalarm

(Bildquelle Preisalarm: pathdoc via Shutterstock)

Keine Täuschung der potenziellen Kunden

Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2009 den Grundstein für die Verpflichtung gelegt, die eine Notwendigkeit der Versandkostenangabe in Vergleichsportalen und Preissuchmaschinen statuiert. Auch bei Google Shopping handelt es sich um eine Preissuchmaschine, in der eine Art Preisvergleichsportal implementiert wurde, bei der die konkreten Versandkosten genannt werden müssen, um den Kunden eine fundierte Kaufentscheidung zu erleichtern. Laut Bundesgerichtshof ist bei Preisvergleichslisten in Preissuchmaschinen auf die Versandkosten schon in der Preisvergleichsliste deutlich hinzuweisen (BGH, Urteil vom 18. März 2010, Az.: I ZR 16/08).

Verantwortlichkeit beim Händler

Einige Jahre später gab es hierfür sogar richtig Ärger für an Google Shopping teilnehmende Händler. Das Landgericht Hamburg zeigte Händlern die rote Karte, weil in den Google Shopping-Anzeigen lange Zeit nicht eindeutig ersichtlich war, ob und wie viel Versandkosten beim Kauf des beworbenen Produktes im Shop anfallen werden. Sowohl einst der Bundesgerichtshof als auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg (Urteil vom 16.06.2016, Az.: 9 U 98/15) weisen darauf hin, dass die Versandkosten bei Google Shopping und die tatsächlich im Shop verlangten Versandkosten übereinstimmen müssen und der Händler hierfür die Verantwortung trägt.

Wird an Google Shopping gemeldet, dass für das jeweilige Produkt „Versand gratis“ gelte, und werde diese Angabe später im Shop geändert, ist der Händler für deren korrekte Angabe bei Google Shopping verantwortlich. Selbst wenn der Fehler bei Google Shopping und nicht beim Händler selber lag: An der Haftung des Händlers nach außen ändert das nichts. Ähnliches hat ganz aktuell das Landgericht Arnsberg für das bekannte Preisvergleichsportal Idealo geurteilt (Urteil vom 08.09.2016, Az.: I-8 O 83/16). Dort waren die Standplatten eines Sonnenschirmes im tatsächlichen Angebot nicht enthalten, obwohl dies aus der Idealo-Kurzanzeige nicht ersichtlich war. Neben Preisen und Versandkosten müssen Händler daher nach diesem Urteil auch besonderes Augenmerk auf Produktbeschreibung und Fotos legen.

Der Händler muss die Angaben zu Versand und Preisen entweder automatisch oder manuell berichtigen lassen. In jedem Fall schadet ein Abgleich nicht, wenn die Versandkostenpolitik generell geändert wird.

Folgende Punkte müssen in (Preis-) Suchmaschinen stets aktuell angezeigt werden:

  • Preis
  • Anfallende Versandkosten
  • Lieferumfang (Artikelbeschreibung, Produktfoto)

Übrigens: Tipps zum Ergänzen/Ändern der Versandkosten lesen Sie in unserem Gastbeitrag.

 

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