Brexit - Das Ende des gemeinsamen AGB-Rechts und kein Happy End für einen vielversprechenden Markt?

Veröffentlicht: 26.10.2016 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 26.10.2016

Großbritanniens Referendum gegen den Verbleib in der EU bedeutet ein Dilemma. Außerdem entsteht eine rechtliche Grauzone, wenn das EU-Recht dort plötzlich nicht mehr gilt. Nach dem Brexit und dem Weggang vieler Firmen könnten aber auch die Produkte deutscher Online-Händler gefragter denn je in Großbritannien sein. Zu einem sicheren Handel gehören rechtssichere AGB, doch es wird in Großbritannien eine Fülle neuer Gesetze geben.

Brexit
© Elena Schweitzer – Shutterstock.com

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens wird das EU-Recht in Großbritannien mit weitreichenden Folgen wegbrechen. Europäische Verordnungen sind geltendes Recht in den Mitgliedstaaten, so bislang auch in Großbritannien. Diese Verordnungen müssten durch nationales britisches Recht ersetzt werden. Europäische Richtlinien wurden von Großbritannien für Ziele und Interessen der EU in nationales Recht gegossen. Diese Ziele und Interessen bestehen jedoch für Großbritannien nicht länger, so dass umfassende Gesetzesneuerungen bevorstehen.

Welche AGB-Vorgaben bestehen bei einem konsequenten Rückzug aus der EU?

Online-Händlern zweier Mitgliedstaaten war es bislang möglich, das Recht in den AGB aufgrund Artikel 3 Absatz 1 der europäischen ROM I-Verordnung frei zu wählen. Hiesige Online-Händler haben ganz überwiegend das ihnen bekannte deutsche Recht auch für ausländische Vertragspartner in den AGB vereinbart. Diese unkomplizierte Regelung existiert dann für Verträge mit den Briten nicht mehr.

Es droht eine erhebliche Verkomplizierung, da nun von deutschen Händlern nur schwer durchschaubare britische Gesetze zu beachten sind. Die Gewährleistungsfristen von 6 Jahren in England, Wales und Nordirland bzw. 5 Jahren in Schottland sprechen für sich. Zu prüfen wäre anhand britischer Vorgaben, welche AGB-Klauseln nicht mehr von deutschen Online-Händlern verwendet werden dürften.

Wird Großbritannien wieder zum EFTA-Staat mit den dortigen AGB-Regeln?

Nach vollzogenem Brexit könnte Großbritannien gemeinsam mit Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein die Europäische Freihandelsassoziation (engl.: European Free Trade Association) bilden Dies ist bereits beim letzten EFTA-Ministertreffen am 26. Juni 2016 begeistert diskutiert worden, vor allem da sich die EFA-Staaten nun mehr Macht mit dem neuen alten Mitglied erhoffen. Nach dem zwischen EFTA-Staaten geltenden Übereinkommen über das aus vertraglichen Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) ist es ebenfalls möglich, das Recht der AGB frei zu wählen. Damit könnte in diesem Fall in den AGB über diesen Weg das deutsche Recht weiterhin als geltendes Recht für die geschlossenen Verträge vereinbart werden.

Welche Folgen hätte ein teilweiser Verbleib Großbritanniens in der EU?

Die EU hat sich zwar klar dafür ausgesprochen, dass sich Großbritannien keine Zeit beim EU-Austritt lassen soll, und plädierte für rasche Austrittsverhandlungen. Die britische Premierministerin May hat auch nach über drei Monaten neben der Aussage „Brexit means Brexit.“ noch keine konkreten Vorstellungen geäußert. Damit bleibt auch die Möglichkeit eines nicht "sanften" Ausscheidens Großbritanniens aus der EU bestehen. So ist es aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig abwegig, dass EU-Recht fortgelten wird und sich hierdurch keine Änderungen für das AGB-Recht ergibt.

Welche Vorteile würde eine AGB-Änderung bringen?

Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben für AGB bedeutet keinesfalls nur Nachteile für den Online-Handel. Eine wohl überlegte AGB-Kombination kann sogar viele Vorteile für die deutschen Online-Händler bringen. Der strenge Verbraucherschutz der europäischen Gesetze, wie z. B. das Widerrufsrecht würde nicht mehr für britische Privatkunden gelten. Damit könnten die AGB Tür und Tor für einen vielversprechenden Handel öffnen.

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