Die deutschen Gesetze und Informationspflichten werden immer komplexer, die Rechtstexte immer länger. Der eigentliche Zweck, den Besucher einer Webseite über seine Rechte und Pflichten im Online-Handel zu informieren, geht dabei verloren. Müssen AGB und/oder Widerrufsbelehrung trotzdem noch im Bestellablauf angezeigt oder gar abgehakt werden?

Zustimmung zu den Vertragsbedingungen
In vielen Online-Shops befinden sich auf der letzten Seite vor Abschluss der Bestellung Hinweise wie „Ich habe die AGB zur Kenntnis genommen und stimme diesen zu.“ Sowie Abhakfenster, in denen der Kunde dies aktiv bestätigen kann oder muss. Aber ist eine solche Checkbox überhaupt notwendig, um rechtssicher zu handeln oder reicht es aus, wenn die AGB lediglich verlinkt sind? Oder ist nichts von beidem vonnöten?
AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen, stellt im B2C-Bereich der Händler auf und will somit für ihn günstige Vertragsbedingungen vereinbaren. Solche Bedingungen können dem Gegenüber jedoch nicht einfach aufgezwungen werden, sondern die Nutzer müssen sich mit diesen Bedingungen einverstanden erklären.
AGB werden daher nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam „einbezogen“ werden. Nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofes reicht es aus, wenn die AGB des Anbieters bei einem Online-Verkauf auf der Bestellübersichtsseite über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (Urteil vom 14.6.2006, Az.: I ZR 75/03). Um das Kriterium „gut sichtbar“ zu erfüllen, sollte der Link zu den AGB unmittelbar vor der zusammengefassten Bestellung hinterlegt sein. So sieht es auch das Gesetz vor, nach welchem die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar sein müssen.
Ein Satz „Ich habe die AGB und Kundeninformationen des Anbieters gelesen und erkläre mit dem Absenden der Bestellung mein Einverständnis“ ist daher völlig ausreichend, soweit die Wörter „AGB und Kundeninformationen“ mit einem Link zu diesen Texten ausgestattet sind.
Widerrufsrecht verlinken
Auch die Widerrufsbelehrung gehört auf jede Unterseite im Shop und damit auch auf die Bestellübersichtsseite – zumindest in Form eines gut sichtbaren Links. Dazu reicht es schon aus, wenn im Shop eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Widerrufsrecht“ eingerichtet wurde, die zentral im Shop eingestellt wurde und auf jeder Unterseite aufrufbar ist (z. B. in die Hauptnavigation integriert wurde).
Ein deutlicher und verlinkter Hinweis wie „Die Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular habe ich zur Kenntnis genommen.“ ist natürlich aus Transparenzgründen möglich, aber nicht zwingend notwendig.
Antwort:
Nein, es ist also nicht zwingend, dass die Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz über eine eigene Checkbox bestätigt wird.
So kann die Seite aussehen:
Mehr zur Gestaltung der Bestellübersichtsseite hier.
Ob die geforderte Vereinfachung von AGB zu mehr Transparenz beiträgt, bleibt abzuwarten.
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Freiwillig kann der Hinweis erfolgen. Dann ist wie folgt zu formulieren: „Ich habe die Datenschutzerkl ärung zur Kenntnis genommen.“.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Wie erwähnt: Nach dem Verständnis des Bundesgerichtsh ofes reicht es aus, wenn die AGB des Anbieters bei einem Online-Verkauf auf der Bestellübersich tsseite über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
@Christian Wieland
Nein, AGB sind tatsächlich keine Pflicht und in vielen Fällen regelt das Gesetz bereits alles. Doch davon abgesehen müssen Händler Informationspfl ichten erfüllen, beiwpielsweise hinweisen, dass das gesetzliche Gewährleistungs recht gilt. Wo, wenn nicht in den AGB, ist diese Hinweispflicht am besten aufgehoben.
Liebe Grüße
die Redaktion
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Liebe Grüße
die Redaktion
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Und mit und ohne AGBs wird das meiste sowieso durch die Gestze geregelt.
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wenn ich das richtig verstehe reicht es, wenn ich die Widerrufsbelehr ung verlinke? Diese muss nicht als eigenständiger Text auf der Checkout-Seite vorhanden sein?
Gruß.
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