Wir wurden gefragt: Wer weniger als 10 Mitarbeiter hat und keiner Schlichtungsvereinigung angeschlossen ist, muss nichts tun?

Veröffentlicht: 21.11.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.11.2016

Über Sinn und Unsinn der neuen alternativen Streitschlichtungsmöglichkeiten mag man diskutieren. Viele Händler sind jedoch aufgrund der neuen Informationspflichten bereits jetzt voreingenommen und sorgen sich um neue Abmahnungen. Ist es richtig, dass Händler mit weniger als 10 Mitarbeitern, die außerdem keiner Schlichtungsvereinigung angeschlossen sind, gar nichts tun müssen?

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Hinweispflicht auf OS-Plattform für alle Pflicht, aber kein Teilnahmezwang

Solange wie es die neuen Gesetzesvorschriften zur alternativen Streitschlichtung gibt, solange gibt es auch die Vorstellung, als Händler von weniger als zehn Mitarbeitern sei man nicht von den ganzen Neuerungen betroffen.

Zunächst einmal einen Blick ins Gesetz. In der ODR-Verordnung heisst es: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Eine Ausnahme, nach der Online-Händler mit weniger als zehn Mitarbeitern davon ausgenommen sein sollen, gibt es nicht. Auch an anderer Stelle findet sich in der Verordnung keine Ausnahme für kleinere Händler. Das ist auch gar nicht notwendig, denn das Verfahren ist freiwillig. Möchten sich Händler generell oder im konkreten Fall keiner Schlichtungsstelle anschließen, besteht für sie – bis auf ganz wenige Ausnahmen (z.B. in der Reise- oder Versicherungsbranche) – kein Zwang dazu. Eine Pflicht zum „Mitmachen“ gibt es daher nicht. Die Parteien haben die Möglichkeit, die Form der Streitschlichtung abzulehnen oder während des Verfahrens auszusteigen. Nur, wer sich freiwillig auf eine einvernehmliche Lösung einlässt, wird diese auch respektieren.

Anders: Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Vielleicht finden sich die zehn Mitarbeiter an anderer Stelle...?

Spätestens ab dem 01.02.2017 haben die Unternehmer gemäß dem in Deutschland geltenden Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) noch weitergehende Informationspflichten. Ab dem Stichtag haben Händler über Folgendes zu informieren:

  1. darüber, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen 

und

  1. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist;

Und hier an diesem Punkt finden sich tatsächlich die zehn Mitarbeiter wieder: Die Informationen nach Nr. 1 müssen dann nicht erteilt werden, wenn dieser am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Zum Gesetzeswortlaut geht es hier entlang. Die zehn Mitarbeiter beziehen sich also tatsächlich nur auf die Informationspflichten.

Antwort:

Wer weniger als zehn Mitarbeiter hat und keiner Schlichtungsstelle angeschlossen ist, hat trotzdem den seit 09.01.2016 gültigen Pflichthinweis zu erfüllen (Achtung: häufiger Abmahngrund).

Händler haben auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

 

Immer noch Fragen: Das FAQ zur ODR-Verordnung hilft, die offenen Fragezeichen zu beseitigen. Mehr zu den sonstigen Informationspflichten hier.

 

Roten Faden verloren? Einen Überblick über dieses Vorschriftengewirr zu behalten, ist gar nicht so einfach. Händlerbund-Mitglieder können sich jedoch beruhigt zurücklehnen. Alle erforderlichen Änderungen der Rechtstexte werden ihnen rechtzeitig mitgeteilt.

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