Auch wenn sich Kunden von der Fülle an E-Mails häufig gestört fühlen, gibt es nach einer erfolgreich geschlossenen Bestellung in einem Online-Shop zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Zwar versenden fast alle Shopsysteme und Plattformen nach einem Einkauf automatisch eine Bestellbestätigung – aber reicht sie auch aus, um rechtssicher zu agieren?

Bestellbestätigung
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Bestellbestätigung auf elektronischem Wege Pflicht

Käufer fühlen sich durch die Flut von Bestellbestätigungsmails und anderen E-Mails zur Kaufabwicklung häufig gestört. Trotzdem gilt es für Online-Händler nach erfolgreich geschlossenen Bestellungen Folgendes zu beachten:

Händler, die ihre Waren online verkaufen, müssen nicht nur vor Abgabe der Bestellung diverse Rechtstexte im Shop ergänzen. Auch nach einer Bestellung hat der Händler dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich und auf elektronischem Wege zu bestätigen. Dies gilt übrigens nicht nur gegenüber einem Verbraucher, sondern auch im B2B-Handel. Die Frage, welche Informationen in eine Bestellbestätigung gehören, haben wir bereits beantwortet.

Achtung: Damit ist aber noch nicht automatisch der Kaufvertrag geschlossen.

Außerdem: die Vertragsbestätigung

Damit noch nicht genug. Bestellen Verbraucher im Internet Waren, müssen diese nach dem Kauf außerdem eine Bestätigung des Vertrages erhalten (sog. Vertragsbestätigung oder Auftragsbestätigung). Dazu gehören im Übrigen nicht nur die wesentlichen Eckpunkte zum Vertrag (z. B. bestellte Waren, Preis, Lieferzeit), sondern auch die Rechtstexte wie AGB und Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular.

Diese Informationen sind spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware zu übermitteln, und zwar auf einem dauerhaften Datenträger (per E-Mail, Fax, DVD oder USB-Stick). Einen bloßen Link zu den Rechtstexten zu setzen ist grundsätzlich nicht ausreichend, da das Ziel des Links gerade nicht dauerhaft, sondern veränderbar.

Antwort:

Ja, nach jeder Bestellung ist eine Empfangsbestätigung (meist als Bestellbestätigung bezeichnet) erforderlich, die den Eingang der Bestellung bestätigt.

Bitte vergessen Sie außerdem nicht die Vertragsbestätigung,  es sei denn, die notwendigen Informationen wurden bereits mit der Bestellbestätigung per E-Mail versendet.

 

Hinweis: Wurde die Bestellung aber tatsächlich nie getätigt, dürfen die Kunden natürlich nicht angeschrieben werden (sog. Bestellabbrecher-Mails).