Schneetreiben und Glatteis führen fast jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit zu Verspätungen in der Warenlieferung. Aber auch unsachgemäße Verpackungen können zu Frust bei Kunden und Händlern führen, wenn die Ware beschädigt oder zerstört eintrifft. Muss die Ware noch einmal losgesendet werden oder reicht eine Rückerstattung des Kaufpreises?
Risiko von Transportschäden liegt beim Händler
Bestellt ein Verbraucher im Internet von einem gewerblichen Händler Weihnachtsgeschenke, trägt der Händler das Transportrisiko. Das bedeutet, dass der Unternehmer die Verantwortung trägt, falls die Ware auf dem Versandweg beschädigt bzw. zerstört wird oder verloren geht. Kommt die Bestellung mit den Weihnachtsgeschenken also nicht in einwandfreiem Zustand beim Besteller an, muss der Händler für den entstandenen Transportschaden aufkommen.
Keine Prüfpflicht auf Transportschäden
Kommt die Ware mit einem Transportschaden beim Kunden an, handelt es sich um einen Gewährleistungsfall. Der Verbraucher ist jedoch nicht verpflichtet, die Lieferung sofort auf einen Transportschaden hin zu überprüfen. Erst recht nicht muss er diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Der Verbraucher verliert dadurch seine Rechte nicht.
Behauptet der Kunde, seine bestellten Waren seien defekt angekommen, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass die Ware bei Lieferung tatsächlich nicht intakt war.
Transportschaden = Gewährleistungsfall
Ist die Ware nicht in dem Zustand, wie sie der Kunde bestellt hat, hat er die nachfolgenden Ansprüche: Vorrangig vor der Rückerstattung des Kaufpreises greift bei einem Transportschaden die Nacherfüllung, d. h. Reparatur oder Neulieferung eines einwandfreien Produkts. Der Kunde kann also nicht ohne weiteres sein Geld zurückverlangen. Vielmehr muss der Händler den Transportschaden entweder durch Reparatur beheben oder eine Ersatzware senden – am besten schnell, um ein fröhliches Weihnachtsfest sicherzustellen. Der Unternehmer trägt gegenüber einem Verbraucher sämtliche, mit dieser Nacherfüllung verbundenen Kosten.
Nicht verwechselt werden dürften die Rechtsfolgen aus einem Transportschaden mit denen nach einem Transportverlust: Bei einem Transportverlust ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Hat der Kunde den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Verkäufer diesen vom Kunden nicht mehr verlangen.
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wie sieht es bei folgendem Fall aus?
Das Paket kommt nicht an und der Händler stellt einen Nachforschungsa uftrag. Wenn ich es richtig verstanden habe muss der Händler nicht erneut versuchen zu liefern sondern erstattet den Kaufpreis.
Steht es dem Kunden nun frei erneut das gleiche Produkt zu bestellen?
LG
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Antwort der Redaktion
Hallo Timo,
das hast du richtig verstanden: Geht die Ware verloren, muss der Händler keine Nacherfüllung leisten, sondern kann den Kaufpreis anders erstatten. In diesem Fall steht es dem Kunden natürlich frei, das selbe Produkt noch einmal zu bestellen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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bei einem Transportverlus t erwarten viele Verbraucher irrtümlicherwei se, dass der Unternehmer die Ware noch einmal versendet. Der Kunde hat jedoch nur einen Anspruch auf die Rückzahlung des Geldes, nicht auf die Neulieferung.
Beste Grüße,
die Redaktion
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Personalisierte Lampe nicht angekommen. Verschollen. Kunde akzeptiert nicht Geld zurück. Will selbe Ware nochmal. Wer ist im Recht?
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gerne beantworten wir alle Fragen, da sie äußerst praxisrelevant sind.
@Eydner
Der Kunde ist nicht verpflichtet, die Sendung bei Lieferung im Beisein des Zustellers zu kontrollieren. Zu seinen Gunsten wird vermutet, dass er tatsächlich einen beschädigten Artikel geliefert bekommen hat.
@Benjamin
Einen rechtlichen Anspruch auf Mitwirkung des Kunden kann man leider nicht konstruieren. Hier liegt der Knackpunkt darin, dass der Händler für seine Transportdienst leister verantwortlich ist. Der Kunde kann nichts für die Beschädigung und soll auch keine Unannehmlichkei ten damit haben. Liegen zwei Waren beim Kunden, kann der Händler aber die defekte wieder heraus verlangen und zurücksenden lassen.
@Rainer Bauch
Leider dürfen Sie den Kunden nicht so lange warten lassen. Er kann nichts für den Transportschade n. Kommt tatsächlich die verlorene Lieferung an, kann zumindest die eine (unbezahlte) Lieferung vom Händler wieder zurückverlangt werden - notfalls gerichtlich.
Hoffentlich konnten alle Fragen beantwortet werden.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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das Rückentgelt beim Transportverlus t wird von uns erst dann zurückerstattet , wenn die Sache mit dem Transporteur geklärt ist (Nachforschungs auftrag u.s.w.) In diesem Falle kann nicht in Vorleistung gegangen werden, da das Paket trotz evtl. Neusendung noch beim Kunden ankommen kann, von dieser Tatsache wir z.B. von DHL nicht in Kenntnis gesetzt werden und der Kunde sich meist freut, eine 2. Lieferung zu erhalten und uns natürlich nicht unterrichtet.
Ist diese Vorgehensweise korrekt?
LG
Rainer Bauch
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