Schneetreiben und Glatteis führen fast jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit zu Verspätungen in der Warenlieferung. Aber auch unsachgemäße Verpackungen können zu Frust bei Kunden und Händlern führen, wenn die Ware beschädigt oder zerstört eintrifft. Muss die Ware noch einmal losgesendet werden oder reicht eine Rückerstattung des Kaufpreises?

Broken Christmas Ball
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Risiko von Transportschäden liegt beim Händler

Bestellt ein Verbraucher im Internet von einem gewerblichen Händler Weihnachtsgeschenke, trägt der Händler das Transportrisiko. Das bedeutet, dass der Unternehmer die Verantwortung trägt, falls die Ware auf dem Versandweg beschädigt bzw. zerstört wird oder verloren geht. Kommt die Bestellung mit den Weihnachtsgeschenken also nicht in einwandfreiem Zustand beim Besteller an, muss der Händler für den entstandenen Transportschaden aufkommen.

Keine Prüfpflicht auf Transportschäden

Kommt die Ware mit einem Transportschaden beim Kunden an, handelt es sich um einen Gewährleistungsfall. Der Verbraucher ist jedoch nicht verpflichtet, die Lieferung sofort auf einen Transportschaden hin zu überprüfen. Erst recht nicht muss er diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Der Verbraucher verliert dadurch seine Rechte nicht.

Behauptet der Kunde, seine bestellten Waren seien defekt angekommen, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass die Ware bei Lieferung tatsächlich nicht intakt war.

Transportschaden = Gewährleistungsfall

Ist die Ware nicht in dem Zustand, wie sie der Kunde bestellt hat, hat er die nachfolgenden Ansprüche: Vorrangig vor der Rückerstattung des Kaufpreises greift bei einem Transportschaden die Nacherfüllung, d. h. Reparatur oder Neulieferung eines einwandfreien Produkts. Der Kunde kann also nicht ohne weiteres sein Geld zurückverlangen. Vielmehr muss der Händler den Transportschaden entweder durch Reparatur beheben oder eine Ersatzware senden – am besten schnell, um ein fröhliches Weihnachtsfest sicherzustellen. Der Unternehmer trägt gegenüber einem Verbraucher sämtliche, mit dieser Nacherfüllung verbundenen Kosten. 

Nicht verwechselt werden dürften die Rechtsfolgen aus einem Transportschaden mit denen nach einem Transportverlust: Bei einem Transportverlust ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Hat der Kunde den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Verkäufer diesen vom Kunden nicht mehr verlangen.