Weihnachtsgeschenk mit Transportschaden: Geld zurück oder Neulieferung?

Veröffentlicht: 02.12.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.12.2017

Schneetreiben und Glatteis führen fast jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit zu Verspätungen in der Warenlieferung. Aber auch unsachgemäße Verpackungen können zu Frust bei Kunden und Händlern führen, wenn die Ware beschädigt oder zerstört eintrifft. Muss die Ware noch einmal losgesendet werden oder reicht eine Rückerstattung des Kaufpreises?

Broken Christmas Ball
© Adrian_am13 / Shutterstock.com

Risiko von Transportschäden liegt beim Händler

Bestellt ein Verbraucher im Internet von einem gewerblichen Händler Weihnachtsgeschenke, trägt der Händler das Transportrisiko. Das bedeutet, dass der Unternehmer die Verantwortung trägt, falls die Ware auf dem Versandweg beschädigt bzw. zerstört wird oder verloren geht. Kommt die Bestellung mit den Weihnachtsgeschenken also nicht in einwandfreiem Zustand beim Besteller an, muss der Händler für den entstandenen Transportschaden aufkommen.

Keine Prüfpflicht auf Transportschäden

Kommt die Ware mit einem Transportschaden beim Kunden an, handelt es sich um einen Gewährleistungsfall. Der Verbraucher ist jedoch nicht verpflichtet, die Lieferung sofort auf einen Transportschaden hin zu überprüfen. Erst recht nicht muss er diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Der Verbraucher verliert dadurch seine Rechte nicht.

Behauptet der Kunde, seine bestellten Waren seien defekt angekommen, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass die Ware bei Lieferung tatsächlich nicht intakt war.

Transportschaden = Gewährleistungsfall

Ist die Ware nicht in dem Zustand, wie sie der Kunde bestellt hat, hat er die nachfolgenden Ansprüche: Vorrangig vor der Rückerstattung des Kaufpreises greift bei einem Transportschaden die Nacherfüllung, d. h. Reparatur oder Neulieferung eines einwandfreien Produkts. Der Kunde kann also nicht ohne weiteres sein Geld zurückverlangen. Vielmehr muss der Händler den Transportschaden entweder durch Reparatur beheben oder eine Ersatzware senden – am besten schnell, um ein fröhliches Weihnachtsfest sicherzustellen. Der Unternehmer trägt gegenüber einem Verbraucher sämtliche, mit dieser Nacherfüllung verbundenen Kosten. 

Nicht verwechselt werden dürften die Rechtsfolgen aus einem Transportschaden mit denen nach einem Transportverlust: Bei einem Transportverlust ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Hat der Kunde den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Verkäufer diesen vom Kunden nicht mehr verlangen.

Kommentare  

#7 Timo 2021-01-05 11:25
Moin,

wie sieht es bei folgendem Fall aus?

Das Paket kommt nicht an und der Händler stellt einen Nachforschungsa uftrag. Wenn ich es richtig verstanden habe muss der Händler nicht erneut versuchen zu liefern sondern erstattet den Kaufpreis.

Steht es dem Kunden nun frei erneut das gleiche Produkt zu bestellen?

LG

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Antwort der Redaktion

Hallo Timo,

das hast du richtig verstanden: Geht die Ware verloren, muss der Händler keine Nacherfüllung leisten, sondern kann den Kaufpreis anders erstatten. In diesem Fall steht es dem Kunden natürlich frei, das selbe Produkt noch einmal zu bestellen.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#6 Redaktion 2020-02-27 08:39
Hallo Erika,

bei einem Transportverlus t erwarten viele Verbraucher irrtümlicherwei se, dass der Unternehmer die Ware noch einmal versendet. Der Kunde hat jedoch nur einen Anspruch auf die Rückzahlung des Geldes, nicht auf die Neulieferung.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#5 Erika 2020-02-26 22:07
Wie sieht es denn aus wenn der Kunde das Geld nicht will und auf die Ware pocht?
Personalisierte Lampe nicht angekommen. Verschollen. Kunde akzeptiert nicht Geld zurück. Will selbe Ware nochmal. Wer ist im Recht?
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#4 Redaktion 2016-12-08 10:50
Hallo an alle interessierten Leser,

gerne beantworten wir alle Fragen, da sie äußerst praxisrelevant sind.

@Eydner
Der Kunde ist nicht verpflichtet, die Sendung bei Lieferung im Beisein des Zustellers zu kontrollieren. Zu seinen Gunsten wird vermutet, dass er tatsächlich einen beschädigten Artikel geliefert bekommen hat.

@Benjamin
Einen rechtlichen Anspruch auf Mitwirkung des Kunden kann man leider nicht konstruieren. Hier liegt der Knackpunkt darin, dass der Händler für seine Transportdienst leister verantwortlich ist. Der Kunde kann nichts für die Beschädigung und soll auch keine Unannehmlichkei ten damit haben. Liegen zwei Waren beim Kunden, kann der Händler aber die defekte wieder heraus verlangen und zurücksenden lassen.

@Rainer Bauch
Leider dürfen Sie den Kunden nicht so lange warten lassen. Er kann nichts für den Transportschade n. Kommt tatsächlich die verlorene Lieferung an, kann zumindest die eine (unbezahlte) Lieferung vom Händler wieder zurückverlangt werden - notfalls gerichtlich.

Hoffentlich konnten alle Fragen beantwortet werden.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#3 Eydner 2016-12-07 14:58
Wenn der Kunde den ordnugsgemäßen Empfang quittiert hat, geht jede Spedition davon aus, dass später festgestellte Schäden im Gewahrsam des Kunden eingetreten sind.
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#2 Benjamin 2016-12-07 14:37
Und wie sieht das aus, kann der Händler vom Kunden verlangen, mit dem beschädigtem Paket inkl. komplettem Inhalt und einem Schadensformula r zur Filiale des Versanddienstle isters zu gehen, um dort den Schaden zu melden, damit der Händler Anspruch auf Erstattung/Vers icherungsleistu ng vom Versanddienstle ister bekommt? Wenn der Händler direkt eine Neulieferung veranlasst, hat der Kunde sozusagen zwei Lieferungen bei sich. Kann der Händler auf Zahlung für beide Lieferungen bestehen, wenn der Kunde das beschädigte Paket nicht beim Versanddienstle ister meldet oder einfach nur nicht zurück schickt und meint, sich nicht mehr melden zu müssen?
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#1 Rainer Bauch 2016-12-07 14:14
Sehr geehrte Frau Bachmann,

das Rückentgelt beim Transportverlus t wird von uns erst dann zurückerstattet , wenn die Sache mit dem Transporteur geklärt ist (Nachforschungs auftrag u.s.w.) In diesem Falle kann nicht in Vorleistung gegangen werden, da das Paket trotz evtl. Neusendung noch beim Kunden ankommen kann, von dieser Tatsache wir z.B. von DHL nicht in Kenntnis gesetzt werden und der Kunde sich meist freut, eine 2. Lieferung zu erhalten und uns natürlich nicht unterrichtet.

Ist diese Vorgehensweise korrekt?

LG
Rainer Bauch
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