Link zur OS-Plattform: Ist die Klickbarkeit Pflicht und wie ist sie umsetzbar?

Veröffentlicht: 08.12.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.10.2017

In den vergangenen Abmahnmonitoren auf unserem Informationsportal war kein Thema so oft vertreten wie der fehlende Link zur OS-Plattform. Während die Ergänzung des Hinweises generell einfach händelbar ist, treten bei der Umsetzung noch Schwierigkeiten und Unklarheiten auf, die auch künftig noch Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen sein werden.

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© Rawpixel.com / Shutterstock.com

Informationspflicht gilt seit dem 9. Januar 2016 bedingungslos

Laut der sog. ODR-Verordnung besteht eine Verpflichtung für Online-Händler in der Europäischen Union, auf ihren Webseiten mit Kaufmöglichkeit einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Das Oberlandesgericht München bestätigte ebenfalls, dass ein Handeln im Internet ohne einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16).

Klickbarkeit des Links erforderlich?

Wir wurden gefragt, ob der Link auch anklickbar sein muss und wie dies auf Plattformen umsetzbar sei, die Links generell nicht akzeptieren. Das Gesetz gibt jedenfalls keine genaue Auskunft. Laut der ODR-Verordnung haben Online-Händler in ihren Shops auf Folgendes hinzuweisen:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. {...}“

Aus dem Wortlaut der Verordnung geht – wie so oft – nicht genau hervor, ob der Link anklickbar sein muss oder nicht. Auch die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts München (s.o.) brachte dazu keine Klarheit, da die Frage zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens war. Das belegen sowohl die vollständigen Urteilsgründe, als auch die Rückmeldung der prozessführenden Rechtsanwältin des abgemahnten Händlers.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Zur Frage der Klickbarkeit des Links besteht daher bislang Unklarheit und Rechtsprechung existiert nicht. Im Gegenteil bleibt zu hoffen, dass nun findige Abmahner nicht auf den Zug aufspringen und eine fehlende Klickbarkeit des Links aufgreifen. Um dem vorzubeugen, sollten Händler daher mit einem anklickbaren Link arbeiten, um rechtlichen Ärger vorzubeugen.

Ebay gibt Hilfestellung

Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung von Ebay hat die Plattform folgenden Lösungsvorschlag für alle Ebay-Händler: Um einer (berechtigten oder unberechtigten) Abmahnung wegen eines fehlenden anklickbaren Links zur OS-Plattform vorzubeugen, kann bei Ebay mit einem HTML-Code gearbeitet werden. Händler fügen den Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) bereits jetzt unterhalb ihres Impressums (d.h. innerhalb der „Rechtlichen Informationen zum Verkäufer“) ein.

Im Feld „zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ wird anstatt des regulären Hinweises in Textform ohne anklickbaren Link der HTML-Code ergänzt:

Ebay Screenshot

Dieser lautet wie folgt:

Ebay Screenshot

Nun erscheint der Hinweis im Fenster "Rechtliche Informationen des Verkäufers" mit einem Hyperlink zur OS-Plattform.

Dass andere Plattformen nachziehen werden, bleibt zu hoffen. Hinweise und Lösungsvorschläge sind in den Kommentaren jederzeit willkommen.

Update vom 18. Mai 2016

Amazon hat nachgezogen und eine Lösung geschaffen. Ob sie auch rechtssicher ist, sehen wir uns hier näher an.

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