Um rechtliche Sachverhalte nach Ablauf einer gewissen Zeit abschließen zu können und Rechtsfrieden herzustellen, hat der Gesetzgeber die Verjährung eingeführt. Nach Ablauf einer Frist, im Regelfall drei Jahre, sind daher Ansprüche verjährt und können nicht mehr geltend gemacht werden.
Die gesetzliche Verjährung
Im Sinne des Rechtsfriedens muss irgendwann „Schluss sein“. Ansprüche, z. B. offene Forderungen, können also nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Fällt einem Händler ein, dass sein Kunde 2005 nicht bezahlt hat, hat er das Nachsehen.
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und gilt für die überwiegende Zahl der Ansprüche des täglichen Lebens (z. B. Ansprüche aus Kaufpreis- oder Mietzahlungen). Andere Verjährungsfristen bilden die Ausnahme und betreffen folgende Sachverhalte:
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Kunde hat am 23. Juni 2013 bestellt – bis heute aber nicht bezahlt. Gläubiger können die Forderung noch bis zum 31. Dezember 2016 retten. Danach gehen alle Maßnahmen des Gläubigers ins Leere, denn der säumige Kunde kann sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen.
Maßnahmen zur Verjährungshemmung
Bis zum 31. Dezember 2016 ein rechtskräftiges Urteil von einem Gericht zu bekommen, welches den offenen Anspruch bestätigt, ist nicht mehr möglich. Das ist auch gar nicht notwendig. Ausreichend ist es, die Verjährung zu „hemmen“. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht weiterläuft. Wie geht das?
Eine Hemmung tritt beispielsweise durch folgende Maßnahmen ein:
- Erhebung einer Klage
- Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids
- Verhandlungsaufnahme zwischen Gläubiger und Schuldner
- erste Zahlung des Schuldners
Keine Hemmung erfolgt durch:
- außergerichtliche Mahnungen
- außergerichtliche Zahlungsaufforderungen
Eine dieser Maßnahmen ist daher zwingend bis zum 31. Dezember 2016 durchzuführen: Der gerichtliche Mahnbescheid muss noch vor Ablauf des 31. Dezembers 2013 (also bis 23:59 Uhr) beim Amtsgericht eingehen, um eine laufende Verjährung offener Forderungen aus 2013 zu unterbrechen.
Gutscheine drei Jahre gültig
Für Online-Händler sind sie ein gutes Geschäft, weil es keine Seltenheit ist, dass der Gutschein beim Verbraucher in Vergessenheit gerät und die Frist abläuft. Auch Gutscheine, die Sie für Ihren Online-Shop verkauft haben, unterliegen der Verjährung, denn sie sind Urkunden, die einen Anspruch auf eine Leistung dokumentieren.
Gutscheine haben per Gesetz grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Die Gutscheine, die Sie für Ihren Online-Shop 2013 ausgestellt und verkauft haben, verjähren daher mit Ende des Jahres 2016. Danach müssen Sie nicht mehr eingelöst werden – können aber natürlich als Kundenservice weiterhin entgegengenommen werden.
Handeln Sie jetzt!
Besonders kleinere Händler haben kein Geld zu verschenken. Holen Sie sich daher, was Ihnen zusteht. Händler und Dienstleister, die noch offene Forderungen aus dem Jahr 2013 haben, sollten nun zügig handeln, um eine Verjährung der Forderungen zu verhindern. Wegen der wenigen verbleibenden Tage können auch Inkasso-Dienstleister oder Rechtsanwaltskanzleien hinzugezogen werden, die Online-Händler bei der Geltendmachung der Forderungen unterstützen.
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vielen Dank für Ihre Darstellung.
Unter Maßnahmen zur Verjährungshemm ung muss es allerdings heißen:
"vor Ablauf des 31. Dezembers 2016 (also bis 23:59 Uhr)"
schöne Grüße!
Peter
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