Textilkennzeichnung: „Mikrofaser“ reicht nicht aus

Veröffentlicht: 02.01.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

Sportbekleidung, Bettwäsche und Putztücher... Mikrofaser kommt wegen seiner vielen positiven Eigenschaften immer häufiger zum Einsatz. Händler, die online Textilien aus Mikrofaser vertreiben, halten sich jedoch – meist unbewusst – nicht an die Vorschriften zur Textilkennzeichnung, der sog. Textilkennzeichnungsverordnung.

Für europäische Harmonisierung: Einheitliche Textilkennzeichnung

Zwar ist die Textilkennzeichnung primär eine Herstellerpflicht. Händler, die Textilartikel verkaufen, deren Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Vorgaben aus der Textilkennzeichnungspflicht entsprechen, können aber ebenso eine Abmahnung erhalten. So ist auch für den Online-Handel eine entsprechende Kennzeichnungspflicht für Textilien erforderlich.

Sie entspringt der europäischen Verordnung Nr. 1007/2011 (sog. Textilkennzeichnungsverordnung). Dabei geht es nicht nur um das „Ob“ der Kennzeichnung von Textilartikeln. Die Vorschriften schreiben auch ganz genau vor, wie die Produkte gekennzeichnet werden müssen. Dass das Thema Textilkennzeichnung in der Praxis nie an Bedeutung verliert, zeigt das Hinweisblatt „FAQ Textilkennzeichnung“, das fast 30.000 mal heruntergeladen wurde.

Klare Vorschriften für Faserbezeichnungen

Hierbei ist nach den Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung die Rohstoffgehaltsangabe, d.h. die Faserzusammensetzung, auch im Online-Angebot erforderlich. Gemäß der Verordnung dürfen dabei für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen ausschließlich die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU- Verordnung verwendet werden. Sehen Sie dazu den folgenden Auszug:

Faserbezeichnungen
Faserbezeichnungen (Liste nicht abschließend)

Was man aber in dieser Liste vergeblich sucht, ist das Wort „Mikrofaser“. Ergo ist die Bezeichnung "Mikrofaser" für kennzeichnungspflichtige Textilien nicht statthaft – zumindest nicht als alleiniges Merkmal. Man muss sich also fragen, was hinter „Mikrofaser“ steckt. Handelt es sich um Polyester, eine zulässige Bezeichnung, so wird diese angeben. Die korrekte Faserbezeichnung im Online-Handel lautet dann: „100% Polyester“. Sie darf mit dem Zusatz „Mikrofaser“ versehen werden: „100% Polyester (Mikrofaser)“.

Achtung: Weitere Phantasie- und/oder Markennamen (z.B. „Lycra“, „Spandex“) sind ebenfalls keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung und dürfen wie Mikrofaser nur als zusätzliche Angaben zur Pflichtkennzeichnung ergänzt werden.

Haftung für übernommene Werbeaussagen

Dass die Angaben zur Faserzusammensetzung zudem zutreffend sein müssen, versteht sich von selbst. Händler übernehmen nach außen die volle Verantwortung für falsche Angaben. Dem Händlerbund liegen Abmahnungen vor, bei denen eine Laboruntersuchung ergab, dass Tücher aus Kunstfasern (z.B. Polyester) hergestellt waren, obwohl sie als Kaschmir gekennzeichnet waren.

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