Hinweispflichten ab 1. Februar: Die „nachstreitlichen Informationspflichten“ [Themenreihe Streitschlichtung]

Veröffentlicht: 01.02.2017 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 07.02.2017

Die neuen Informationspflichten zum 01.02.2017 betreffen nicht nur die Webpräsenzen und die dortigen AGB. Auch im Falle einer konkreten Streitigkeit müssen Unternehmer bestimmte Hinweispflichten beachten und den betreffenden Verbraucher entsprechend informieren. Das verlangen die ADR-Richtlinie und das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

ADR-Unterlagen

© designer491 – Shutterstock.com 

Sofern ein Unternehmer eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beilegen konnte und die Eskalation bevorsteht, kommt auf den Unternehmer eine weitere Pflichtinformation zu. Es handelt sich um die Informationspflicht nach § 37 VSBG.

Die Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit gilt für alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge schließen. Die „nachstreitlichen“ Informationen müssen dem Verbraucher immer übermittelt werden, auch wenn der Unternehmer weniger als elf Mitarbeiter beschäftigt.

In diesem FAQ sind noch mal die wichtigsten Fragen zur Streitschlichtung aufgelistet und beantwortet. 

Neues Hinweisblatt und zwei neue Musterformulierungen 

Der Unternehmer hat den Verbraucher in Textform auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Er hat ihn gleichzeitig darüber zu informieren, ob er zu einem Schlichtungsverfahren vor dieser Stelle bereit wäre, sofern ein solches Verfahren durch den Verbraucher durch eine Beschwerde über die OS-Plattform oder über die zuständige Schlichtungsstelle eingeleitet wird. 

Auch wenn der Unternehmer nicht zu solchen Verfahren bereit ist, hat er hierüber zu informieren. Da das Verfahren generell auf Freiwilligkeit beruht, ist kein Unternehmer verpflichtet, an den Verfahren teilzunehmen. Gerade bei niedrigen Streitwerten drohen hohe Gebühren für den Unternehmer, der das Verfahren zu bezahlen hat. Für den Verbraucher sind die Verfahren fast immer kostenlos.

Der Händlerbund stellt ein neues Hinweisblatt zu den „nachstreitlichen“ Informationspflichten bereit. Außerdem zeigen zwei Musterformulierungen, wie die Informationspflichten von den Unternehmern umzusetzen sind (wenn sie zu einem Streitschlichtungsverfahren bereit sind und wenn sie nicht zu einem solchen Verfahren bereit sind).

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Bereits erschienene Teile der Themenreihe Streitschlichtung

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Kommentare  

#7 Redaktion 2017-02-15 09:23
Hallo Hein, das Gesetz spricht von einer Informationspfl icht, "wenn die Streitigkeit... nicht beigelegt werden konnte". Davon ausgehend ist der Streit im Beispiel durch Ebay beendet wurden und keine Hinweispflicht mehr erforderlich.

Viel Grüße,
die Redaktion
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#6 Hein 2017-02-11 10:11
Besteht die Informationspfl icht auch wenn der Streit durch Ebay entschieden wurde und wenn der Verebraucher von Ebay eine Rückzahlung erhalten hat? Oder ist damit der Streit dann beigelegt weil es keinen Streitwert mehr gibt?
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#5 Redaktion 2017-02-06 10:42
Hallo Petra,

sofern Sie nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und sich keiner anerkannten Verbraucherschl ichtungsstelle angeschlossen haben, ändern sich Ihre Rechtstexte nicht. Ein Hinweis darauf, dass man weder verpflichtet noch bereit ist, ist aus Sicht des Gesetzes nicht erforderlich und deshalb überobligatoris ch, § 36 Verbraucherstre itbeilegungsges etz. Er sollte daher auch nicht im Shop erscheinen. Möglicherweise haben die von Ihnen besuchten Shops mehr als 10 Mitarbeiter und sind zum Hinweis verpflichtet gewesen.

Beste Grüße
die Redaktion
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#4 Andy 2017-02-04 11:11
So richtet man man den Mittelstand hin. Danke EU.
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#3 Petra 2017-02-04 10:33
Wenn ich nicht verpflichtet bin und nicht freiwillig daran teilnehme, muss/kann/darf ich z.B. nachfolgenden Satz ins Impressum und AGB schreiben? Oder ist das auch wieder abmahngefährdet ? Ich habe diesen Satz in mehreren Shops gelesen.
Danke

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegung sverfahren vor einer Verbraucherschl ichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
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#2 Redaktion 2017-02-02 08:56
Hallo W. Schmidt,

Die Schlichtungsver fahren haben die Unternehmer zu bezahlen. Deshalb sollte sich der Unternehmer anhand des Gegenstandswert s und auch hinsichtlich des Kunden und des Themas der Streitigkeit von vornherein überlegen, ob er teilnehmen möchte. Reicht der Verbraucher die Beschwerde ein und stellt erst dann überhöhte Forderungen, kann der Unternehmer immer noch ohne Folgen und ohne Kosten die Teilnahme am Verfahren verweigern. Stellt der Verbraucher erst während des Verfahrens inakzeptable Forderungen, urteilt der Schlichter unabhängig und nur in Bezug auf die Rechtslage. Dies ist der Unterschied zur reinen Mediation, in welcher immer eine beiderseitige Lösung gesucht wird.

Beste Grüße
die Redaktion
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#1 W. Schmidt 2017-02-01 14:11
Trägt der Händler immer die Gebühren? Was ist wenn die Käufer unangemessene Forderungen stellen oder wie es sehr häufig passiert, die Ware im verschlechterte n Zustand zurück senden und nicht bereit sind die Wertminderung zu akzeptieren?
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