Hinweispflichten ab 1. Februar: Die „nachstreitlichen Informationspflichten“ [Themenreihe Streitschlichtung]

Veröffentlicht: 01.02.2017 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 07.02.2017

Die neuen Informationspflichten zum 01.02.2017 betreffen nicht nur die Webpräsenzen und die dortigen AGB. Auch im Falle einer konkreten Streitigkeit müssen Unternehmer bestimmte Hinweispflichten beachten und den betreffenden Verbraucher entsprechend informieren. Das verlangen die ADR-Richtlinie und das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

ADR-Unterlagen

© designer491 – Shutterstock.com 

Sofern ein Unternehmer eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beilegen konnte und die Eskalation bevorsteht, kommt auf den Unternehmer eine weitere Pflichtinformation zu. Es handelt sich um die Informationspflicht nach § 37 VSBG.

Die Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit gilt für alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge schließen. Die „nachstreitlichen“ Informationen müssen dem Verbraucher immer übermittelt werden, auch wenn der Unternehmer weniger als elf Mitarbeiter beschäftigt.

In diesem FAQ sind noch mal die wichtigsten Fragen zur Streitschlichtung aufgelistet und beantwortet. 

Neues Hinweisblatt und zwei neue Musterformulierungen 

Der Unternehmer hat den Verbraucher in Textform auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Er hat ihn gleichzeitig darüber zu informieren, ob er zu einem Schlichtungsverfahren vor dieser Stelle bereit wäre, sofern ein solches Verfahren durch den Verbraucher durch eine Beschwerde über die OS-Plattform oder über die zuständige Schlichtungsstelle eingeleitet wird. 

Auch wenn der Unternehmer nicht zu solchen Verfahren bereit ist, hat er hierüber zu informieren. Da das Verfahren generell auf Freiwilligkeit beruht, ist kein Unternehmer verpflichtet, an den Verfahren teilzunehmen. Gerade bei niedrigen Streitwerten drohen hohe Gebühren für den Unternehmer, der das Verfahren zu bezahlen hat. Für den Verbraucher sind die Verfahren fast immer kostenlos.

Der Händlerbund stellt ein neues Hinweisblatt zu den „nachstreitlichen“ Informationspflichten bereit. Außerdem zeigen zwei Musterformulierungen, wie die Informationspflichten von den Unternehmern umzusetzen sind (wenn sie zu einem Streitschlichtungsverfahren bereit sind und wenn sie nicht zu einem solchen Verfahren bereit sind).

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Bereits erschienene Teile der Themenreihe Streitschlichtung

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Hinweispflichten ab 1. Februar: Auch stationäre Händler sind betroffen

 

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