Booking.com und die Bestpreisklauseln – immer wieder beschäftigt dieses Thema die verschiedenen Instanzen. Nun setzt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Thema auseinander und meint, dass das durch das Bundeskartellamt verhängte Verbot durchaus zu hinterfragen sei.

Reisender wartet

© qoppi - Shutterstock.com

Das Hotelbuchungsportal Booking.com darf wohl wieder Hoffnung schöpfen: Nachdem sich das Bundeskartellamt mit den sogenannten Bestpreisklauseln befasst und sich letztendlich eindeutig gegen diese ausgesprochen hat, äußert das Oberlandesgericht Düsseldorf nun laut dem Handelsblatt jedoch eine andere Sicht auf die Klausel.

Mithilfe der Bestpreisklauseln wird festgelegt, dass die integrierten Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Webseite nicht günstiger anbieten dürfen, als auf der Booking.com-Plattform. Das Bundeskartellamt hält aber dagegen und meint: „Letztendlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können“, wird Amtspräsident Andreas Mundt von N-TV zitiert.

Zweifel an der Entscheidung des Bundeskartellamts

Der Erste Kartellsenat soll also nun in einer mündlichen Verhandlung Zweifel an der Entscheidung geäußert haben, die entsprechenden Bestpreisklauseln als kartellrechtswidrig einzustufen. Vielmehr sei die Überlegung, so Jürgen Kühnen, der Vorsitzende Richter des 1. Kartellsenats, dass die Klauseln eine „notwendige Nebenabrede in den Vereinbarungen mit den Hotelpartnern“ seien, wie das Handelsblatt schreibt. Damit könne möglicherweise eine „illoyale Ausnutzung“ der Vermittlungsdienstleistung von den Hotels selbst verhindert werden.

Kühnen meint weiterhin, dass Hotels ohne die Klauseln die Plattform als eine Art Werbung für sich selbst zu nutzen – um die Kunden dann mit günstigeren Preisen zu locken. Letztendlich entscheide ihm nach stets der Preis darüber, wo gebucht wird, und das Angebot der eigenen Webseite befinde sich nur einen Klick entfernt von Booking.com.

Endgültige Entscheidung steht noch aus

Der Anwalt von Booking.com, Ingo Brinker, ging auf die Argumentation des Senats ein und meinte unter anderem, dass ein Verbot der Bestpreisklausel das Geschäftsmodell der Plattform gefährden würde, da eben die „Möglichkeit des Trittbrettfahrens“ bestünde. Bundeskartellamtsvertreter Jörg Nothdurft hob wiederum hervor, dass der Markt für die Hotelbuchungsplattformen und gerade für die Marktführer Booking.com sowie HRS auch trotz Untersagung der Bestpreisklauseln weiterhin gewachsen sei. Für den Erhalt der Hotels sei es wichtig, die Preise selbst auf den eigenen Webseiten festlegen zu können.

Auch Amazon hatte bereits mit diesen Klauseln zu kämpfen und musste sich am Ende auch geschlagen geben. Die endgültige Entscheidung des Gerichts im Falle von Booking.com ist jedoch noch offen. Wann diese genau gefällt, steht ebenfalls weiterhin in den Sternen – genauso wie der Termin für die Verkündung des Urteils.