Erfüllen die Produkte die Voraussetzung, um als „Bio“ eingestuft zu werden, dürfen sie von Händlern trotzdem nur als „Bio“ beworben werden, wenn diese kontrolliert und danach mit einem Zertifikat versehen wurden. Dazu sind schon seit jeher Informationen im Online-Handel verpflichtend. Amazon scheint seine Händler aktuell auf fehlende Angaben im Verkäuferkonto hinzuweisen.

Bio-Handel
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Amazon fordert Händler zur Nachbesserung auf

Händler, die auf Amazon Bio-Lebensmittel verkaufen, erhalten derzeit eine E-Mail, in der sie zur Angabe von Informationen zur Bio-Zertifizierung einfügen sollen. Laut den Informationen auf dem Amazon-Verkäuferportal sollen folgende Händler betroffen sein: „Verkäufer, die organische Produkte für den Versand durch Amazon versenden“. Diese Händler – offensichtlich derzeit nur FBA-Nutzer – sollen nun zwingend über eine Bio-Zertifizierung verfügen und die entsprechenden Zertifizierungsdetails angeben.

Amazon verlangt von den Marketplace-Verkäufern, die ihre Bio-Produkte bei Amazon.de verkaufen, dass sie die Zertifizierungsdetails zu Bio-Lebensmitteln unter „Detaillierte Verkäuferinformationen“ innerhalb der „Informationen zum Verkäufer“ angeben. Diese Daten können im Menüpunkt Einstellungen > Ihre Informationen und Richtlinien > Info zum Verkäufer im Seller Central hinterlegt werden.

Fehlende oder unvollständige Angaben sollen im Ernstfall dazu führen, dass die Angebote oder das Konto vorübergehend gesperrt werden.

Aktuelle Rechtslage

Was Amazon jetzt mitteilt, ist jedoch nichts Neues für den Online-Handel: Jeder Unternehmer, der ökologische/biologische Erzeugnisse erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, unterliegt der Pflicht, seine Tätigkeit den zuständigen Behörden zu melden sowie sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen. Das bedeutet für den Handel konkret, dass der Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle online genannt werden muss.

Eine in Deutschland bestehende Ausnahme, nach der der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden ist, wenn die Erzeugnisse „direkt“ an Endverbraucher oder -nutzer verkauft werden, greift jedoch derzeit nicht für den Online-Handel. Die erwartete höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Befreiung des Online-Handels blieb bisher aus. Der BGH hat diese Entscheidung selbst auch nicht treffen können und nach Luxemburg an den Europäischen Gerichtshof abgegeben (Beschluss vom 24.03.2016, Az.: I ZR 243/14). Die abschließende Entscheidung steht bisher aus.

Praxistipp

Die Pflicht zur Zertifizierung besteht bis zu einer anderslautenden Entscheidung fort und muss ernst genommen werden. Das bedeutet für den Online-Handel, dass der Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle im Internet genannt werden muss. Diese Pflicht besteht im Übrigen nicht nur bei Amazon, sondern bei allen anderen Shops, über die Bio-Lebensmittel vertrieben werden.

Die Codenummer der Kontrollstelle ist in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen "Bio" und/oder "Öko" bzw. im selben Sichtfeld wie das Bio-Logo abzubilden. Alternativ kann der Code auf der Website einmal zentral hinterlegt werden, sofern auf dieser Website bzw. in einem eigenen, gekennzeichneten Bereich ausschließlich Bio-Produkte eines bestimmten Erzeugers oder Aufbereiters vermarktet werden.

Wo finde ich die Kontrollstellen? Hier entlang zur Übersicht

Weitere Hinweise zum Handel mit Bio-Lebensmitteln gibt der Händlerbund in seinem Hinweisblatt.