Seiten mit Zahlungs- und Versandhinweisen werden in vielen Online-Shops mit dem Ziel eingesetzt, den Kunden schnell und zentral über wichtige Fragen zu Versandkosten und angebotenen Zahlungsarten im Online-Shop zu informieren. Dabei kann man jedoch jede Menge Fehler machen, etwa wenn Angaben fehlen oder sich widersprechen. Diese Fehler passieren Händlern am häufigsten.
Auslandsversandkosten auf Anfrage
Online-Händler müssen angeben, ob sie Fracht-, Liefer- oder Versandkosten erheben. Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten bzw. sonstige Kosten an, muss also deren Höhe angegeben werden, soweit sie vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Mag die Angabe der Versandkosten für den europäischen Raum vielleicht noch zu beziffern sein, ist dies für das nicht europäische Ausland jedoch kaum handhabbar. Zwar hat der Gesetzgeber Händlern eine Hintertür gelassen und die Befreiung von Versandkostenangabe vorgesehen, wenn die Kosten „vernünftigerweise“ nicht berechenbar sind. Zumindest für Länder der Europäischen Union seien die Versandkosten jedoch ohne größeren Aufwand ermittelbar (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az.: 5 W 196/15) – und damit anzugeben.
Hinweise auf versicherten Versand
Der Verbraucher fühlt sich beim Lesen des Hinweises auf einen versicherten Versand besonders gut aufgehoben. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, d. h. bei einem Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer, trägt das Transportrisiko der Unternehmer. Transportrisiko meint dabei die Gefahr, dass die Ware auf dem Versandweg beschädigt wird oder verloren geht. Der Verbraucher hat also grundsätzlich keinen Grund zur Befürchtung, auch wenn das Paket auf dem Versandweg abhandenkommt oder beschädigt wird. Eine Werbung mit einem versicherten Versand ist daher generell als Selbstverständlichkeit zu vermeiden.
„Versandkostenfreie Lieferung“ nur innerhalb Deutschlands
Eine versandkostenfreie Lieferung macht auf den potenziellen Kunden einen guten Eindruck und er wird viel eher gewillt sein, eine Bestellung aufzugeben. Besonders kleine Shops wollen oder können sich dies bei gleichbleibenden Preisen nicht leisten und müssen zumindest für den Auslandsversand Kosten erheben. Soweit also keine generelle versandkostenfreie Lieferung im Shop angeboten wird, darf dies auf Templates auch nicht beworben werden.
Link „inkl. MwSt. zzgl. Versand“ fehlerhaft
Um den Kunden so transparent und einfach zu den anfallenden Versandkosten zu führen, sollte jeder Artikelpreis mit einem Zusatz "inkl. MwSt., zzgl. Versand". Versehen werden. Dabei muss „zzgl. Versand“ als Link auf die Seite „Zahlung und Versand“ (oder vergleichbar) führen, auf der die Versandkosten für alle ausgewiesenen Länder, die beliefert werden, konkret anzugeben sind. Dieser Link muss tatsächlich auch funktionieren und auf die richtige und aktuelle Versandkostenseite führen:
Möglich ist auch folgende Variante:
Widersprüchliche/Unzulässige Gebühren für Zahlungsarten
Wenn es nach einem aktuellen Gesetzesentwurf geht, dürfen generell keine Gebühren für Zahlungsarten mehr an den Kunden weitergegeben werden. Auch wenn die Händler mit dieser Regelung nicht glücklich sein dürften, der Status quo sieht noch anders aus: Online-Händler dürfen Verbrauchern Kosten auferlegen, wenn diese eine bestimmte Zahlungsart nutzen. Allerdings nur insoweit, dass mindestens eine weitere gängige und zumutbare Zahlungsart angeboten werden muss. Außerdem dürfen die Gebühren für die Zahlungsart nur so hoch sein, wie sie dem Händler tatsächlich in Rechnung gestellt werden. Alle Templates und Banner im Shop sollten stimmig sein.
Fehlende Hinweise auf die Kontobelastung
Ein Fehler, der oft unbemerkt in Online-Shops schlummert, ist der fehlende Hinweis auf die Kontobelastung. Wer die Zahlung per Kreditkarte anbietet, muss jedoch den Kunden darüber informieren, wann die Kunden mit der Belastung des Kontos rechnen können. Gleiches gilt für die SEPA-Lastschrift. Auch bei dieser Zahlart müssen Sie den Kunden über den Zeitpunkt des Bankeinzugs informieren.
Ungenaue oder keine Liefertermine
Im Online-Handel besteht außerdem die gesetzliche Pflicht, dem Kunden für Artikel, die über den Shop bestellt werden können, einen „Liefertermin“ für die angebotenen Produkte zu nennen. Die Angabe „Sofort lieferbar“ ist nicht ausreichend, da sie weder einer konkreten Termin noch einen fest abgrenzbaren Zeitraum nennt. Auch Angaben wie „nicht lagernd - Lieferzeit bitte erfragen“ oder inhaltlich vergleichbare Regelungen sind unzulässig bzw. nicht ausreichend:
Viele Händler vergessen bei der Lieferzeitangabe zudem, dass auch etwaige Banklaufzeiten und Postwege in die Berechnung des Lieferzeitraums mit einbezogen werden müssen. Zuguterletzt muss die Lieferung auch im versprochenem Zeitraum zugestellt werden. Auf eine Verzögerung seines Versandunternehmens kann sich der Händler gegenüber dem Kunden nicht berufen. So macht man es richtig:
* Gilt für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Lieferzeiten für andere Länder entnehmen Sie bitte der Schaltfläche mit den Versandinformationen hier.
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wir empfehlen, die Lieferzeiten direkt am Artikel anzugeben, die Versandkosten können über den Link am Artikel "inkl. MwSt. zzgl. Versand" angegeben werden.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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WO muss ich die Lieferzeiten und die Versandkosten angeben? In den AGB? Beim jeweiligen Produkt?
Vielen Dank:)
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es spricht rechtlich nichts dagegen, die Angabe in Werktagen zu machen.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Wenn ich mich nicht verlesen habe, ist diese Angabe nicht ganz haltbar oder sind das falsche informationen, die mir da vorliegen?
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vielen Dank für den Kommentar. Gerne erläutern wir die Rechtslage nachfolgend noch einmal.
Die Werbung mit einem versicherten Versand ist eine rechtliche Selbstverständl ichkeit, da der Verbraucher generell nie das Versandrisiko trägt. Bewirbt man den versicherten Versand als etwas Besonderes, handelt es sich um eine Werbung mit Selbstverständl ichkeiten. Eine solche Werbung mit Selbstverständl ichkeiten ist generell unzulässig und als Wettbewerbsvers toß, d.h. als unlautere geschäftliche Handlung, abmahnbar.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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FALSCH -- Es handelt sich hier NICHT um Werbung mit einer Selbstverständl ichkeit.
Dann würde nämlich ein Passus wie "selbstverständ lich versicherter Versand" Sicherheit bringen - dies ist jedoch nicht der Fall.
Es handelt sich hier vielmehr um einen Wettbewerbsvers toß, sprich: "unlauteren Wettbewerb",
da der Verbraucher dahingehend getäuscht wird, dass das Transportrisiko in jedem Fall beim Unternehmer liegt und er somit ggfs. auf ihm günstige Rechte verzichtet.
So jedenfalls geht es kurz gefasst aus Abmahnungsschre iben des IDO-Verbandes hervor, entgegen unseres Kenntnisstandes bis dahin.
Obwohl oder gerade weil, wir den Händlerbund-New sletter kontinuierlich lesen,
gingen wir davon aus, dass es sich um eine Selbstverständl ichkeit handeln würde,
die mit einem Passus wie oben aufgeführt, zwar erwähnt werden kann, jedoch nicht als Werbung abmahn-gefährde t ist.
So wie man es auf Ebay z.B. handhaben kann mit dem Passus:
"Selbstverständlich erhalten Sie bei uns eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer" - was ohne das "Selbstverständ lich..." eine Werbung mit Selbstverständl ichkeiten darstellt... auch wenn das auf eBay nicht selbstverständl ich IST.
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