Für den betroffenen Urheber ist ein Bilderklau ein großes Ärgernis. Werden Fotos ohne Erlaubnis durch den Urheber genutzt, so kann dies gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Wie jedoch die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchsetzen? Immer wieder werden wir in diesem Zusammenhang gefragt: „Wie kann ich nachweisen, dass die Fotos tatsächlich von mir stammen?“
Zunächst etwas zur Theorie: Urheber ist der „Schöpfer“ des Werkes. Hat der Online-Händler die Fotos selbst angefertigt, ist er damit auch selbst Urheber. Das Urheberrecht schützt den Urheber generell vor einer unberechtigten Vervielfältigung oder unberechtigten Veröffentlichung der Fotografien auf anderen Websites. Sprich: Der Urheber muss für diesen Schutz nichts weiter tun. Seine Werke sind schon von Gesetzes wegen automatisch mit der „Schöpfung“ geschützt.
Zunächst einmal ist der Urheber (d. h. derjenige, der das jeweilige Werk geschaffen hat) eines Werkes berechtigt, gegen einen Bilderklau vorzugehen. Hat der Online-Händler die Fotos selbst angefertigt, ist er damit auch selbst Urheber und darf zur Unterlassung usw. auffordern (nicht etwa die von ihm betriebene GmbH). Im Falle eines Rechtsstreits kann der Gegner jedoch bestreiten, dass der abmahnende Händler tatsächlich die Fotos angefertigt hat. Und dann kommt der abmahnende Fotograf in die Beweispflicht.
Rechtsstreitigkeiten wegen eines Bilderklaus im Internet sind immer noch ein großes Thema. 2016 stammten 11 Prozent der Abmahnungen aus dem Urheberrecht, etwa weil Fotos und Texte ohne Erlaubnis verwendet wurden. Spätestens in einem Gerichtsverfahren muss alles hieb- und stichfest sein und der Abmahner nachweisen, dass er auch tatsächlich die unberechtigt verwendeten Fotos selbst angefertigt hat.
Anders als bei eingetragenen Marken gibt es in Deutschland keine zentrale Stelle, bei der etwa Fotografien und deren Urhebernachweise rechtssicher hinterlegt werden können. Das Register anonymer und pseudonymer Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt spielt nur eine Rolle für die Schutzdauer von anonymen oder unter einem Pseudonym veröffentlichten Werken. Auch die GEMA hat in einem Rechtsstreit keine Aussagekraft, da sie nur für musikalische Werke verantwortlich ist.
Die bloße Behauptung der Urheberschaft reicht in einem Prozess jedenfalls nicht aus (Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.01.2010, Az. 308 S 2/09).
Das Gesetz sagt zur Urheberschaft Folgendes: „Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen.“ Das gilt grundsätzlich auch für Online-Veröffentlichungen (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20.02.2008, Az.: 2-6 O 247/07). Sprich: Wer Fotos und Bilder online veröffentlicht hat, etwa in seinem Online-Shop, und sie dort mit einen Copyright-Vermerk versehen hat, gilt als vermutlicher Urheber.
Ein Blick auf die in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung bietet noch mehr Klarheit. Entscheidend für die Frage der Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotografien ist laut Landgericht München, dass dieser die Fotos angefertigt hat und nicht der Zeitpunkt, wann genau dies war (Urteil vom 21.05.2008, Az.: 21 O 10753/07).
Folgende Möglichkeiten gibt es für den Nachweis:
Von diesen Möglichkeiten braucht man keinen Gebrauch machen, da sie als Beweis wenig taugen:
Nicht zuletzt muss der Richter überzeugt werden. Das kann dazu führen, dass eine Kombination der verschiedenen Möglichkeiten notwendig ist, oder gar Zeugen geladen werden müssen. Dazu sei aber gesagt, dass Streitigkeiten um die Urheberschaft selbst selten derartig „ausarten“.