Sie gilt in vielen Teilen Deutschlands als die fünfte Jahreszeit und wird zelebriert, als gäbe es kein Morgen mehr: die Karnevalszeit. Neben Begriffen wie Oktoberfest, Black Friday und X-Mas sind auch Karnevalsbegriffe geschützt.
Auch bei Begriffen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen, kann es schnell Ärger geben. So fiel ein Händler aus allen Wolken, als er eine Abmahnung wegen der Verletzung der Wortmarke „Inbus“ erhielt. Auch „Black Friday“ führte im vergangenen Jahr zu Problemen. Immer öfter genießen scheinbar alltägliche Begriff markenrechtlichen Schutz.
Dabei können sich die Markeninhaber auf ihre eingetragene Marke berufen und abmahnen. Eine fahrlässige Verwendung von fremden Marken gibt es nicht. Man kann als Verwender für die unberechtigte Verwendung daher auch abgemahnt werden, wenn man unbewusst gehandelt hat.
Ausnahme: Händler dürfen den Markennamen verwenden, soweit sie die Artikel des Markeninhabers zulässigerweise verkaufen.
Die Kölner und Düsseldorfer Kanelvalsjecken schritten dabei besonders oft zur Tat und haben sich die Rechte an folgenden Marken deutschlandweit gesichert:
Eine Verwendung der Marken in diesen Produktbereichen ist daher generell nicht erlaubt. Auch Segmente, die diesen Warenklassen ähnlich sind, sind tabu. Prüfen Sie Ihre Artikelangebote dahingehend, nicht gegen Markenrechte zu verstoßen.