Google hat Anfang Februar seine neue Bildersuche in Deutschland gestartet. Die überarbeitete Suche bietet starke Vergrößerungen der Bilder und eine Teilen-Funktion – aber gerade das sei rechtlich fragwürdig, warnen Experten.
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Die neue Bildersuche von Google, die das Unternehmen am 7. Februar in Deutschland freigeschaltet hat, wird derzeit kritisch beäugt. Die überarbeitete Version der Bildersuche für Desktop-Geräte zeigt gesuchte Bilder in starker Vergrößerung an und ermöglicht das Speichern der Bilder mit nur einem Klick. Ebenso einfach lassen sich die Bilder in sozialen Medien teilen. Der entscheidende Unterschied zur alten Bildersuche: Der Nutzer muss die Website, auf der sich das Bild befindet, nicht mehr besuchen.
Die neue Bildersuche wurde mittlerweile von neun Verbänden, darunter der Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) scharf kritisiert. Wie Heise Online berichtet, werfen die Verbände Google vor, durch die neue Bildersuche die Interessen und Rechte von Fotografen, Grafikern und Agenturen zu verletzten. Zudem müssen Website-Betreiber durch die neuen Funktionen mit Traffic-Einbrüchen rechnen, da die Nutzer nicht mehr die Seite selbst besuchen müssen, um das Bild in voller Größe zu sehen.
Die neue Bildersuche bietet viele neue Funktionen, ist aber stark umstritten. (Screenshot: Google)
Abmahngefahr für Nutzer
Zudem stehe das Foto durch die Vergrößerungsfunktion der neuen Bildersuche in einem neuen Kontext, was eine „Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts“ darstellt, erklären die Verbände. „Das Bild in Originalgröße darzustellen und es dazu in den Quellcode der Seite einzubinden, ist eine unzulässige Vervielfältigung und Online-Zugänglichmachung“, betonen die Verbände in einem offenen Brief weiter. Google liefere die Bilder in „optimaler Auflösung“ aus, wodurch der Nutzer nicht mehr auf die Ursprungsseite gehen müsse. Die Verbände fürchten deshalb Traffic-Einbrüche von bis zu 80 Prozent für bestimmte Seiten.
Die neue Bildersuche könnte aber auch eine Abmahngefahr für Nutzer bergen. Denn bei der Verwendung der Teilen-Funktion teilen die Nutzer laut Heise Online nur den Link zur Google-Bildersuche über den ausgewählten Social-Media-Kanal. Der Link führt also nicht zu der eigentlichen Seite, auf der das Bild ursprünglich veröffentlicht wurde. Auch bei der Teilen-Funktion wird das Bild stark vergrößert angezeigt. Dazu komme, dass der Website-Betreiber die Teilen-Funktion nicht selbst eingefügt hat – das hat schließlich Google übernommen. „Auch Nutzer der Bildersuche sollten die Teilen-Funktion mit erhöhter Vorsicht genießen, da mit dem Teilen eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG vorliegen könnte und sie deshalb sogar Gefahr laufen, abgemahnt zu werden“, warnt Brian Scheuch, Rechtsreferendar im Heise-Verlag.
Eine mögliche Legitimationsgrundlage könne die sogenannte „Framing“-Rechtssprechung bilden. Der EuGH hatte 2014 entschieden, dass „Framing“, also das Einbetten von fremden Videos auf einer Website, keinen Urheberrechtsverstoß darstelle. Laut Scheuch sei aber unklar, ob und wie sich dieses Urteil auf Bilder übertragen lasse.
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