Eine große Entlastung für Online-Händler war 2014 die Abschaffung der sog. 40-Euro-Klausel. Seit 13. Juni 2014 dürfen Online-Händler, anders als davor, alle Rücksendekosten auf den Verbraucher umlegen. Amazon diktiert Händlern – wohl im Sinne der Kundenfreundlichkeit – jedoch weiterhin auf, die Rücksendekosten selbst oder zumindest teilweise zu übernehmen. Update: Amazon fügt 40-Euro-Klausel nun auch in die Rückgabebedingungen ein.

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© Eric Broder Van Dyke / Shutterstock, Inc.

Rechtsgeschichte

Eigentlich wurde die sog. 40-Euro-Klausel längst begraben. Doch mit der neuesten Änderungen im Hause Amazon flammt die Diskussion wieder auf, ob eine 40-Euro-Klausel noch verwendet werden darf oder soll.

Zur Erinnerung: Die Rechtslage vor der Verbraucherrechterichtlinie 2014 sah wie folgt aus: Wenn ein Widerrufsrecht bestand, durften dem Verbraucher bis 12. Juni 2014 die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutete das:

  • Rücksendung unter 40 Euro Warenwert: Käufer trägt Rücksendekosten
  • Rücksendung über 40 Euro: Händler trägt Rücksendekosten

Dazu bedurfte es lediglich eines Hinweises in der Widerrufsbelehrung und einer Vereinbarung in den AGB.

Time to say Goodbye, „40-Euro-Klausel“?

Am 13. Juni 2014 musste sich der Online-Handel jedoch offiziell von der sog. 40-Euro-Klausel verabschieden. Die bis Juni 2014 geltende 40-Euro-Klausel wich neuen Bestimmungen, nach der die Kunden selbst die Retourenkosten übernehmen müssen – und zwar unabhängig vom Wert der bestellten Waren. Freiwillig durften Händler natürlich weiterhin für Rücksendungen bezahlen.

Gesetzlich sind nur folgende Varianten für die Übernahme der Rücksendekosten vorgesehen:

  • „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“

oder

  • „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“

Eine Zwischenlösung á la 40-Euro-Klausel gibt es im Gesetz offiziell jedoch nicht mehr.

Offensichtlich hat der Gesetzgeber sie bewusst entfernt. Ob und an welcher Stelle in den Rechtstexten eine Wiedereinführung zulässig wäre, ist damit aktuell offen und Pro und Contra lassen sich trefflich diskutieren.

Eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedenfalls nicht notwendig. Auch eine Aufnahme einer solchen 40-Euro-Regelung in der Widerrufsbelehrung ist aufgrund des lückenhaften Gesetzestextes nicht empfehlenswert.

40-Euro-Klausel als freiwillige Händlergarantie denkbar

Wohin also mit der 40-Euro-Klausel? Amazon verlangt in seinen neuen Rückgabebedingungen, dass die Rücksendekosten bei Rücksendungen mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 Euro vom Händler erstattet werden. Damit fordert Amazon auch von seinen Händlern, was Amazon seit Jahren selbst „lebt“. Eine Änderung der Widerrufsbelehrung ist aus Gründen der Rechtsunsicherheit nicht ratsam.

Um sowohl den Forderungen von Amazon gerecht zu werden, als auch rechtlich abgesichert zu sein, steht Folgendes fest: Eine Änderung der Widerrufsbelehrung durch Aufnahme der 40-Euro-Klausel ist nicht empfehlenswert. Neben dieser rechtlich abgesicherten Widerrufsbelehrung ist jedoch eine Erweiterung der neuen und freiwilligen Rücknahmegarantie denkbar.

Händlerbund-Mitglieder können sich ohne zusätzliche Kosten von einem Juristen eine entsprechende Klausel individuell erstellen lassen. Dazu müssen sie sich einfach nach dem Mitgliederlogin beim Händlerbund unter “Kontakt” direkt an die Rechtsberatung wenden.

Update vom 18.04.2017

Die Frage "Wohin mit der 40-Euro-Klausel" hat Amazon den Händlern kurz vor den Osterfeiertagen abgenommen. Amazon änderte die von Händlern ab dem 19.04.2017 zu verwendende freiwillige Rücknahmegarantie und fügte dort in den Text eine 40-Euro-Regelung ein. Die neue Version der freiwilligen Rückgabebedingungen gibt es hier. Eine Aufnahme in diesen Text ist (anders als in der Widerrufsbelehrung), wie bereits oben erwähnt, möglich.