Wir wurden gefragt: Müssen Verbraucher die Ware bei Annahme überprüfen?

Veröffentlicht: 26.04.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.04.2018

Als Händler muss man sich auf sein Transportunternehmen verlassen können. Neben einem reibungslosen und zügigen Ablauf muss das Paket auch heil beim Kunden ankommen. Wir haben heute die Frage erhalten, ob Verbraucher bei der Warenannahme auch auf eventuelle Schäden kontrollieren müssen. Hier gibt es die Antwort. 

Fragile
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Rügeobliegenheit unter Unternehmern

Unternehmer werden sich sofort an ihre eigene Pflicht erinnern, bestellte Ware sofort zu kontrollieren und notfalls dem Transporteur oder Vertragspartner umgehend Schäden zu melden. Tut man dies als Unternehmer nicht, gilt die Ware „als genehmigt“ und der Empfänger kann sich später nicht mehr auf die Transportschäden berufen.

Diese Pflicht hat jedoch folgende Besonderheit: Sie gilt nur im B2B-Bereich, also wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind. Ist an einem Ende ein Verbraucher, kann die Vorschrift nicht angewendet werden.

Ergo: Ist der Käufer ein Verbraucher, so besteht keine Pflicht, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

Auch eine gegebenenfalls in den AGB angegebene Frist zur Kontrolle und unverzüglichen Rüge (beispielsweise „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und diese innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen.“) ist nicht zulässig und damit wirkungslos. 

Transportschaden = Gewährleistungsfall

Kommt die Ware mit einem Schaden – also anders als bestellt – beim Kunden an, liegt ein Gewährleistungsfall vor. Der Käufer kann also auch noch nach Wochen oder Monaten seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen, denn die stehen dem Kunden innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung zu. Vorrangig wird hier repariert oder die Ware noch einmal neu versendet.

Verständlich, dass Händler bei späten Mängelanzeigen verärgert reagieren, verlieren sie doch die eigenen Ansprüche gegen den Transporteur extrem schnell. Anstatt den Kunden wegen einer nicht bestehenden Pflicht unter Druck zu setzen, sollten sie jedoch auf einen guten Kundenservice setzen. Gehen Sie daher bei der Wahl Ihrer Kommunikationswege auf den Kunden ein, der immer noch am liebsten den persönlichen Kontakt über das Telefon sucht. Stehen dem Kunden ausreichend attraktive Kommunikationswege zur Verfügung, meldet er sich möglicherweise schneller bei Ihnen, um den Schadensfall zu klären.

Antwort:

Nein. Verbraucher müssen die Ware bei Annahme nicht überprüfen, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

 

Nachholbedarf zu Transportschäden und Gewährleistung? Hier geht's entlang zu unseren tiefergehenden Informationen:

Transportschaden – Wer haftet, wenn Ware beschädigt ankommt?

Weihnachtsgeschenk mit Transportschaden: Geld zurück oder Neulieferung?

Darf der Kunde statt Reparatur auf eine Neulieferung bestehen?

Kommentare  

#7 Redaktion 2018-08-09 11:03
Hallo Bettina,

danke für deine Anfrage. Verbraucher sind nun einmal nicht dazu verpflichtet, die Ware direkt zu überprüfen und in den ersten sechs Monaten wird vermutet, dass der Schaden schon bei Übergabe bestanden hat.
Grds. muss der Händler die Möglichkeit haben, den Schaden zu reparieren oder etwas neues zu liefern, bevor man selbst reagiert.
Etwas anderes gilt nur, wenn er die Gewährleistung ablehnt. Dann kann man sich selbst um die notwendige Reparatur kümmern und die Kosten für die Anschaffung verlangen. Jedoch können wir dir ohne genaue rechtliche Prüfung nur raten, zunächst in den Dialog mit dem Händler zu treten und ggf. einen Anwalt dazu zu befragen.
Viel Glück und Erfolg
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#6 bettina bode 2018-08-08 15:06
Hallo, Duschwanne wurde in einer unbeschädigten Verpackung geliefert, ca. 3 Wochen später packen die Installateure die Wanne aus und dies war in der Mitte gebrochen. Händler sagt zu spät gemeldet, deshalb kei Gewährleistungs anspruch. Wir mussten schnellsten eine neue Duschwanne kaufen, damit die Installateure weiterarbeiten konnten. Dadurch mussten die Handwerker noch mal zusätzlich kommen, Mehrkosten für uns, Duschwanne teuer - Mehrkosten für uns. Nachdem ich nochmal den Händler angeschrieben habe, will er uns eine neue Duschtasse zusenden, müssen wir das annehmen, da wir die jetzt nicht mehr verwenden können. Können wir die Mehrkosten dem Händler berechnen ? Danke für Ihre Hilfe !!!
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#5 Kerstin Mülders 2017-05-02 14:07
Wie verhält es sich, wenn der Empfänger eine öffentl. Einrichtung oder ein e.V. ist?
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#4 DAC 2017-04-29 12:03
Es wäre nett gewesen, wenn Frau Bachmann in Ihrem Artikel geschrieben hätte, das sich die Beweislage bei Mängelrügen nach 6 Monaten umdreht!

Dann weiß der Kunde jedenfalls was "Sache ist" und er macht nicht so einen Blödsinn
mit verspäteter Mängelrüge, denn Gutachter die er bezahlen muss sind teuer.
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#3 Jörg L. 2017-04-26 17:28
Hallo,
nun so einfach ist es für den Kunden nicht.

Nach 6 Monaten muss der Kunde nachweisen das der Fehler auch schon von Anfang an bestand. Klar innerhalb von 6Monaten hat der Kunden leider jede Möglichkeit der Rekla. und der Händler müsste nachweisen das der Fehler nicht von Anfang an bestand.

Allerdings stehen die Chancen gar nicht so schlecht auch bei Gericht durch zu kommen. Wenn ein offensichtliche r Fehler nicht gerügt wird (z.B. angeblich LCD Fernseher beim Versand runter gefallen und erst nach Monaten gerügt wird), wird sich der Kunde die Frage stellen lassen müssen, warum man ein offesnichtlich defektes Gerät erst nach Monaten rügt. Man kauft eine neue Ware und will dementsprechend auch eine neue funktionsfähige und markelfreie Ware bekommen. Warum also erst nach Monaten das Problem melden? Da wird jeder Kunde mal ins stocken geraten.
Zudem Gutachter können durchaus feststellen, wann und wie der Schaden aufgetreten ist. Wir haben hier durchaus schon einige Fälle durchgefechtet, bei Kunden bei denen immer kurz vor der 6 Monatsfrist mal was kaputt gegangen ist. Durch Gutachter und unsichtbare markierungen bei Produkten, konnte dann vieles nachgewiesen werden.
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#2 Sigi B. 2017-04-26 15:51
Wir hatten z.B. gerade den Fall, dass ein Kunde ein defektes Paket erhielt. Es war klar ersichtlich, dass die Verpackung derartig beschädigt war, dass einer der beiden Artikel bei der DHL wohl herausgefallen sein muß. Der Kunde hat es jedoch bei der Annahme nicht direkt beim DHL-Mann reklamiert.
Nun können wir dem Kunden das glauben oder nicht. Um des lieben Friedens willen, haben wir den Artikel (ein Artikel besteht aus zwei gleichen Teilen) nochmal raus geschickt.
Für uns dumm gelaufen, aber der Kunde ist glücklich.
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#1 Beric Schwarzhaupt 2017-04-26 14:10
Hallo,
hier wird aber nicht von einem offensichtliche n Mängel und einem versteckten Mangel unterschieden!

Dann könnte der Kunde ja seine Hose nach 18 Monaten zerreißen und den Mangel anmelden!!!
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