Wir wurden gefragt: Müssen Verbraucher die Ware bei Annahme überprüfen?

Veröffentlicht: 26.04.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.04.2018

Als Händler muss man sich auf sein Transportunternehmen verlassen können. Neben einem reibungslosen und zügigen Ablauf muss das Paket auch heil beim Kunden ankommen. Wir haben heute die Frage erhalten, ob Verbraucher bei der Warenannahme auch auf eventuelle Schäden kontrollieren müssen. Hier gibt es die Antwort. 

Fragile
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Rügeobliegenheit unter Unternehmern

Unternehmer werden sich sofort an ihre eigene Pflicht erinnern, bestellte Ware sofort zu kontrollieren und notfalls dem Transporteur oder Vertragspartner umgehend Schäden zu melden. Tut man dies als Unternehmer nicht, gilt die Ware „als genehmigt“ und der Empfänger kann sich später nicht mehr auf die Transportschäden berufen.

Diese Pflicht hat jedoch folgende Besonderheit: Sie gilt nur im B2B-Bereich, also wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind. Ist an einem Ende ein Verbraucher, kann die Vorschrift nicht angewendet werden.

Ergo: Ist der Käufer ein Verbraucher, so besteht keine Pflicht, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

Auch eine gegebenenfalls in den AGB angegebene Frist zur Kontrolle und unverzüglichen Rüge (beispielsweise „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und diese innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen.“) ist nicht zulässig und damit wirkungslos. 

Transportschaden = Gewährleistungsfall

Kommt die Ware mit einem Schaden – also anders als bestellt – beim Kunden an, liegt ein Gewährleistungsfall vor. Der Käufer kann also auch noch nach Wochen oder Monaten seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen, denn die stehen dem Kunden innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung zu. Vorrangig wird hier repariert oder die Ware noch einmal neu versendet.

Verständlich, dass Händler bei späten Mängelanzeigen verärgert reagieren, verlieren sie doch die eigenen Ansprüche gegen den Transporteur extrem schnell. Anstatt den Kunden wegen einer nicht bestehenden Pflicht unter Druck zu setzen, sollten sie jedoch auf einen guten Kundenservice setzen. Gehen Sie daher bei der Wahl Ihrer Kommunikationswege auf den Kunden ein, der immer noch am liebsten den persönlichen Kontakt über das Telefon sucht. Stehen dem Kunden ausreichend attraktive Kommunikationswege zur Verfügung, meldet er sich möglicherweise schneller bei Ihnen, um den Schadensfall zu klären.

Antwort:

Nein. Verbraucher müssen die Ware bei Annahme nicht überprüfen, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

 

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