Die Zeiten von Schwarz oder Weiß sind längst vorbei. Wer Digitalisierung und E-Commerce sagt, muss auch Multichannel, Crosschannel und Omnichannel sagen. Auch wenn Händler und Kunden mit dieser Terminologie noch nicht allzu viel anfangen können, haben die verschiedenen Vertriebswege schon Einzug in die breite Masse gehalten – und damit neue Fragen aufgeworfen.
Vertragsschluss und Vertriebswege mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten
Online bestellt, online bezahlt und einfach und bequem nach Hause geliefert... Der Klassiker eines sog. Fernabsatzgeschäftes. Die Rechte und Pflichten hierfür kennt jeder Online-Händler aus dem Effeff. Das Widerrufsrecht und ein großes Maß an Informationspflichtenbei Bestellungen im Online-Shop (d.h. im sog. „elektronischen Geschäftsverkehr“) sind die Eckpfeiler des E-Commerce.
Wie geht die Praxis jedoch mit Crosschannel-Verträgen um, in denen die verschiedenen Vertriebskanäle miteinander verzahnt werden. Wir wurden gefragt, ob Kunden auch ein Widerrufsrecht zusteht, wenn sie die Ware online bestellen und vor Ort abholen.
Beim Crosschannel ist der Verragsschluss entscheidend
Hier dürfte ein Blick ins Gesetz Klarheit bringen: Verbrauchern steht bei sog. Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Händler und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Telefonanrufe, SMS, Internet) verwenden und dabei nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind.
Durchläuft der Kunde also den regulären Bestellprozess im Shop und klickt anschließend auf den Bestell-Button wird er entweder hiermit oder spätestens mit Auftragsbestätigung vertraglich gebunden. Der Vertrag ist über das Internet geschlossen und damit – unabhängig von einer späteren Bezahlung oder Abholung vor Ort – ein Fernabsatzvertrag und damit nur im Duo mit einem Widerrufsrecht zu haben.
Übrigens: der Kunde wird hierüber in den AGB belehrt, die Aufschluss geben, welche technischen Schritte zu einem Vertragsschluss führen und wann der Vertrag verbindlich abgeschlossen ist.
Antwort:
Ja. Wenn online gekauft wird und nur die Abholung und Bezahlung vor Ort erfolgt, hat der Kunde ein Widerrufsrecht.
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[Name von der Redaktion entfernt] 2017-05-17 15:52
Das Widerrufsrecht kann man vermeiden und die Prozesse einfach halten, indem man dem Kunden nur eine Online-Reservie rung anbietet. Dann braucht man auch kein "richtiges" Shop-System mit den vielen Bestellschritte n, Texten und Informationen. Der Vertrag kommt nach der Vorauswahl im "Shop" ganz normal als stationäres Geschäft zustande, d.h. der Kunde entscheidet vor Ort, ob er kauft. Tut er es aber, zahlt er gleich und kann auch nicht widerrufen. Mehr zu dieser Variante der "Filialreservie rung" im neuen E-Commerce-Hand buch (Bräutigam/Rück er/Kaufhold, 3 B Rn. 122).
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