Nur wenige Menschen werden sich aktiv auf einer Webseite für einen Newsletter anmelden. Denkbar kurz fallen die eigenen Mail-Vierzeiler aus. Die Ideen, seinen Kundenkreis zu erweitern und neue Empfänger zu generieren, sind deshalb facettenreich und kreativ – doch meist nicht rechtssicher. Wir wurden gefragt, ob das Anmieten von Mail-Adressen zum Zwecke der Newsletter-Versendung erlaubt ist.
„Bitte keine Werbung einwerfen“
Kein Werbekanal ist so preiswert und wird deshalb so gut genutzt, wie der Newsletter und missachtet im gleichen Atemzug so stark die gesetzlichen Vorschriften. Wer E-Mail-Werbung für seinen Online-Shop nutzen will, muss beweisen, dass zum Zeitpunkt der Versendung der Werbe-E-Mail an den Empfänger eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Dies fordert das Gesetz, weil den Werbe-Mails eine Belästigung zugeschrieben wird. Bei Missachtung der Vorgaben sind Abmahnungen denkbar, wie unser Abmahnmonitor aus dem Juni beweist.
Ich weiß, dass ich nichts weiß
Diese Grundsätze lassen schon vermuten, dass das Mieten einer Mail-Adresse keinen anderen Grundsätzen unterliegen kann. Sogar der BGH machte im Frühjahr erneut klar: Die ohne wirksame Einwilligung versandte Werbe-E-Mail stellt einen unzulässigen Eingriff und eine Belästigung dar.
Auch bei der Einholung der Einwilligung muss mit offenen Karten gespielt werden: Eine Einwilligung für Werbe-Mails setzt voraus, dass der Adressat auch weiß, dass er eine Einwilligung gibt. Dabei muss er natürlich auch genau wissen, worin er eigentlich einwilligt, etwa welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen von der zukünftigen E-Mail-Werbung erfasst sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15).
Nur heiße Luft?!
Auch wenn die Angebote verlockend sind und Händler für wenig Geld einen großen Packen Mail-Adressen erwerben können, ist Vorsicht geboten. Die Anbieter der Adress-Datenbanken werden versprechen, dass es sich bei den E-Mail-Adressen um rechtmäßig erlangte Daten handelt, beispielsweise das Double-Opt-in-Verfahren eingehalten wurde. Das mag in vielen Fällen so sein, ändert jedoch nichts an der verpflichtenden Einhaltung der Voraussetzungen.
Das Kriterium der informierten Einwilligung dürfte beim temporären Anmieten von E-Mail-Adressen zu Werbezwecken gerade nicht erfüllt sein. Der Kunde muss im Zuge seiner Einwilligung über den künftigen Absender und der angebotenen Waren oder Dienstleistungen informiert werden. Genau das ist beim Anmieten nicht möglich, da der Absender bei Einholung der Einwilligung meist (noch) nicht feststeht. Zudem hat der Mieter der Mail-Adressen keine Möglichkeit der Überprüfung, etwa ob die Einwilligung bereits widerrufen wurde.
Antwort:
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Mail-Adressen zu mieten. Die künftigen Mieter sollten ihren Vertragspartner sorgfältig auswählen und überwachen.
Da die Voraussetzungen (s. o.) jedoch in dieser Konstellation kaum umsetzbar sind, ist das Anmieten von Mail-Adressen einfach zu schön, um wahr zu sein.
Wie es mit dem Newsletter-Versand und der neuen DSGVO ab 2018 weitergeht, zeigt unsere Themenreihe hier.
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