Nicht nur beim Verkauf der Produkte und Dienstleistungen über Online-Plattform ist an eine rechtssichere Gestaltung des Impressums zu denken. Auch bei der Werbung für das Unternehmen selbst oder die angebotene Produkte im Rahmen von Prospekten und Flyern muss der Verbraucher über die Geschäftsanschrift und die Identität des Unternehmers informiert werden.
Wann sind Unternehmensangaben auf Flyern Pflicht?
Angaben zu seinem eigenen Unternehmen muss man unter bestimmten Voraussetzungen auf allen Flyern angeben. Diese Pflicht besteht in allen Fällen, in denen auf dem Flyer Waren oder Dienstleistungen so konkret angeboten werden, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist und sich für einen Kauf entscheiden könnte.
Diese, zugegeben, etwas sperrige Gesetzesformulierung lässt sich für die Praxis so deuten: Auf einem Flyer wird ein Produkt ganz konkret beworben, etwa ein bestimmtes Smartphone-Modell mit dem dazugehörigen Preis. Vor diesem Hintergrund besteht auch bei einem Flyer und einem Prospekt, das auf das Angebot eines Online-Händlers aufmerksam machen sollen, eine solche Informationspflicht, wenn es schon konkrete Warenangebote enthält.
Auf dem Flyer muss dann angegeben werden:
- Wer ist der Anbieter des Angebots und
- wie lautet seine Anschrift (nicht die bloße Filialanschrift)?
Die Pflicht zur Information über das Unternehmen umfasst auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (z. B. der Zusatz „e.K.“ oder „GmbH“), weil er ebenfalls Bestandteil der Firma und des Namens eines Unternehmens oder eines Unternehmers ist. Das hat 2013 sogar der BGH entschieden (Urteil vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12).
Apropos: Das Impressum in einer Werbebroschüre sollte nicht hochkant zum übrigen Text gedruckt werden (Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az.: 10 O 81/15).
Diese Angaben müssen unabhängig davon gemacht werden, egal ob die Flyer in Briefkästen landen werden oder dem Paket beigelegt werden. Bedenken Sie aber, dass das Verteilen an öffentlichen Plätzen erlaubnispflichtig ist.
Warum so Platz für Unternehmensangaben verbrauchen?
Werbeprospekte, in denen Angaben zur Identität, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens fehlen, stellen eine irreführende Werbung dar. Auch ein Verweis auf die Internetseite genügt nicht (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.10.2011, Az.: I-4 W 84/11). Dennoch werden die Angaben häufig vergessen.
Hintergrund dieser strengen Überlegungen ist jedoch, dass die Informationen erforderlich sind, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann. Das ist nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer erst dessen Identität ermitteln muss. Insbesondere sollen die Unternehmensangaben auch Auskunft über Qualität und Zuverlässigkeit der Produkte sowie über die wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung eines Unternehmens geben.
Zu guter Letzt: Die Ausnahmen
Die reine Vorstellung eines Unternehmens oder eine Aufreihung verschiedener Produkte ohne nähere Beschreibung oder Preiskennzeichnung ist hingegen von den Informationspflichten befreit. Den Platz für ein Impressum kann man sich also sparen.
Antwort:
Ja. Inhaltlich müssen in Prospekten sowie auf Flyern mit konkreten Waren- oder Dienstleistungsangebot der Name und die vollständige Firmierung des Anbieters einschließlich des Rechtsformzusatzes, die Geschäftsadresse bzw. die Kontaktadresse in Form von Ort, Postleitzahl und Straße zu erkennen sein.
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